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Zum Nachweis einer die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ausschließenden Einwilligung des Klägers in eine Kollision sind strenge, jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gemäß § 286 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |