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Eine überwiegende Verursachung eines Unfalls durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beim Beladen eines Lastzugs führt dazu, dass für eine Haftungsbeteiligung des Beklagten unter dem Aspekt der Betriebsgefahr des Anhängers kein Raum ist. Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass das Gespann und die Ladung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO), insbesondere die Mindeststützlast gemäß § 44 StVZO eingehalten wird. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers ist dem Halter des beschädigten Fahrzeugs gemäß § 9 StVG zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |