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1. Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es dem Betroffenen zumutbar für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. 2. Ein Sozius einer großen Anwaltssozietät hat durch ein mit "Schonfrist" versehenes einmonatiges Fahrverbot keine unverhältnismäßigen beruflichen Härten im Sinne einer Existenzgefährdung zu befürchten. Er ist ihm insbesondere zumutbar, selbst durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einsetzen. (Leitsätze des Gerichts) |