|
Ein Fahrzeug, das einen nicht unerheblichen Zeitraum in einer eingeschränkten Haltverbotszone geparkt ist, kann abgeschleppt werden, weil es dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen, wesentlich beeinträchtigt. Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Berechtigten durchzuführen oder diesen vor Anordnung der Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen, auch nicht bei Ausliegen eines Anwohnerparkausweises oder einer zuvor durchgeführten Halteranfrage, wenn der Wohnort nicht in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |