Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Arnsberg v. 30.05.2007: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: HWS-Distorsion und Beweiserleichterung; Ablehnung von Nutzungsentschädigung ohne zeitnahe Neuanschaffung.




Das Amtsgericht Arnsberg (Urteil vom 30.05.2007 - 3 C 464/06) hat entschieden:

   Bezüglich der Frage, ob ein Unfall zu einer Verletzung geführt hat, obliegt dem Anspruchsteller der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO; steht der erste Verletzungserfolg fest, kommt für die Weiterentwicklung des Schadens dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt eine spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraus, wobei der Nutzungswille bei Zerstörung des Fahrzeugs durch eine zeitnahe Neuanschaffung dokumentiert werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Schmerzensgeldbemessung bei diversen Schleudertraumen der Wirbelsäule
und
Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze
und
Nutzungsausfall bei Unfallverletzungen oder sonstiger Fahrunfähigkeit?
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Schmerzensgeldbetrages gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 253 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 25.08.2006 in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, weil der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldete.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin unfallbedingte Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten hat.

Bezüglich der Frage, ob ein Unfall zu einer Verletzung geführt hat, obliegt dem Anspruchsteller der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO (BGH VersR 1986, 1121; OLG Hamm, VersR 1999, 990). Wenn allerdings der erste Verletzungserfolg feststeht, kommt für die Weiterentwicklung des Schadens dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zu Gute, wobei hier je nach Lage des Falles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. etwa BGH VersR 1993, 55; Senat, OLG Report 1995, 258).

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion, eine Zerrung des rechten Daumens und Blutergüsse am rechten Knie und Unterschenkel erlitten hat. Zwar kommt der Sachverständige D in seinem sorgfältig erstatteten und nachvollziehbar begründeten Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Daumenprellung vorliegt, dass aber ansonsten mehr gegen eine unfallbedingte Verletzung der HWS spricht als dafür; dies steht der Annahme einer HWS-Verletzung der Klägerin jedoch nicht entgegen. Denn der Sachverständige C errechnete eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Längsrichtung von 14 bis 16 km/h und in Querrichtung von 1 bis 3 km/h. Bei diesen Werten handelt es sich bereits um erhebliche Geschwindigkeitsänderungen, die grundsätzlich geeignet sind, Verletzungen hervorzurufen. Dementsprechend hat der Zeuge S auch objektive Verletzungen bei der Klägerin festgestellt, wie die Blutergüsse am Knie und Oberschenkel. Ferner hat er objektiv eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellen können. Diese objektiven Feststellungen decken sich mit der Darstellung der Klägerin, die im Termin keinesfalls einen leidensbetonten Eindruck machte sondern um eine objektive Darstellung bemüht war. Angesichts der Darstellung des Sachverständigen D vermag das Gericht zwar nicht von einer Thoraxprellung auszugehen, da diese von ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Die Geschwindigkeit und die objektivierbaren Verletzungen lassen jedoch gemeinsam mit der Darstellung der Klägerin für das Gericht den Schluss und somit die Überzeugung von einer unfallbedingten Beeinträchtigung zu.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind in erster Linie alle Umstände maßgeblich, die dem Fall sein besonderes Gepräge geben. Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen, das Vorliegen eines Dauerschadens, der Heilungsverlauf ggf. mit Komplikationen und der gegenwärtige körperliche Zustand. Im übrigen soll sich das zu ermittelnde Schmerzensgeld in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Die Größenordnung hat sich mithin in dem Rahmen zu bewegen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.

Auf der Grundlage der Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze stellt ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 450,00 € für die Klägerin - unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (siehe Hacks/Ring/Böhm) - einen angemessenen Ausgleich für die Folgen des Unfallereignisses dar. Das Gericht hat dabei die HWS-Verletzung, die Blutergüsse, die Daumenprellung, eine bescheinigte Beeinträchtigung bis 06.09.2006 und eine gewisse darüber hinaus andauernde Beeinträchtigungsdauer (insgesamt ca. 6 Wochen) berücksichtigt. Allerdings war bei der Bestimmung für das Gericht auch von Bedeutung, dass die Klägerin nach dem 06.09.2006 wieder gearbeitet hat.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht der Klägerin hingegen nicht zu.

Der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung setzt eine "spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung" voraus, was Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraussetzt (BGH in NJW 1986, 2037). Im Hinblick auf die Zerstörung des nicht reparierten Fahrzeuges ist zur Geltendmachung des Nutzungswillens jedenfalls erforderlich, dass dieser durch eine (zeitnahe) Neuanschaffung dokumentiert wird. Die Klägerin hat aber keine Gesichtspunkte vorgetragen, denen zufolge sie sich in irgendeiner Weise ohne Fahrzeug hätte behelfen müssen. Insoweit kann von einem Nutzungswillen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da bis zur Neuanschaffung fast 4 Monate vergingen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_arnsberg/j2007/3_C_464_06_Urteil_20070530.html - DE:AGAR:2007:0530.3C464.06.00

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