Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 08.08.2006: Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung; Unbeachtlichkeit der Zweiwochenfrist bei Messfoto und Organisationsmängeln




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 08.08.2006 - 2 K 3731/04) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Zweiwochenfrist zur Unterrichtung des Halters ist unbeachtlich, wenn ein Geschwindigkeitsmessfoto vorliegt oder der Fahrzeughalter keine notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Feststellung des Fahrers getroffen hat. Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist auch nach einem erstmaligen, schweren Verkehrsverstoß verhältnismäßig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage - verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren - die Zwei-Wochen-Frist
und
Dauer der Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der

jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:

Mit dem vormals von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -N. 00 wurde am 10. Dezember 2003 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 41 Abs. 2 Nr. 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um - bereinigt - 59 km/h überschritt.

Die Feststellung des Fahrzeugführers nach dieser Zuwiderhandlung war nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, und vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 -.

Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Zwar ist hier diese Zweiwochenfrist um eine Woche überschritten. Dies war aber nicht ursächlich für das Scheitern der Ermittlung des Fahrers beim Verkehrsverstoß. Der Einhaltung dieser Frist bedarf es nämlich dann nicht, wenn angesichts des Vorliegens eines Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen des Betroffenen gestellt werden, sondern nur an dessen Erkenntnisvermögen.

Gleiches gilt dann, wenn in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, keine notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, und Beschluss vom 27. Februar 2001 - 8 A 3198/00 -; zur Frage der Ermittlungspflichten der Behörde in solchen Fällen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 S 2673/98 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 224; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. April 2000 - 9 V 5/00 -, zitiert nach JURIS.

Vorliegend ist die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist aus beiden genannten Gründen unbeachtlich, da zur Identifizierung ein Geschwindigkeitsmessfoto vorlag, und die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass sie im Dezember 2003 für Fahrten im "lokalen Bereich", wozu nach ihrem eigenen Verständnis auch "Fahrten in die Region" - also außerhalb des Stadtgebiet E. bis nach A. rechnen - keine Vorkehrungen zur Feststellung der Fahrzeugnutzung im geschäftlichen Betrieb getroffen hatte. Selbst wenn man diesen von der Klägerin zu vertretenden Organisationsmangel außer Acht ließe, dürften schon die angegebene Uhrzeit (22.15 Uhr), zu der der Verkehrverstoß begangen wurde, und der Tatort den Kreis der als Fahrer des Geschäftsfahrzeugs in Betracht kommenden Personen erheblich einschränken und zusammen mit dem Lichtbild die hausinternen Ermittlungen erleichtern. Schließlich ist aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar, weshalb sich hausintern bis zum 10. März 2004 der Fahrer nicht feststellen ließ, aber mit Schreiben vom 7. April 2004 - also fast ein Monat nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit - das Ergebnis der hausinternen Ermittlungen der Klägerin zur Bekanntgabe des Herrn T. als Fahrer führte.

Ein Ermittlungsdefizit muss sich der Landrat des Kreises F. auch schon deshalb nicht vorhalten lassen, weil er sich mit Schreiben vom 4. Februar 2004 im Wege der Amtshilfe an das Verkehrsamt der Stadt Düren wandte, um den Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen E. -N. 00 bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß zu ermitteln. Diese Ermittlungen bei der Klägerin waren nach dem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Schreiben der Stadt E. vom 2. März 2004 erfolglos, da bezüglich der Angaben in dieser Sache auf die bereits bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen wurde.

Mangels entsprechender Anknüpfungspunkte waren weitergehende Ermittlungen als die vorgenommene Halterbefragung nicht angezeigt, zumal Anhaltspunkte, die auf einen konkreten anderen Täter hätten hindeuten können, nicht ersichtlich waren. Insbesondere muss die Ermittlungsbehörde nicht wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschungen betreiben. Dies gilt besonders dann, wenn der Fahrzeughalter keinerlei den Kreis der möglichen Fahrzeugführer eingrenzende Angaben macht bzw. machen kann. Ein Ermittlungsdefizit ist dementsprechend nach Einschätzung des Gerichts nicht gegeben.

Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten nach dem vorliegend vorgetragenen einmaligen Verkehrsverstoß begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

Angesichts der Schwere der vorliegenden Zuwiderhandlung, die nach Nr. 4.3 der Anlage 13 zur im August 1998 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisverordnung mit vier Punkten belegt wird - daneben wird zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von 300 EUR innerhalb bzw. in Höhe von 275 EUR außerhalb geschlossener Ortschaften sowie entsprechend ein drei- bzw. zweimonatiges Fahrverbot verhängt -, ist bereits nach einem erstmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage erforderlich und angemessen, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedurft hätte.

Bei der Schwere des Verkehrsverstoßes - Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße 56 im Kreuzungsbereich der L.-straße 28 in A. -G. von 70 km/h um bereinigt 59 km/h - unterliegt auch die auferlegte Dauer zur Führung des Fahrtenbuches von 12 Monaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Im Übrigen hat sich, da die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2004 am 1. Juli 2004 noch nicht bestandskräftig war, die Befristung der Fahrtenbuchauflage durch den Klammerzusatz auf Seite 1 des Bescheides vom 11. Mai 2004 von zwölf auf sechs Monate reduziert. Zwar steht der Inhalt dieses Klammerzusatzes im Widerspruch zu der im Tenor verordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten. Dabei ist ohne rechtiche Bedeutung, dass der Klammerzusatz nicht unmittelbar an diesen Tenor sondern den zusätzlich in diesem Bescheid bestimmten Zeitraum vom 1.Juli 2004 bis 30. Juni 2005 anknüpft, währenddessen das Fahrtenbuch zu führen ist. Für den Fall einer fehlenden Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung am 1. Juli 2004 sollte anstelle dieser konkret benannten Befristung (nur) noch ein Zeitraum von sechs Monaten gelten, beginnend mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bestandskraft dieser Verfügung eintritt. Diese sich widersprechenden Angaben zur Dauer der Fahrtenbuchauflage in Tenorierung und Begründung, die auch im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 nicht klargestellt wurden, lassen sich aus Sicht eines verständigen Bürgers nur so verstehen, dass bei Fehlen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung am 1. Juli 2004- automatisch - eine Verkürzung der Fahrtenbuchauflage auf sechs Monate eintritt. Diese Reduzierung ist unter Berücksichtigung des groben Verkehrsverstoßes zwar weder nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise begründet; andererseits ist die Klägerin hierdurch weder in ihren Rechten verletzt noch in sonstiger Weise beschwert. Schließlich ist - wie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 zutreffend ausgeführt - das Führen des Fahrtenbuches auch keine schwerwiegende Belastung, sondern geht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus.

Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese Anordnung ist auch nicht gegenstandslos. Ein solches Nachfolgefahrzeug wurde nämlich von der Klägerin - entgegen dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung - angeschafft. Dies hat sie mittlerweile selbst eingeräumt.

Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2006/2_K_3731_04urteil20060808.html - DE:VGAC:2006:0808.2K3731.04.00

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