Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 19.03.2008: Vortäuschung der PKW-Entwendung bei manipuliertem Autoschlüssel mit ausgetauschtem Transponderchip




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07) hat entschieden:

   Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der PKW- Entwendung bei Vorlage eines Autoschlüssels mit ausgetauschtem Transponderchip ( Anschluß an OLG Stuttgart VersR 2007, 686 )

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Fahrzeugschlüssel im Verkehrsrecht
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem

Streitwert in Höhe von bis zu 20.000,00 € dem Kläger

auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat bereits das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen. Daneben besteht auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls.

I.

Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung - aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete - Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH, NJW 1995, 2169). Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbe-

stand dar. Diesen hat der Versicherungsnehmer allerdings gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen. Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, insbesondere in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung oder kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann der gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis mit seiner Aussage führen, soweit das Gericht diese - im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO - als glaubhaft betrachtet (BGH, VersR 1991, 917). Dies setzt aber unabdingbar die aus der - vermuteten - Redlichkeit herzuleitende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Ist auch die Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls allein durch seine Angaben nicht erbringen (OLG Hamm, RuS 2007, 528). Vorliegend kann der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht auf die Angaben des Klägers gestützt werden, weil dieser nicht glaubwürdig ist. Dabei kam es allein auf die Angaben des Klägers an, weil der Zeuge M nur für die Behauptung des Klägers angeboten worden ist, er habe den Pkw am 09.07.2006 gegen 19.00 Uhr in der S-straße abgestellt. In das Wissen des Zeugen ist nicht die Behauptung gestellt worden, dass der Pkw sich dort am nächsten Tage nicht mehr befand.

Die zunächst für den Kläger geltende Redlichkeitsvermutung ist erschüttert. Dies folgt zum einen aus der unbestrittenen Manipulation des Wartungsheftes, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2008 vorgetragen und von dem Kläger, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz gegeben worden war, nicht bestritten. Des Weiteren wird die Redlichkeitsvermutung erschüttert durch das Vorliegen des Schlüssels mit ausgetauschter Platine und Kopierspuren (zu den Folgerungen aus diesem Sachverhalt s. Ziff. II.). Danach kann dem Kläger seine Schilderung, wonach er den abgestellten Pkw am 10.07.2006 nicht wieder auffand nicht abgenommen werden, wenn auch die Schilderung des Gesamtablaufes isoliert betrachtet nicht unplausibel erscheinen mag und in Teilbereichen von Zeugen bestätigt werden kann.

Bereits das Vorliegen des manipulierten Wartungsheftes zeigt, dass der Kläger nicht vor unlauteren Manipulationen zurückschreckt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Damit erhält auch das Vorliegen eines Schlüssels mit ausgetauschtem Transponder besonderes Gewicht.

II.

Es liegen hinreichend unstreitige Tatsachen vor, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen. Die Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis Beweiserleichterungen zubilligt. Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahe legen (BGH, VersR 1989, 587). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (OLG Köln, VersR 2002, 225).

Vorliegend spricht bereits der Befund hinsichtlich des vierten Fahrzeugschlüssels für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles.

Beim Diebstahl eines Fahrzeugs mit elektronischer Wegfahrsperre muss der Dieb diese überwinden, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand versetzen zu können. Die einfachste Möglichkeit hierfür ist die Entwendung des Originalfahrzeugschlüssels mit entsprechendem Transponderchip. Hat der Dieb Zugriff auf den Originalschlüssel so besteht für ihn typischerweise keine Notwendigkeit, aus diesem den Originaltransponder zu entfernen, das mechanische Schlüsselteil zu kopieren, aus dem duplizierten mechanischen Schlüsselteil und dem entfernten Transponderchip einen funktionstüchtigen Nachschlüssel zu fertigen und den durch die Entwendung des Transponderchips funktionslos gewordenen Originalschlüssel wieder (unbemerkt) dem Fahrzeugbesitzer zurückzuspielen. Durch eine solch komplizierte und aufwändige Vorgehensweise erreicht der Dieb kein anderes Ergebnis, als wenn er ohne Umwege den entwendeten Originalfahrzeugschlüssel zum Diebstahl des Fahrzeugs selbst verwendet, erhöht jedoch sein Entdeckungsrisiko durch die unbemerkte Rückgabe des funktionslosen Originalschlüssels beträchtlich (OLG Stuttgart, VersR 2007, 686).

Erst recht besteht für den Dieb im typischen Fall kein Anlass, den Originalschlüssel mit einem anderen Transponderchip zu versehen, zumal er durch diese Manipulation die Entfernung des Originaltransponders nicht wirkungsvoll zu vertuschen vermag. Ob ein Transponder im Schlüssel eingesetzt ist oder nicht, lässt sich ohne Demontage des Schlüsselgriffstücks von außen nicht erkennen, so dass damit zur Vertuschung der Manipulation nichts gewonnen ist; andererseits vermag der fremde Transponder die Wegfahrsperre des Fahrzeugs nicht zu deaktivieren, so dass der Versuch, mit Hilfe eines solchen Schlüssels das Fahrzeug zu starten, scheitern muss und die Manipulation hierdurch unweigerlich zu Tage tritt. Da für den Dieb eine solche Vorgehensweise also nur zusätzlichen Aufwand und weiteres Entdeckungsrisiko bedeutet, wird er typischerweise den weit einfacheren Weg der Fahrzeugentwendung mit Hilfe des Originalschlüssels wählen (OLG Stuttgart, a.a.O.).

Die Entfernung des Originaltransponders ergibt hingegen typischerweise für den Täter einen Sinn, der einen Diebstahl zum Zweck eines Versicherungsbetruges lediglich vortäuschen und gleichzeitig das Fahrzeug auf dem Schwarzmarkt veräußern will. Er kann dem Kaufinteressenten einen mit Hilfe des Originaltransponders gefertigten, voll funktionstüchtigen Nachschlüssel anbieten und das Fahrzeug hierdurch tatsächlich am (Schwarz-)Markt verkaufen. Der Einsatz eines fremden Transponderchips im funktionslos gewordenen Originalschlüssel eröffnet immerhin die Chance, dass bei bloß oberflächlicher Untersuchung des Schlüssels die Manipulation unentdeckt bleibt. Sie tritt nämlich erst dann zu Tage, wenn der Transponder aufwändig ausgelesen wird; eine einfache Funktionsüberprüfung am Fahrzeug ist nicht zu befürchten, da dieses als gestohlen gemeldet ist und somit - aus Sicht des zu täuschenden Fahrzeugversicherers - zwangsläufig nicht für eine solche Überprüfung zur Verfügung steht. Bei einem solchen Vorgehen ist der Fahrzeugbesitzer typischerweise Täter oder mindestens Tatbeteiligter. Ansonsten wäre er bloß das Opfer eines Diebstahls; in diesem Fall gälten die obigen Ausführungen zur Motivlage des Diebs (OLG Stuttgart, a.a.O.)

Nach alledem misst die Kammer der von dem Kläger ins Spiel gebrachten theoretischen Möglichkeit, der Schlüssel sei ihm bei dem Kneipenbummel und nach einer Manipulation wieder zugesteckt worden, keine Bedeutung bei. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2007 in Zweifel zieht, dass es sich bei dem manipulierten Schlüssel um denjenigen handelte, den er in Benutzung hatte, so folgt auch hieraus nichts Abweichendes. Denn nach den technischen Gegebenheiten ist eine solche Möglichkeit auszuschließen. Unstreitig hatte der manipulierte Schlüssel eine mit den anderen drei Schlüsseln identische Schließeinschnittsfolge, gehörte mithin zum selben Schlüsselsatz. Somit steht fest, dass dem Kläger kein völlig

anderer Schlüssel untergeschoben wurde. Dies kann auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt der Fall gewesen sein, weil dann nicht erklärlich wäre, wie der Kläger das Fahrzeug hätte mit diesem Schlüssel starten können.

Vorliegend ergeben sich noch weitere Umstände, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung nahe legen. So ist die bereits unter Ziffer I. erörterte Manipulation des Wartungsheftes von Bedeutung. Bereits hier hat der Kläger gezeigt, dass er bereit ist, sich durch Manipulation einen Vorteil zu verschaffen. Die Übergabe eines lückenlosen Wartungsheftes konnte ersichtlich die Verkaufschancen für den Pkw erhöhen. Die Verkaufsabsichten des Klägers wiederum sind als weiteres Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung zu werten. Denn insofern wird eine Motivlage für den Kläger begründet, zumal der für die Anschaffung des BMW aufgenommene Kredit auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den eigenen Angaben des Klägers noch in Höhe von ca. 20.000,00 € valutierte, mithin nicht in nennenswertem Umfange zurückgeführt worden sein kann. Letztlich spricht auch für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles der Umstand, dass der Kläger die Finanzierung des Pkws durch die Kreissparkasse X nicht in dem Fragebogen zum Diebstahlschaden angab. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger seine wirtschaftliche Situation verschleiern wollte. Die Erklärung des Klägers, zu der Falscheintragung sei es gekommen, weil er "geschockt" gewesen sei, erscheint nicht glaubhaft. Denn ein Handeln unter "Schock" oder Ähnliches würde nicht erklären, wie der Kläger in der Lage war, detailliert unzutreffende Angaben zu der Eigenfinanzierung zu machen (Ersparnisse, Bausparvertrag, Inzahlunggabe Gebrauchtwagen).

III.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Falschangaben hinsichtlich der Finanzierung nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung führen, weil die Beklagte bereits durch das Schreiben vom 27.07.2006 Kenntnis von der Finanzierung des Pkws durch die Kreissparkasse X hatte, bevor der Kläger die entsprechende Frage in dem Fragebogen zum Diebstahlschaden am 07.08.2006 unzutreffend beantwortete.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2008/22_O_126_07urteil20080319.html - DE:LGDO:2008:0319.22O126.07.00

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