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Bezüglich der Frage, ob ein Unfall zu einer Verletzung geführt hat, obliegt dem Anspruchsteller der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO; steht der erste Verletzungserfolg fest, kommt für die Weiterentwicklung des Schadens dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt eine spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraus, wobei der Nutzungswille bei Zerstörung des Fahrzeugs durch eine zeitnahe Neuanschaffung dokumentiert werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |