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An den Nachweis der Einwilligung sind nach der Rechtsprechung des BGH zwar strenge, jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere kein logisch oder naturwissenschaftlich zwingender Nachweis zu fordern. Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann durch eine Häufung unausgeräumt gebliebener, für eine Unfallfingierung typischer Anzeichen begründet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |