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Von der Verhängung des Regelfahrverbotes gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kann ausnahmsweise gegen eine erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes zu einer unangemessenen Härte für den Betroffenen führen würde, insbesondere bei drohendem Arbeitsplatzverlust eines im Außendienst tätigen Betroffenen. Bei einer Radarmessung (Multanova 6 F) ist über die Verkehrsfehlergrenze hinaus ein weiterer Abzug von 2 km/h in Ansatz zu bringen, wenn sich aus den geometrischen Verhältnissen der Fahrbahn ein Gierwinkel von ca. 1,6 Grad ermitteln lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |