|
Im Verkehrsunfallprozess muss derjenige, der für Schäden Ersatz begehrt, nachweisen, dass gerade diese Schäden bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und auf ein Verhalten des in Anspruch Genommenen zurückgehen. Es ist nicht Aufgabe des beklagten Unfallverursachers, etwaige Vorschäden am Geschädigtenfahrzeug nachzuweisen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, wobei er die Erforderlichkeit einer längeren Reparaturdauer ebenfalls beweisen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |