Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 08.03.2006: Zur Ausnahmegenehmigung für Blaulicht und Einsatzhorn an Bluttransportfahrzeugen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 08.03.2006 - 8 A 5229/04) hat entschieden:

   Die Ausstattung eines Bluttransportfahrzeugs mit blauem Blinklicht bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, da die spezifische Fallgruppe für Bluttransportfahrzeuge aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO entfallen ist. Die Erteilung dieser Genehmigung steht im Ermessen der Behörde, wobei die Notwendigkeit einer geringen Zahl von Blaulichtfahrzeugen sowie das fortbestehende Bedürfnis für Blaulicht bei Bluttransporten zu berücksichtigen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Krankentransporte - Krankenwagen
und
Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge
und
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
und
Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen
und
Nicht zugelassene Fahrzeugteile


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A. I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Denn der Klägerin war gemäß § 60 VwGO auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhte. Dieser hat insbesondere glaubhaft gemacht, dafür gesorgt zu haben, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig hergestellt war und innerhalb der Frist bei Gericht einging. Hierfür muss gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Darüber hinaus ist ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ebenso wenig erforderlich, wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich, für den die Partei verantwortlich ist, eingetreten ist.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, und vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 -, BGHReport 2003, 1035, sowie Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entsprechend diesen Anforderungen nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründung rechtzeitig eine Woche vor Fristablauf erstellt und in das Postausgangsfach eingelegt habe sowie dass das Postausgangsfach jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und sein Inhalt sodann in den vor den Kanzleiräumen angebrachten Briefkasten eingeworfen werde. Mit dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Postabgang im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unabhängig davon glaubhaft gemacht worden, ob die getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ausgangskontrolle auch hinsichtlich ihrer Dokumentation den einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltsanforderungen entsprechen.

Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine hinreichende Berufungsbegründung vorgelegt. Insbesondere genügte es im Hinblick auf die umfassende Begründung des Berufungszulassungsantrags, dass die Klägerin zur Begründung ihres Berufungsantrags auf die Zulassungsbegründung Bezug nahm.

II. Die Änderung der Klage, die die Klägerin dadurch vorgenommen hat, dass sie nunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein anderes Fahrzeug begehrt, das sie wegen der kurzen Nutzungszeiten ihrer Fahrzeuge nicht näher bezeichnen konnte, ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich, weil die Entscheidung über ein aktuell verfügbares Fahrzeug der Klägerin der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff dabei im Wesentlichen derselbe bleibt.

III. Der Klageantrag der geänderten Klage ist noch hinreichend bestimmt, weil mit ihm sowohl die Art des Fahrzeugs als auch der Umstand, dass nur ein solches Fahrzeug mit einer Kennleuchte für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet werden soll, hinreichend deutlich bezeichnet ist.

B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (I.). Sie kann auch keine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag verlangen (II.).

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung ihres Fahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO vom 6. Januar 1999, GV. NRW. S. 32, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 332). Für die Prüfung des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts maßgeblich.

Die Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um ihr Bluttransportfahrzeug mit blauem Blinklicht ausstatten zu dürfen (1.). Sie hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung. Diese liegt im behördlichen Ermessen (2.); das Ermessen ist nicht in dem Sinne auf Null reduziert, dass die Genehmigung ausgesprochen werden müsste (3.).

1. Um ein Bluttransportfahrzeug mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, bedarf die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem auch von dem in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO enthaltenen Verbot genehmigen, andere Fahrzeuge als die dort im Einzelnen aufgeführten mit einer Blaulicht-Einrichtung zu versehen. Das Fahrzeug der Klägerin fällt nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten Fahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum 31. März 2000 geltenden Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren. Diese Fallgruppe ist jedoch mit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (VkBl. 2000, 346) entfallen.

2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll Abweichungen von generellen Bestimmungen der StVZO ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung eines Fahrzeugs mit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zugrunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil sich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die Missbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - zweitens - eine Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtausstattung, deren Notwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert.

Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO, dass gleichwohl der Einsatz von Blaulicht in bestimmten Situationen auch für Bluttransporte geboten ist und ein Bedürfnis dafür besteht, für derartige Fälle Fahrzeugkapazitäten mit Blaulicht vorzuhalten. Der Verordnungsgeber hat das deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Nr. 16 f) der Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970 in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO die frühere Nr. 5 aufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als Fahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit blauem Blinklicht ausgestattet sein durften. Der Verordnungsgeber wollte damit seinerzeit dem Erfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern, zugleich aber durch Einführung einer behördlichen Anerkennung die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts nicht zu beeinträchtigen.

Vgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970, VkBl. 1970, 826 ff.

Diese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO nicht aufgegeben worden. Mit der Streichung der Vorschrift ist insbesondere die Erforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen auch für Bluttransporte nicht generell in Frage gestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass die Vorschrift in der Vergangenheit "immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und 'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht" geführt hatte. Da aber in der überwiegenden Mehrheit der Fälle kein Blaulicht notwendig ist, ging der Verordnungsgeber davon aus, dass der Transport in den verbleibenden Notfällen in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werde.

Vgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 366.

Darin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen Blutkonserven unter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein werden, wenn im Sinne von § 38 Abs. 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Nach dem so umschriebenen Regelungszweck darf jedoch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Bluttransportfahrzeugen mit blauem Blinklicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.

Dies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil der Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen Bluttransportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren und einen regelmäßig nicht bestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. Soweit dadurch private Hilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein unzulässiger Konkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den Bluttransport. Genügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die Einräumung von Sonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von vornherein kein Raum.

Die Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann allerdings zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport nicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 RettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine Bluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig geschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des früheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, aufgrund aktueller gesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht mehr ohne Weiteres zu.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) darf der Transport von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte "Anwendung von Blutprodukten" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur Qualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8. Februar 2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 TFG hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien - ebenso wie bereits nach Nr. 3.3 der Fassung von 2000 (Gesundheitsblatt 2000, 555) - muss beim Transport von Blutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der Verantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung sichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 vorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist seit der Neuformulierung der Richtlinien von 2003 zunächst in Nr. 3.3, nunmehr in Nr. 3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen Organisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen Qualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die Qualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang V Nr. 2 der RL 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette unter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten bleibt.

Wegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen Umstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle zumindest an solchen Standorten, von denen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden, auch tatsächlich ständig Fahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind.

Sofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Bluttransporte verfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. Darauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die Ermessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist: Sie erfordert nämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Zwar müssen auch in N. , von wo aus das Fahrzeug der Klägerin eingesetzt werden soll, für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge vorhanden sein (a). Jedoch darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung deshalb abgelehnt werden, weil dort bereits genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind (b) und Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können (c). Durch diese Fahrzeuge ist die erforderliche ständige Einsatzbereitschaft im Allgemeinen sichergestellt (d). Unerheblich ist, ob auch an anderen Orten, an denen die Klägerin Kundenbeziehungen unterhält, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge in der Lage sind, Notfallbluttransporte ordnungsgemäß durchzuführen (e).

a) Zumindest an solchen Standorten müssen für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge vorhanden und ständig einsatzbereit sein, an denen etwa erforderliche Notfallbluttransporte typischerweise beginnen. Zu diesen Standorten gehören im Hinblick auf die zentrale Vorhaltung von Blutpräparaten durch den DRK- Blutspendedienst West an fünf überregional ausgerichteten Instituten jedenfalls die Standorte, an denen der Blutspendedienst zentrale Institute unterhält. Denn von dort werden Blutprodukte häufig dann bezogen, wenn - etwa bei einer nicht planbaren Notoperation - dringend ein Blutprodukt benötigt wird, das im jeweiligen Krankenhaus nicht verfügbar ist.

Unabhängig von der genauen Zahl der Notfalltransporte, die an solchen Institutsstandorten jeweils erforderlich werden, muss für diese Fälle ständig ein für Bluttransporte geeignetes Blaulichtfahrzeug verfügbar sein. Das folgt bereits aus der oben unter 2. angeführten Wertung des Verordnungsgebers, nach der es in sehr dringenden Fällen der Verwendung von Sonderrechten bedarf, um hierdurch möglicherweise entscheidende Zeit zur Lebensrettung einzusparen. Dem liegt zugrunde, dass die Blutbanken - was der Vertreter des Blutspendedienstes West, Institut N. , in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - rund um die Uhr besetzt sind und deshalb jederzeit von ihnen ausgehende Notfallbluttransporte erforderlich werden können, etwa für plötzlich erforderliche unaufschiebbare Notfalloperationen.

Danach ist es erforderlich, dass in N. dauernd eine angemessene Zahl von Blaulichtfahrzeugen vorgehalten wird, die ordnungsgemäß für den Bluttransport ausgestattet sind. Denn in N. befindet sich das zentrale Institut des DRK- Blutspendedienstes West, das nach den Angaben auf der entsprechenden Internetseite über 140 Krankenhäuser und Arztpraxen vor allem in den Regierungsbezirken N. und E. mit lebenswichtigen Blutpräparaten versorgt (vgl. www.blutspendedienst-west.de). Auch wenn in seinem Versorgungsgebiet zur Akutversorgung in Notfällen ein flächendeckendes, engmaschiges Depotnetz mit Blutdepots in I. , S. , H. , C. und F. besteht, behält das Institut N. für Notfälle in der Umgebung von N. sowie im gesamten Versorgungsgebiet für Spezialpräparate, die nur eine kurze Verwendbarkeitsdauer haben und daher ausschließlich im Institut N. hergestellt und bereitgestellt werden können, eine zentrale Bedeutung. Dementsprechend werden dort eilige Bluttransporte, die mit Blaulicht durchzuführen sind, nach den von der Beklagten mitgeteilten Angaben des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) und der Johanniter- Unfall-Hilfe (JUH) durchschnittlich weniger als zweimal täglich erforderlich. Auch der Vertreter des Blutspendedienstes West hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, es vergehe praktisch kein Tag, an dem nicht Blutpräparate mit Blaulicht ausgeliefert werden müssten.

b) Von den für den Bluttransport in N. eingesetzten Blaulichtfahrzeugen des ASB und der JUH sind zumindest so viele rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit blauem Rundumlicht ausgestattet, dass mit ihnen die anfallenden Notfallfahrten in aller Regel bewältigt werden können. Dabei bedarf es letztlich keiner Klärung, ob die tatsächlich mit Blaulicht ausgestatteten Bluttransportfahrzeuge schon deshalb der Gruppe der Einsatzfahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zugehören, weil ihre Berechtigung zum Führen von blauem Rundumlicht bzw. ihre Verwendung gemäß § 52 Abs. 3 StVZO in den jeweiligen Fahrzeugscheinen eingetragen ist, worin eine verbindliche Entscheidung durch wirksame Verwaltungsakte liegen könnte.

Denn unabhängig von einer möglichen Bindung durch Verwaltungsakt handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vier der für Bluttransporte verwendeten Fahrzeuge des ASB und den beiden Fahrzeugen der JUH um Einsatz- bzw. Kommandofahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Nach dieser Vorschrift dürfen Einsatz- oder Kommandofahrzeuge der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit Blaulicht ausgerüstet sein. Zu diesen zählen die Notarzt- Einsatzfahrzeuge, die im öffentlich verantworteten Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie die Einsatz- und Kommandofahrzeuge, die zu den in den öffentlich verantworteten Katastrophenschutz eingebundenen einsatzbereiten Einheiten gehören, soweit für diese Fahrzeuge nach der jeweiligen Bedarfsplanung der zuständigen Behörde oder ihrer fachlichen Einschätzung ein Bedarf besteht.

Dieses Begriffsverständnis folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Insbesondere sind die Begriffe des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes dort ebenso wenig definiert wie in anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 35 Abs. 1 und 5 a StVO, § 57 c Abs. 3 Nr. 2 StVZO). Allerdings ergibt sich die Beschränkung auf die Bereiche des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes aus der bundesrechtlichen Verwendung von Begriffen, die zwar landesrechtlich geprägten Rechtsbereichen angehören (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG), aber in den Ländern der Sache nach zumindest insofern im Wesentlichen vergleichbar ausgestaltet sind, als die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes in der Verantwortung eines öffentlichen Trägers liegt.

Vgl. z. B. für NRW: §§ 6, 7 RettG sowie §§ 1 Abs. 3 FSHG; für Nds.: § 3 NRettDG sowie § 2 NKatSG; zu der in der Ländern vergleichbaren Verwendung des Begriffs des Rettungsdienstes OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514; zu den landesrechtlich unterschiedlichen Organisationsstrukturen hinsichtlich der Einbindung Privater Nds. OVG, Urteil vom 26. November 1998 - 12 L 4158/97 -, DVBl. 1999, 630; siehe dazu auch Petersen, NZV 1997, 249.

Die Begrenzung auf die Bereiche des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes folgt auch aus der Systematik des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO, der für die Berechtigung, Blaulicht zu führen, praktisch durchgehend auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Institutionen oder auf behördliche Anerkennungen abstellt. Dies entspricht der sonstigen Wertung der Verordnung, nach der Kraftfahrzeuge in aller Regel nicht mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgestattet sein dürfen (vgl. dazu auch VkBl. 1993, 614).

Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich die Begrenzung auf den für die jeweiligen Aufgaben erforderlichen Bedarf ableiten: Danach sollten zu den berechtigten Kommando-Fahrzeugen zwar nicht allein diejenigen der Berufsfeuerwehren gehören, aber gleichwohl sollte die Zahl der Blaulichtfahrzeuge möglichst gering bleiben (VkBl. 1970, 832). Diesem Zweck wird nur dann hinreichend entsprochen, wenn sich die Zahl der jeweils in den Rettungsdienst oder Katastrophenschutz eingebundenen Fahrzeuge an dem durch die zuständigen Behörden in Bedarfsplänen (für NRW z. B.: § 12 RettG NRW sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 FSHG; für Nds.: § 4 Abs. 4 Satz 3 NRettDG sowie § 10 NKatSG) oder sonst fachlich anerkannten örtlichen Bedarf orientiert. Nur dann ist auch sichergestellt, dass nur solche Fahrzeuge Blaulicht führen dürfen, deren Einsatz im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz die Funktion des Fahrzeugs prägt. Das ist im Allgemeinen zwar nur bei den Fahrzeugen der Fall, die zumindest ganz überwiegend für diese Zwecke eingesetzt werden.

Im Fall des Katastrophenschutzes genügt für die erforderliche Prägung eines Fahrzeugs jedoch bereits die Feststellung, ob es nach der fachlich begründeten Beurteilung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde für Katastrophenfälle vorgehalten wird. Denn die Funktion der gerade für Großschadensereignisse vorgesehenen Fahrzeuge wird bereits durch ihre Vorhaltung und damit durch ihre bloße Existenz und ständige Einsatzbereitschaft erfüllt.

Hiervon ausgehend führen vier der für den Bluttransport in N. eingesetzten Blaulichtfahrzeuge des ASB und zwei ebenfalls für den Bluttransport eingesetzte Fahrzeuge der JUH das Blaulicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO rechtmäßig.

Diese Fahrzeuge sind als Einsatz- oder Kommandofahrzeuge bzw. Notarzt- Einsatzfahrzeuge Teile der für Großschadensereignisse im Sinne von § 1 Abs. 3 FSHG (früher Katastrophenschutz, vgl. § 46 Satz 2 FSHG) aufgestellten einsatzbereiten Einheiten im Sinne von § 18 Abs. 3 FSHG. Sie werden nicht über den nachvollziehbar fachlich festgelegten Bedarf für die Gefahrenabwehr bei Großschadensereignissen hinaus vorgehalten. Die Festlegung eines Höchstbedarfs von vier Blaulicht-Pkw für jede Hilfsorganisation, die die Feuerwehr N. vor wenigen Wochen vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint plausibel, weil sie auf den im Gefahrenabwehrplan der Feuerwehr N. für den "Massenanfall von Verletzten" festgelegten höchsten Bedarf an Rettungsmitteln abgestimmt ist, der allein mit örtlichen Kräften gedeckt werden muss (MANV 4: 21 bis 50 Verletzte, Gefahrenabwehrplan "Massenanfall von Verletzten", S. 6), und weil sie der Tatsache Rechnung trägt, dass für die Fälle anderweitiger Einsätze einzelner Einheiten der Hilfsorganisationen ausreichend Reserven vorgehalten werden müssen. Dies hat der Leiter der Feuerwehr N. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert.

Die vier vom ASB für die Gefahrenabwehr vorgesehenen Blaulicht-Pkw sind der Feuerwehr N. inzwischen auch gemeldet und werden vom Leiter der Feuerwehr als geeignet angesehen. Dass der ASB derzeit tatsächlich über den für Großschadensereignisse erforderlichen Bedarf hinaus noch über weitere Pkw mit Blaulicht verfügt, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Blaulichtausstattung zumindest der für die Gefahrenabwehr gemeldeten vier Fahrzeuge. Die JUH, die ebenfalls mit einer einsatzbereiten Einheit in die Gefahrenabwehr in N. eingebunden ist, verfügt einschließlich der beiden für den Bluttransport eingesetzten Fahrzeuge nur über drei Blaulicht-Pkw, die sich innerhalb des von der Feuerwehr festgelegten Bedarfs halten.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen stehen in N. mit den unter b) genannten sechs Fahrzeugen des ASB und der JUH bereits genügend Fahrzeuge zur Verfügung, die Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können. Diese Fahrzeuge sind für Bluttransporte besonders eingerichtet und nach den glaubhaften Angaben der Zeugen X. und T. als Vertreter des ASB und der JUH mit ausreichend geschultem Personal besetzt. Mit ihnen lassen sich auch die hohen rechtlichen Anforderungen an Bluttransporte erfüllen. Sie verfügen nach glaubhaften Angaben beider Hilfsorganisationen, die durch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und näher erläutert worden sind, mittlerweile alle über spezielle Kompressor-Kühlboxen für Blutprodukte mit fest einstellbaren Thermostaten und Data-Loggern, die regelmäßig die aktuelle Temperatur speichern. Die Fahrzeuge der JUH sind zusätzlich mit einer Temperaturanzeige im Fahrerbereich und Thermo-Druckern zur Dokumentation der Transporttemperatur ausgestattet. Alle Fahrzeuge verfügen über Klimaanlagen und Hand-Kühlboxen zum Transport vom Fahrzeug in die Krankenhäuser.

Mit dieser Ausstattung sind Transporte für alle verfügbaren Blutbestandteile unter Einhaltung der vom DRK-Blutspendedienst West für ihren Verantwortungsbereich eingeführten Verfahrensanweisungen möglich. Danach dürfen selbst Erythrozytenkonzentrate, die bei einer Temperatur zwischen +1 und +10 °C zu transportieren sind, in geeigneten Verpackungen (Faltkarton mit Wellpappeinlage bzw. Styroporkarton) ohne Temperaturmesseinrichtung und -dokumentation oder ohne Verpackung in einem geeigneten Kühlbehälter im Temperaturbereich zwischen +2 und +6 °C transportiert werden, wenn die Transportzeit nicht länger als vier bzw. sechs Stunden beträgt. Auch bei Raumtemperatur zu transportierende Thrombozytenkonzentrate und tiefgefrorenes Frischplasma in Styroporkartons dürfen ohne weitere Anforderungen an die Temperaturmessung und -dokumentation bis zu vier Stunden transportiert werden. Für diesen Zeitraum bestehen mithin validierte Transportbedingungen. Das hat der Vertreter des Blutspendedienstes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Für Notfalltransporte, die ganz regelmäßig nicht annähernd diese Transportzeiten benötigen, können die Fahrzeuge des ASB und der JUH diesen Anforderungen für alle ordnungsgemäß verpackten oder zulässigerweise ohne Verpackung ausgelieferten Blutprodukte entsprechen, weil sie über Kühlboxen mit festeinstellbaren Thermostaten und Data-Loggern verfügen. Soweit einzelne Krankenhäuser in ihren Qualitätssicherungssystemen zusätzlich eine ständige Dokumentation der Transporttemperatur vorsehen sollten, kann insoweit auch in Notfällen auf die beiden Fahrzeuge der JUH zurückgegriffen werden.

Unerheblich ist dagegen, ob der ASB und die JUH für den Bluttransport über eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Denn Qualitätssicherungssysteme sind nach § 15 TFG nur für Einrichtungen der Krankenversorgung und gemäß Nr. 1.4.1 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) darüber hinaus für Spendeeinrichtungen vorgesehen. Diese Einrichtungen sind als Auftraggeber für Bluttransporte auch für die Regelung der Transportbedingungen zuständig und dafür verantwortlich, dass ihre Qualitätssicherungssysteme diesbezüglich von den für sie tätig werdenden Bluttransporteuren auch in Notfällen befolgt werden. Sie haben daher insbesondere sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgestattet und die Fahrer der beauftragten Transportdienste in erforderlichem Umfang über die von ihnen jeweils verlangten Transportbedingungen geschult sind.

Das Vorbringen der Klägerin stellt nicht substantiiert in Frage, dass durch die für Bluttransporte ausreichend ausgestatteten Blaulicht-Fahrzeuge der Hilfsdienste die erforderlichen Notfallbluttransporte im Allgemeinen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die gezielte Ausrichtung der jeweiligen medizinischen Transportdienste der beiden Hilfsdienste auf den Bluttransport und den erheblichen Umfang der von diesen unstreitig durchgeführten Fahrten. Auch das durch Fotos belegte Vorbringen der Klägerin, immer wieder würden Blutkonserven ungesichert und ungekühlt in normalen Fahrzeugen durch nicht ausreichend geschulte Fahrer transportiert, stellt im Hinblick auf die plausiblen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung nicht durchgreifend in Zweifel, dass die erforderlichen Notfallbluttransporte mit den vorhandenen Blaulichtfahrzeugen der Hilfsdienste im Allgemeinen ordnungsgemäß bewältigt werden. Soweit die Klägerin mit den Fotos zu belegen versucht, dass der ASB Blut auch in normalen Pkw ohne Spezialausstattung transportiert, ist dies nur für zwei Einzelfälle aufgezeigt, die nichts darüber aussagen, ob die rechtlichen Anforderungen an den Bluttransport im Allgemeinen erfüllt werden.

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Einhaltung ihrer Qualitätssicherungssysteme verantwortlichen Auftraggeber von Bluttransporten nicht auf eine angemessene Fahrzeugausstattung und Schulung der bei den privaten Hilfsdiensten eingesetzten Fahrer bedacht sind. Nicht entscheidend ist, ob die von den Hilfsdiensten eingesetzten Fahrzeuge dieselbe Ausstattung aufweisen wie die der Klägerin und ob die Fahrer der Hilfsdienste über dieselbe Qualifikation verfügen wie die der Klägerin. Auf der Basis der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen lässt sich nicht feststellen, dass die beiden Hilfsdienste den rechtlichen Anforderungen an den Bluttransport im Allgemeinen nicht entsprechen. Insbesondere hat auch die Klägerin - trotz ihrer Ankündigung in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags - bislang keine Stellungnahme der Universitätsklinik N. vorgelegt, aus der sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die beiden in N. im Bluttransport tätigen Hilfsdienste in einer Weise organisiert sein könnten, dass die Einhaltung der rechtlich verbindlichen Transportanforderungen durch sie generell nicht sichergestellt wäre.

d) Mit diesen sechs Bluttransportfahrzeugen von ASB und JUH, die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, ist die erforderliche Einsatzbereitschaft für die wenigen notfallmäßigen Bluttransporte unter Blaulicht sichergestellt. Mit ihnen können Notfallbluttransporte unter Einsatz von Blaulicht in N. im Allgemeinen unverzüglich durchgeführt werden. In beiden Organisationen ist nach den Angaben der Zeugen X. und T. jeweils ein Fahrzeug rund um die Uhr besetzt, für weitere Fahrzeuge bestehen Rufbereitschaften. Nach ihren Angaben hat es unter diesen Umständen in der Vergangenheit keine Kapazitätsengpässe bei Alarmfahrten im Zusammenhang mit Blutkonserven gegeben. Daran ändere der Umstand nichts, dass beide Organisationen in erheblichem Umfang Blut auch ohne Einsatz von Sonderrechten transportieren, teilweise unter Einsatz ihrer Blaulichtfahrzeuge - im dritten Quartal 2005 haben sie insgesamt 2.581 Bluttransporte durchgeführt, davon nur etwa 5 % mit Blaulicht -, und der ASB seine Fahrzeuge zusätzlich noch für Organtransplantationen einsetze. Wenn wirklich alle Fahrzeuge im Einsatz seien, was allerdings praktisch kaum vorkomme, bestehe eine Kooperation zwischen dem ASB und der JUH.

Diese Angaben erscheinen dem Senat im Hinblick auf die vergleichsweise wenigen Bluttransporte, die mit Sonderrechten durchzuführen sind, im Kern plausibel. Insbesondere ist es auch nachvollziehbar, dass nur selten auf Fahrzeuge der jeweils anderen Organisation zurückgegriffen werden muss. Denn die Blaulichtfahrzeuge stehen über Funk auch dann für eilige Notfalleinsätze mit Einsatz von Sonderrechten zur Verfügung, wenn sie im Stadtgebiet von N. sonstige nicht so eilige Transporte durchführen. Allerdings kann es unter den so beschriebenen Umständen, vor allem in den Fällen, in denen der ASB gleichzeitig drei oder sogar vier seiner Blaulichtfahrzeuge für Organtransplantationen oder Großschadensereignisse außerhalb des Stadtgebiets verwendet, zu Verzögerungen kommen, wenn in Notfällen auf die Fahrzeugkapazitäten der jeweils anderen Organisation zurückgegriffen werden muss. Auch dann, wenn das jeweils einzige rund um die Uhr besetzte Fahrzeug einer der beiden Organisationen bereits einen eiligen oder einen sonstigen Einsatz fährt, kann es erforderlich werden, auf einen in Bereitschaft befindlichen Fahrer zurückzugreifen, wodurch gleichfalls wertvolle Zeit verstreichen kann.

Solche gelegentlichen Verzögerungen, für die die Klägerin Beispielsfälle aus den vergangenen Monaten angeführt hat und die nach der derzeitigen Organisationsstruktur des ASB und der JUH nicht völlig zu vermeiden sind, stellen das Vorhandensein einer genügenden Anzahl von Bluttransportfahrzeugen mit Blaulicht in N. nicht in Frage. Solche möglichen Verzögerungen sind gerade nicht darauf zurückzuführen, dass für die anfallenden Blaulichtfahrten zu wenig Fahrzeuge vorhanden wären. Ursächlich hierfür ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr der Umfang, in dem ASB und JUH ihre Fahrzeuge aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen für nicht mit Blaulicht durchzuführende Bluttransporte und andere Zwecke einsetzen. Deswegen ist bei beiden Organisationen das jeweils an sich rund um die Uhr verfügbare Einsatzfahrzeug häufiger als unbedingt nötig im Einsatz, weshalb für mögliche Notfälle gelegentlich Fahrer aus der Bereitschaft mobilisiert oder in seltenen Fällen sogar Fahrzeugkapazitäten der jeweils anderen Organisation in Anspruch genommen werden müssen.

Das gelegentliche Entstehen derartiger geringfügiger zeitlicher Verzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass vorhandene Blaulichtfahrzeuge häufig für andere Fahrten als für Notfalleinsätze in Anspruch genommen werden, begründet aber kein Erfordernis für weitere Blaulichtfahrzeuge. Es bietet, wenn es gehäuft auftreten sollte, allenfalls Anlass, die Verfügbarkeit der vorhandenen Blaulichtkapazitäten für denkbare Notfälle bei den hiermit befassten Hilfsorganisationen noch effektiver dadurch zu gestalten, dass Blaulichtfahrzeuge möglichst nicht durch nicht eilige Transporte blockiert und für Organtransplantationen nicht zu viele Fahrzeuge einer Organisation zugleich bereitgestellt werden. Der Umstand, dass die ständige Vorhaltung eines sofort startbereiten Fahrzeugs für Notfallbluttransporte derzeit keiner behördlichen Kontrolle unterliegt und von den damit befassten Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung gewährleistet werden muss, ändert daran nichts. Dies ist lediglich die Folge dessen, dass der Bluttransport in Nordrhein-Westfalen nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 6 RettG NRW zählt und deshalb auch der Einsatzbedarf nicht fachbehördlich ermittelt und verantwortlich geplant wird. Die damit verbundenen möglichen strukturellen Probleme begründen jedoch für sich genommen noch keine Ausnahmesituation, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung weiterer Fahrzeuge mit Blaulicht rechtfertigen könnte, solange objektiv für die anfallenden Notfälle genügend Fahrzeuge mit Blaulicht zur Verfügung stehen, die diese Fahrten im Allgemeinen bewältigen können. Solche strukturellen Probleme können darüber hinaus jedoch Anlass für den Landesgesetzgeber bieten, die Beförderung von Blutkonserven, Organen und Arzneimitteln in eiligen Notsituationen organisatorisch in den Rettungsdienst einzubinden. Durch die damit verbundene Koordination über eine zentrale Leitstelle ließen sich nicht nur mögliche Verzögerungen verringern; auch der Gefahr etwaiger missbräuchlicher Blaulichteinsätze könnte besser begegnet werden.

e) Bei dieser Ausgangslage darf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gegenüber der Klägerin mit der Begründung abgelehnt werden, in N.

seien ausreichend viele rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete für den Bluttransport geeignete Fahrzeuge vorhanden, ohne dass es darauf ankommt, ob der

Rettungsdienst an anderen Orten vergleichbar ausgestattet ist. Denn das Fahrzeug der Klägerin, für das sie eine Ausnahmegenehmigung begehrt, hat seinen ständigen Standort in N. . Es steht deshalb ebenso wie die Bluttransportfahrzeuge der privaten Hilfsdienste im Allgemeinen nur für solche Notfalleinsätze zur Verfügung, bei denen Blut von N. oder aus der unmittelbaren Umgebung aufgenommen werden muss. Wenn Blut in anderen Orten abzuholen ist, würde durch die Anfahrt aus N. so viel Zeit vergehen, dass ein Normaltransport regelmäßig schneller sein dürfte. Wo das nicht der Fall ist, können auch diese Transporte von den in N. befindlichen Blaulichtfahrzeugen der Hilfsdienste übernommen werden.

II. Auch der von dem Verpflichtungsbegehren umfasste Antrag auf Neubescheidung hat nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg.

Die Beklagte hat die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt, indem sie im Kern darauf abgestellt hat, dass in N. genügend ohnehin mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge vorhanden sind, die in Notfällen Blut ordnungsgemäß transportieren können. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die Ablehnung mit dieser Begründung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch aufgrund der damaligen Verhältnisse ermessensfehlerfrei war. Sie ist jedenfalls nach den Umständen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben waren, nicht zu beanstanden. Auf diesen Zeitpunkt ist vorliegend auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung abzustellen, weil die Beklagte im Hinblick auf die umfangreichen Feststellungen zur Bedarfslage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an ihrer Entscheidung festgehalten und zugleich zulässigerweise ihre Ermessenserwägungen den aktuellen Verhältnissen gemäß § 114 Satz 2 VwGO angepasst und ergänzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_5229_04urteil20060308.html - DE:OVGNRW:2006:0308.8A5229.04.00

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