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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf der Grundlage der gegenüber dem Wiederbeschaffungsaufwand höheren (fiktiven) Reparaturkosten beanspruchen, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Für die Abrechnung nach Reparaturaufwand kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand weiter benutzt wird; eine Nutzung in "verkehrtauglichem" Zustand genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |