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Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif sind auch dann erstattungsfähig, wenn ein günstigerer "Normaltarif" objektiv existiert, dieser dem Geschädigten aber nicht zugänglich war; die Darlegungslast für die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung obliegt der Beklagten. Ein Abzug von 10 % auf die Nettomietwagenkosten wegen ersparter Eigenkosten ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Vereinbarung eines Tagestarifs statt eines Wochentarifs setzt die Kenntnis des Geschädigten von der längeren Reparaturdauer voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |