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Das Gericht hat von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen; die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts, auch in Bezug auf Art und Maß der Rechtsfolgen, erheblich sind. Eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast obliegt dem Betroffenen nicht, wenn er Anknüpfungstatsachen für eine drohende Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung vorbringt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |