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Kosten einer Ersatzvornahme, wie Abschlepp- und Sicherstellungskosten, sind weder öffentliche Abgaben noch öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; der Klage gegen einen Leistungsbescheid zur Anforderung solcher Kosten kommt daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Verwaltungsgebühren, die auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes geltend gemacht werden, sind hingegen öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Ein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen solche Gebührenbescheide ist unzulässig, wenn das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebene behördliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |