Das Verkehrslexikon

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Landgericht Krefeld v. 29.03.2007: Indizienbeweis für einen vorgetäuschten Verkehrsunfall




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 29.03.2007 - 3 O 433/05) hat entschieden:

   An den Nachweis der Einwilligung sind nach der Rechtsprechung des BGH zwar strenge, jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere kein logisch oder naturwissenschaftlich zwingender Nachweis zu fordern. Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann durch eine Häufung unausgeräumt gebliebener, für eine Unfallfingierung typischer Anzeichen begründet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf das Unfallgeschehen vom 11. Juli 2005, das sich nach ihren Behauptungen aufgrund des Verschuldens des Beklagten zu 1) ereignet hat, nicht verlangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Unfallgeschehen vorgetäuscht ist. Da die Kollision als solche fest steht, trägt die Beklagte zu 2) die Beweislast dafür, dass das Unfallgeschehen abgesprochen war. Der insoweit mögliche Indizienbeweis ist jedoch geführt, so dass der Klage der Erfolg zu versagen war.

An den Nachweis der Einwilligung sind nach der Rechtsprechung des BGH zwar strenge, jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1979, 514; OLG Düsseldorf 1996, 122). Es ist insbesondere kein logisch oder naturwissenschaftlich zwingender Nachweis zu fordern. Deshalb kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Häufung unausgeräumt gebliebener, für eine Unfallfingierung typischer Anzeichen begründet werden.

Ein gewichtiges Indiz stellt insoweit das behauptete Unfallgeschehen dar, welches - insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen X - wenig plausibel erscheint.

Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, er sei langsam aus der Parklücke hinausgefahren. Danach habe es schon geknallt. Er habe das Fahrzeug des HerrnX erst in dem Moment wahrgenommen, als es bereits gekracht habe. Erst in diesem Moment habe er sein Auto abgebremst. Weiter hat der Beklagte zu 1) angegeben, dass Gefühl gehabt zu haben, es sei bereits vorbei gewesen, als er zum Stehen gekommen sei. Auch der Zeuge X hat übereinstimmend mit der Schilderung des Unfallhergangs in der Klageschrift sowie in den Angaben im Schreiben an die Versicherung vom 01. September 2005 ausgesagt, der Beklagte zu 1) sei rückwärts in den Pkw der Klägerin hineingefahren.

Diese Schilderungen des Unfallhergangs stimmen nicht mit den Ausführungen des Sachverständen X überein. Dieser hat in seinem Gutachten, denen zu folgen für das Gericht keine Bedenken bestehen, überzeugend dargelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stand, da ansonsten deutliche Veränderungen in der Eindringtiefe auf der rechten Längsseite des Klägerfahrzeugs hätten vorliegen müssen. Wenn der Beklagte zu 1) sich, wie von den Beteiligten vorgetragen, im Kollisionszeitpunkt noch in einer Rückwärtsbewegung befunden hätte, dann hätte die Bewegungsenergie des Beklagtenfahrzeug zum Fahrzeugheck hin zu einer erkennbaren Zunahme der Schadensintensität führen müssen, welche aber nicht gegeben ist. Vielmehr bestand aufgrund der Beschädigungen am Klägerfahrzeug, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, keine nennenswerte Kollisionsenergie des Beklagtenfahrzeugs .

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beteiligten den Unfall konstruiert haben, da sie den Hergang nicht der Wahrheit entsprechend geschildert haben und das Gericht davon überzeugt ist, dass es sich bei X als auch des Beklagten zu 1) handelt. Dieser hätte bemerken müssen, ob er das klägerische Fahrzeug näherkommen sah, abgebremst hat und es dennoch zu einer Kollision kam, oder ob er den Mercedes, wie von ihm angegeben, erst wahrgenommen hat, als dieser schon mit seinem Pkw zusammengestoßen war.

Überdies sprechen auch die weiteren von der Beklagten zu 2) angeführten Indizien für einen fingierten Verkehrsunfall. So ist kennzeichnend für einen gestellten Unfall, dass auf Seiten des Anspruchsgegners ein eindeutiges Verschulden vorliegt. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist dieses Verschulden des Beklagten zu 1) indiziert. Ebenfalls typisch für einen fingierten Unfall ist, dass trotz der nach Unfallschilderung eindeutigen Verschuldensfrage die Polizei hinzugerufen wurde, um den "Verkehrsunfall" aufzunehmen. Typisch für einen manipulierten Unfall sind auch die beteiligten Fahrzeuge. Für einen in einer Fachwerkstatt zu reparierenden Mercedes SL können hohe Reparaturkosten und somit ein hoher Schadensbetrag geltend gemacht werden. Zwar bestreitet die Beklagten zu 2), dass die Klägerin überhaupt Eigentümerin des verunfallten Mercedes war. Auch nach dem klägerischen Vortrag war sie dies jedoch nur für eine kurze Zeitspanne, da der am 06. Juni 2005 kurz vor dem Unfallereignis auf sie zugelassene Mercedes mittlerweile wieder verkauft wurde. Der Fiat des Beklagten zu 1) als schädigendes Fahrzeug wurde erstmals am 30. Juli 1993 zugelassen, war damit zum Unfallzeitpunkt fast 12 Jahre alt und wurde mittlerweile verschrottet. Der wirtschaftliche Wert dieses Kleinwagen dürfte entsprechend gering gewesen sein. Ein weiteres Indiz stellt auch der sich am 09. Februar 2006 ereignete Auffahrunfall vor einer roten Ampel dar, auf dessen Grundlage die Klägerin ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend macht. Unglaubwürdig waren auch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie selber habe das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt zur Reparatur bringen lassen, könne sich aber nicht erinnern, wie diese Werkstatt heißt. Auch wollte sich die Klägerin nicht dazu äußern, wo das Fahrzeug finanziert sei. Insofern spricht einiges für die Behauptung der Beklagten zu 2), die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und trete lediglich für den Zeugen X auf, welcher unstreitig am 01. Juni 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da das Gericht bereits aufgrund der Vielzahl der übrigen zuvor genannten Indizien davon überzeugt ist, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Die vorstehenden Indizien werden auch nicht durch den klägerischen Vortrag entkräftet. Insbesondere ergibt sich etwas anderes nicht aus der Tatsache, dass sich der Unfall auf einer vielbefahrenen Straße bei Tageslicht ereignet hat. Denn insoweit bezweifelt das Gericht nicht, dass es tatsächlich zu der Kollision gekommen ist.

Liegt nach alledem eine Reihe von Indizien vor, die typisch für gestellte Verkehrsunfälle sind, so führt die Gesamtheit dieser Indizien dazu, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um einen zum Zweck des Versicherungsbetruges bewusst herbeigeführten Unfall gehandelt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 12.214,34 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2007/3_O_433_05urteil20070329.html - DE:LGKR:2007:0329.3O433.05.00

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