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Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG. Dieser Anspruch besteht jedoch gem. §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG nur unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils des Klägers an dem Unfall von ¼, weil er sich in dieser Höhe einen Verantwortungsanteil an der Verursachung des Unfalls zurechnen lassen muss. Dem Lkw-Fahrer ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Rotlichtverstoß anzulasten, dem Kläger als Radfahrer ebenfalls ein Rotlichtverstoß. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |