|
Der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand, wenn sich das Amtsgericht nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderten Schuldfähigkeit) auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn sich bei einer Blutalkoholkonzentration von knapp unter 2 Promille nach Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 Promille ergeben dürfte, da dann die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nahe liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |