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Amtsgericht Krefeld v. 28.02.2007: Zur Abtretung von Mietwagenkostenansprüchen und Schadensminderungspflicht bei Unfallersatzwagen




Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 28.02.2007 - 4 C 314/06) hat entschieden:

   Die formularmäßige Abtretung von Mietwagenkostenansprüchen durch einen Unfallgeschädigten an ein Mietwagenunternehmen ist wirksam, wenn das Unternehmen im Wesentlichen eine eigene Angelegenheit besorgt, etwa wenn die Abtretung auf den Anspruch des Unternehmens gegen den Geschädigten begrenzt ist und der Geschädigte weiterhin zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt bleibt. Bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind als Maßstab für die ersatzfähigen Mietwagenkosten die in der Schwacke-Liste als Normaltarif aufgeführten Beträge anzuerkennen. Ein bloßer Hinweis der gegnerischen Versicherung auf einen günstigeren Autovermieter nach erfolgter Anmietung ist nicht ausreichend, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzunehmen, es sei denn, der Geschädigte kann die Gleichwertigkeit des Angebots und die Vermeidung von Doppelaufwand unzweifelhaft erkennen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung
und
Schadensminderungspflicht
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Der Unfallersatztarif
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden



Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.108,74 nebst Zinsen in Höhe von

8 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in

Höhe von insgesamt € 81,91 zu zahlen.

2. Wegen der weitergehenden Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreck-

baren Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Voll-

streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 7 Absatz 1,17 Absatz 2 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249,398 BGB die Zahlung der weiteren geltend gemachten Mietwagenkosten, die im Anschluss an den Unfall vom 0.00.00 angefallen sind, verlangen.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Die formularmäßige Abtretung des Ersatzanspruchs durch den Geschädigten H vom 0.00.00 ist wirksam, sie verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH in VersR 06, 283) bedarf ein Mietwagenunternehmen, dass es geschäftsmäßig übernimmt, für Unfallgeschädigte die Schadensregulierung durchzuführen, einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Etwas anderes gilt nur, um wenn es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und damit eine eigene Angelegenheit zu besorgen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall festzustellen. Für die Besorgung einer eigenen Angelegenheit spricht, wenn der Unfallgeschädigte lediglich die Forderung auf Mietwagenkosten und nicht sämtliche Ersatzforderungen abgetreten hat, wenn nach den Abtretungsbedingungen der Geschädigte selbst verpflichtet bleibt und wenn das Mietwagenunternehmen tatsächlich zunächst versucht hat, die Erfüllung des vertraglichen Anspruchs von dem Geschädigten zu erhalten.

Die Würdigung der Umstände des vorliegenden Fall ergibt, dass die Klägerin keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt. Zwar hat der Geschädigte vorliegend nahezu sämtliche Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis an die Klägerin abgetreten, dies ist der Höhe nach aber begrenzt worden auf den Anspruch des im Mietwagenunternehmens gegen ihn selbst. Nach den Vertragsbedingungen bleibt der Geschädigte auch weiterhin zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt und verpflichtet. Die Klägerin hat schließlich - unstreitig - den Geschädigten nach Eingang der Teilzahlung vergeblich aufgefordert, den Restbetrag zu zahlen.

Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Geschädigte H. verstieß im Rahmen seines Schadenersatzanspruchs nach § 249 BGB nicht gegen die Verpflichtung, von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die günstigste zur Schadensbeseitigung zu wählen. Die Beklagte weist hierzu zutreffend darauf hin, dass der Geschädigte seine Pflicht, den Schaden gering zu gehalten, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn er Vergleichsangebote eingeholt und von mehreren gleichwertigen Angeboten das günstigste auswählt ( BGH in NJW 06 1506 G2). Dies hat die Klägerin für den Geschädigten aber nicht dargetan.

Anerkannt ist jedoch im weiteren, dass der Geschädigte bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht den Ersatz beanspruchen kann, die ihm bei pflichtgemäßem Vorgehen zustehen würde. Als Maßstab für die pflichtgemäß ermittelten und somit ersatzfähigen Kosten sind die in der Schwacke - Liste als Normaltarif im gewichteten Mittel für den Postleitzahl - Bereich des Geschädigten aufgeführten Beträge anerkannt (BGH in NJW 06, 2106 G2). Sie stellen danach den allgemein akzeptierten Maßstab der Ersatzpflicht dar, wenn der Geschädigte durch Vereinbarung eines Unfallersatztarifs oder aus anderen Gründen höhere Kosten verursacht hat.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Schwacke - Liste für das Postleitzahlgebiet des Geschädigten 000 bei der von der Beklagten anerkannten Fahrzeuggruppe 4 einen Tagesbetrag von € 84,- brutto vorsieht. Hinzu kommen die Kosten für die Vollkasko-Versicherung, die nach der Schwacke Liste bei Fahrzeuggruppe 4 täglich € 19,- brutto betragen. Eine Ersatzpflicht dieser Kosten ist bei Anmietung von - regelmäßig neuwertigen - Ersatzfahrzeugen unproblematisch. Ebenso ist die Vereinbarung des Tagestarifs bei der Inanspruchnahme nach einem Unfall regelmäßig nicht zu beanstanden, weil in diesen Fällen die Dauer der erforderlichen Anmietung nicht von vornherein feststeht. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nicht substantiiert dargetan.

Bei einer Mietzeit von 17 Tagen ergibt sich nach der Schwacke - Liste ein ersatzfähiger Betrag von € 1.751,- inklusive Mehrwertsteuer. Der Betrag liegt damit geringfügig über dem von der Klägerin insgesamt für die Mietdauer geltend gemachten Betrag. Auch der Ansatz der Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs und für einen zweiten Fahrer entsprechend der Rechnung vom 0.0.00 ist nicht zu beanstanden. Kosten der Verbringung gehören regelmäßig zu den ersatzfähigen Kosten und Aufwendungen nach Unfall. Ob der Ansatz eines Unfallersatztarifs gerechtfertigt wäre, kann deshalb dahinstehen, weil die von der Klägerin berechneten Kosten den nach dem Normaltarif der Schwacke - Liste errechneten Betrag bereits unterschreiten.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten, ist vorliegend auch nicht konkret anzunehmen, wenn - wie die Beklagte behauptet - der Geschädigte bereits am 0.00.00 telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Firma G2 ein klassengleiches Fahrzeuge für € 29,- oder € 44,- kalendertäglich anmieten könne. Der Geschädigte kann zwar grundsätzlich gehalten sein, ein konkretes, günstigeres Angebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen. Das Gericht hält eine solche Vorgehensweise der Versicherung, frühzeitig und kostengünstig dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug anzubieten, für durchaus sachgerecht, um die Mietwagenkosten zu senken. Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Annahme eines solchen Angebotes kann jedoch nur bestehen, wenn der Geschädigte unzweifelhaft erkennen kann, dass das angebotene Fahrzeug nicht nur hinsichtlich der Klasse sondern auch in Hinblick auf die sonstigen Vertragsbedingungen, etwa hinsichtlich des Versicherungsschutzes, dem bereits angemieteten oder zur Anmietung beabsichtigten Fahrzeugs gleich steht.

Ist bereits - wie hier - ein Fahrzeug angemietet worden, so muss der Geschädigte weiter sicher davon ausgehen können, dass ihm durch die Anmietung des weiteren, günstigeren Fahrzeugs weder ein tatsächlicher noch ein finanzieller Doppelaufwand entsteht oder die gegnerische Versicherung jedenfalls bereit ist, einen eventuellen Doppelaufwand zu tragen. Der bloße Hinweis auf einen anderen, günstigeren Autovermieter ist jedenfalls nach erfolgter Anmietung nicht ausreichend. Vorliegend hat die Beklagte aber nach ihrem Vortrag den Geschädigten weder über die weitere Gleichwertigkeit des Angebot informiert noch hinsichtlich eines eventuellen Mehraufwandes eine Übernahme zugesagt.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz begründet. Ein Schaden durch die Inanspruchnahme höheren Zinses ist nicht belegt worden.

Vorgerichtliche Kosten hat die Beklagte zu tragen gemäß §§ 280, 286 BGB in Höhe von € 5,- für die Mahnung der Klägerin sowie in Höhe von € 76,91 für die Geltendmachung der Forderung durch ein Drittunternehmen. J sind nur insoweit begründet, als sie durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die dann angefallenen, nicht anrechenbaren Kosten entstanden wären. Diese sind zu berechnen mit € 85,- mal 0,65 +20%+16 %. Ein Ersatzanspruch für weitere Kosten besteht nicht, weil die Beklagte sich bereits vor der Beauftragung des Inkassounternehmens begründet gegen eine weitere Zahlung gewehrt hat. Dass gerade eine Versicherung, die nach Prüfung eine weitere Leistung abgelehnt hat, auf den Druck eines Inkassounternehmens hin zahlen würde, ist regelmäßig nicht anzunehmen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Absatz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwert: € 1.108,74

I

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/ag_krefeld/j2007/4_C_314_06urteil20070228.html - DE:AGKR:2007:0228.4C314.06.00

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