Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 19.08.2005: Anwaltsgebühren bei Verkehrsunfallschadenregulierung: Angemessenheit der Geschäftsgebühr und Terminsgebühr




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.08.2005 - 27 C 1262/05) hat entschieden:

   Bei der außergerichtlichen Regulierung eines Unfallschadens ist eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz nicht unbillig, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen sind, auch wenn ein unterdurchschnittlicher Arbeitsaufwand durch einen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand (z.B. Besprechung mit Steuerberater wegen Gewinnmarge bei Eigenreparatur) ausgeglichen wird. Eine Terminsgebühr entsteht nicht durch eine Besprechung mit dem Steuerberater des Auftraggebers, da diese zumindest mit Personen aus dem Lager des Verfahrensgegners geführt werden muss. Der Gegenstandswert für die Kostenerstattung richtet sich allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich bezahlten Betrages.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gegenstandswert für die vorprozessuale Unfallschadenregulierung
und
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)
und
Rechtsanwaltskosten bei der zivilrechtlichen Unfallregulierung
und
Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

nach dem Stand der Akten zum Ablauf des 28. Juli 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. 02. 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-hoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist in Höhe von 39,44 € nebst der hierauf verlangten Zinsen begründet und wegen der nach Zahlung von 189,44 € verlangten weiteren 211,12 € nebst Zinsen unbegründet.

Zwischen den Parteien ist jetzt noch streitig, ob die Klägerin von der Beklagten die ihr entstandenen Anwaltsgebühren von der Beklagten nach einem Gegenstandswert von 1.202,67 € oder nur von 1.087,71 € ersetzt verlangen kann, ob den Anwälten der Klägerin eine Geschäftsgebühr nach einem Satz von 1,3 oder nur von 1,9 zusteht und ob ihnen eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG zusteht.

Der Streit der Parteien ist hinsichtlich des Satzes der Geschäftsgebühr zugunsten der Klägerin und hinsichtlich des Gegenstandswertes der Terminsgebühr zugunsten der Beklagten zu entscheiden.

1.

Die Klägerin hat nach § 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. §§ 13, 14 RVG und Nr. 2400 VV-RVG Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz.

Die Anwaltskosten, die dem Geschädigten bei der Regulierung des Unfallschadens entstehen, gehören zum Vermögensschaden, den der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer zu ersetzen haben. Bei der außergerichtlichen Regulierung eines Unfallschadens steht dem Anwalt die Geschäftsgebühr nach § 2400 VV-RVG zu. Innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 der einfachen Gebühr hat der Anwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG das Recht, die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr, wie hier, von einem Dritten, nämlich der Beklagten, zu ersetzen, ist die Bestimmung des Anwalts unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Die Gebührenbestimmung der Anwälte der Klägerin mit dem 1,3-fachen Satz einer einfachen Gebühr ist nicht unbillig.

Der 1,3-fache Satz liegt unterhalb der Mittelgebühr, die sich auf den 1,5-fachen Satz beläuft und für durchschnittliche Fälle angesetzt werden kann. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können vorliegend als durchschnittlich angesehen werden.

Die Anwälte der Klägerin mussten zunächst die Information der Klägerin zum Sachverhalt und zum Stand der Regulierung entgegennehmen, wie dies bei der Übernahme des Mandats üblich ist und damit als durchschnittlich angesehen werden kann. Zwar haben sie an die Beklagte selbst nur das Anspruchsschreiben vom 9. September 2004 und in Erledigung des Schreibens der Beklagten vom 21. September 2004 wohl noch die Reparaturrechnung zur Belegung der Ausfallzeit übersandt. Insoweit war ein eher unterdurchschnittlicher Arbeitsaufwand gegeben. Andererseits mussten sie aber wegen des von der Beklagten von den Reparaturkosten vorgenommenen Abzugs einer Gewinnmarge von 30 % infolge der Eigenreparatur im eigenen Geschäftsbetrieb eine Besprechung mit dem Steuerberater der Klägerin zur Ermittlung der Gewinnmarge führen. Dies ist im Rahmen einer üblichen Unfallschadensregulierung nicht erforderlich. Dieser außergewöhnliche Arbeitsaufwand gleicht den sonst eher unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand wieder auf das Maß der Durchschnittlichkeit aus. Nach der Kommentierung von Madert in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., § 14 Rn. 101 ist im Falle einer Besprechung bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens die Mittelgebühr von 1,5 angemessen.

Bei der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist einerseits zu beachten, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bereits anerkannt hatte, als sie von der Klägerin mandatiert worden sind. Andererseits warf die Höhe des Anspruchs wegen der Ausführung der Reparatur im eigenen Reparaturbetrieb der Klägerin Probleme auf, die im Rahmen einer durchschnittlichen Unfallschadensregulierung nicht auftreten. Auch hier ist deshalb insgesamt zumindest von einem durchschnittlich schwierigen Grad der Bearbeitung auszugehen. Ebenso ist bei der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mangels Angabe von Besonderheiten von durchschnittlichen Umständen auszugehen.

Insgesamt ist die Bestimmung einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden auf den Schwellenwert begrenzten Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

2.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG steht den Anwälten der Klägerin nicht zu. Die Klägerin kann diese Gebühr von der Beklagten deshalb auch nicht ersetzt verlangen.

Aus Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Nr. 3100 VV-RVG lässt sich entgegen der Annahme der Klägerin der Anfall einer Terminsgebühr wegen der Besprechung mit dem Steuerberater der Klägerin nicht ableiten. Zwar wird der Anfall der Terminsgebühr in der Literatur unterschiedlich gesehen. So soll die Gebühr nach einer vom Gericht als zutreffend erachteten Ansicht die Gebühr erst nach Anhängigkeit eines Klageverfahrens entstehen können, weil nur so der Unterschied zur Geschäftsgebühr nach VV-RVG 2400 gesichert aufrechterhalten werden kann (vgl. Anwaltskommentar-RVG/Gebauer, 2. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 127). Nach anderer Ansicht soll die Terminsgebühr schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens bei einer Besprechung zu dessen Vermeidung entstehen können. Entscheidend sei, ob der Anwalt einen Prozessauftrag habe (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 84 ff.). Aber auch nach dieser Ansicht muss das Gespräch zumindest mit Leuten aus dem Lager des Verfahrensgegners geführt worden sein (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, a.a.O. VV Vorb. 3 Rn. 96). Die Einholung von Information auch im Gespräch mit anderen Personen als dem Auftraggeber, z. B. dem Steuerberater des Auftraggebers reicht zum Entstehen der Terminsgebühr nicht (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 94).

3.

Beim Gegenstandswert ist zu unterscheiden zwischen dem Wert, nach dem die anwaltlichen Gebühren entstanden sind und dem Wert, nach denen der Ersatz der Gebühren vom Schädiger oder seiner Versicherung verlangt werden kann. Nach herrschender Meinung richtet sich der Gegenstandswert für die Kostenerstattung allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich bezahlten Betrages (vgl. Gerold/Schmidt - Madert, a.a.O., VV 2400 - 2403, Rn. 236 ff.). Daraus folgt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihren Gebührenanspruch durchaus nach dem Gegenstandswert von 1.202,67 € oder wie im Schriftsatz vom 1. April 2005 zutreffend dargelegt nach einem Gegenstandswert von 1.368,01 € berechnen können. Denn der ihnen erteilte Auftrag entsprach diesem Wert. Die Klägerin kann aber nur insoweit Ersatz der Gebühren von der Beklagten verlangen, als sie durch den Wert des berechtigten Anspruchs gedeckt sind. Wäre dies nicht so, müsste der Verpflichtete, hier die Beklagte auch Gebühren für Ansprüche bezahlen, die der Höhe nach unberechtigt gestellt worden sind. Nur soweit ein Ersatzanspruch begründet ist, sind auch die auf ihn entfallenden Anwaltsgebühren begründet.

Die Beklagte ist deshalb nur zur Zahlung von Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von 1.087,71 € verpflichtet.

4.

Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

Gegenstandswert: 1.087,71 €

einfache Gebühr: 85,00 €

Die Beklagte hat noch 39,44 € an die Klägerin zu zahlen.

Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind als Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen. Die Klage war bis zur Erledigung auch hinsichtlich des erledigten Teils begründet. Die Beklagte hat insoweit Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie hat deshalb insoweit auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 N r. 11 ZPO i. V. m. § 713 ZPO.

Gegenstandswert:

Bis zum Eingang der Teilerledigungserklärung am 7. Mai 2005: 440,00 €, danach 404,26 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2005/27_C_1262_05urteil20050819.html - DE:AGD:2005:0819.27C1262.05.00

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