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Die Ausstattung eines Bluttransportfahrzeugs mit blauem Blinklicht bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, da die spezifische Fallgruppe für Bluttransportfahrzeuge aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO entfallen ist. Die Erteilung dieser Genehmigung steht im Ermessen der Behörde, wobei die Notwendigkeit einer geringen Zahl von Blaulichtfahrzeugen sowie das fortbestehende Bedürfnis für Blaulicht bei Bluttransporten zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |