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Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist bei Fahrzeugen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Gruppe vorzunehmen. Der Anspruch auf fiktive Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes wird erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs nach dem Unfall fällig, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenleistung repariert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |