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Die formularmäßige Abtretung von Mietwagenkostenansprüchen durch einen Unfallgeschädigten an ein Mietwagenunternehmen ist wirksam, wenn das Unternehmen im Wesentlichen eine eigene Angelegenheit besorgt, etwa wenn die Abtretung auf den Anspruch des Unternehmens gegen den Geschädigten begrenzt ist und der Geschädigte weiterhin zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt bleibt. Bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind als Maßstab für die ersatzfähigen Mietwagenkosten die in der Schwacke-Liste als Normaltarif aufgeführten Beträge anzuerkennen. Ein bloßer Hinweis der gegnerischen Versicherung auf einen günstigeren Autovermieter nach erfolgter Anmietung ist nicht ausreichend, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzunehmen, es sei denn, der Geschädigte kann die Gleichwertigkeit des Angebots und die Vermeidung von Doppelaufwand unzweifelhaft erkennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |