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Bei der außergerichtlichen Regulierung eines Unfallschadens ist eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz nicht unbillig, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen sind, auch wenn ein unterdurchschnittlicher Arbeitsaufwand durch einen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand (z.B. Besprechung mit Steuerberater wegen Gewinnmarge bei Eigenreparatur) ausgeglichen wird. Eine Terminsgebühr entsteht nicht durch eine Besprechung mit dem Steuerberater des Auftraggebers, da diese zumindest mit Personen aus dem Lager des Verfahrensgegners geführt werden muss. Der Gegenstandswert für die Kostenerstattung richtet sich allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich bezahlten Betrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |