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Das Absehen von einem Fahrverbot bei einem beharrlichen Pflichtenverstoß (§ 4 Abs. 2 BKatV) wegen drohender Arbeitsplatzgefährdung muss im Einzelfall umfassend begründet werden. Ein Urteil, das von einem Fahrverbot absieht, kann im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden, wenn die Begründung für das Absehen materiell-rechtlich fehlerhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |