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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf und ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ein höherer Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein, wenn dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Die Schwacke-Listen sind als Schätzgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet; zudem sind Aufschläge für Vollkaskoversicherung und unfallbedingte Mehrkosten (hier 20%) sowie ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen (hier 10%) zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |