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Eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Zweiwochenfrist zur Unterrichtung des Halters ist unbeachtlich, wenn ein Geschwindigkeitsmessfoto vorliegt oder der Fahrzeughalter keine notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Feststellung des Fahrers getroffen hat. Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist auch nach einem erstmaligen, schweren Verkehrsverstoß verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |