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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 b FeV). Ein negatives MPU-Gutachten, das eine unzureichende Aufarbeitung des problematischen Trinkverhaltens und eine erhöhte Rückfallgefahr feststellt, begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |