Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 06.12.2006: Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag wegen Falschangabe zur steuerlichen Euro-Klassifizierung des Fahrzeugs.




Das Landgericht Münster (Urteil vom 06.12.2006 - 8 O 320/06) hat entschieden:

   Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn ein Pkw entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht die "Euro 3"-Klassifizierung im Sinne der steuerlichen Einstufung erfüllt. Die Aussagen des Verkäufers und der Herstellerprospekt können so zu verstehen sein, dass das Fahrzeug auch steuerlich als Euro 3 einzustufen ist, da ein durchschnittlicher Autokäufer eine Unterscheidung zwischen europäischer Abgasnorm und deutscher steuerlicher Einstufung nicht erwarten kann. Eine Nacherfüllung ist unmöglich, wenn die steuerliche Einstufung als Euro 3 nicht zu erreichen ist, und der Mangel ist nicht unerheblich, da er den Status und Wiederverkaufswert des Fahrzeugs maßgeblich bestimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Die Einordnung von Kfz und Wohnmobilen als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer
und
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer
und
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.257,28 € nebst Zinsen in Höhe von

5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr.: ################# sowie weitere 594,73 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr.: ################## seit dem 22.06.2006 in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von

26.257,28 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW Citroen "C 8 HDi 130 FAP Tendence" mit der Fahrgestellnummer: ################# zu. Der Kläger ist wirksam gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V BGB von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.

An dem Fahrzeug liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Ein solcher besteht, wenn die Kaufsache nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Als Beschaffenheit des vom Kläger bestellten Fahrzeugs war die Erfüllung der "Euro 3" nicht nur im Sinne der Erfüllung der europäischen Abgasnorm - insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit - sondern auch im Sinne der steuerlichen Einstufung des Fahrzeugs vereinbart. Die Aussagen des Verkäufers der Beklagten im Rahmen des Verkaufsgesprächs waren vom Kläger so zu verstehen, dass das verkaufte Fahrzeug ohne Einschränkung und damit sowohl in Bezug auf die Abgasnorm als auch steuerlich als Euro 3 Fahrzeug anzusehen war. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger und seine Ehefrau - die Zeugin T - den Verkäufer der Beklagten über das von ihnen gefahrene Fahrzeug informierten. Dem Verkäufer der Beklagten war daher bekannt, dass der Kläger über ein (auch steuerlich) als "Euro 3" eingestuftes Fahrzeug verfügte, für das allerdings die Möglichkeit der Nachrüstung eines Rußpartikelfilters nicht bestand. Angesichts dieser Sachlage konnte der Kläger die Aussage, es handele sich bei dem an ihn verkauften Citroen C8 um ein "Euro 3"- Fahrzeug mit neuester Technik - u.a. eben einem Rußpartikelfilter - nur so wie geschehen verstehen. Für die Auslegung der Erklärungen gegenüber einem Vertragspartner gem. §§ 133, 157 BGB ist insofern auf das Verständnis eines objektiv urteilenden, verständigen Dritten abzustellen.

Für die Entscheidung dahinstehen kann angesichts der seitens des Verkäufers der Beklagten abgegebenen Erklärungen, ob sich eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt der Herstellerin ergibt, wofür Einiges spricht. Denn die Angaben der Herstellerin zu den technischen Daten des Fahrzeugs, die gem. §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3 BGB als Beschaffenheitsvereinbarungen anzusehen wären, lassen bei einem unbefangenen Betrachter ebenfalls nur den Rückschluss zu, es handele sich um ein - auch in steuerlicher Hinsicht so einzustufendes - "Euro 3"-Fahrzeug. Denn dem für die Beurteilung insoweit maßgeblichen Durchschnittskäufer (vgl.. insoweit Palandt/Putzo, 66. Aufl., § 434, Rn. 30, 37) ist ein Rückschluss auf die steuerliche Einstufung nur anhand der Schlüsselnummer nicht möglich. Auch eine Unterscheidung zwischen Schadstoffklasse im Sinne der europäischen Abgasnorm und der in Deutschland hieraus resultierenden steuerlichen Einstufung kann von einem durchschnittlichen Autokäufer nicht erwartet werden; der Herstellerprospekt ist insofern irreführend.

Dass das Fahrzeug steuerlich - nach deutschem Recht zutreffend - vom Kreis C als "Euro 2" Fahrzeug eingestuft wurde, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Dieser Umstand, der sich aus den technischen Gegebenheiten, insbesondere dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt und von daher sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs anhaftet, bestand auch schon bei Gefahrübergang.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Ausübung des Rücktrittsrechts war gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, da eine Nacherfüllung - die in der Sache durch Herbeiführung einer anderen Einstufung des Fahrzeugs in steuerlicher Hinsicht zu Erbringen gewesen wäre - gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich war und ist. Denn eine Einstufung in die Steuerklasse "Euro-3", ist auch nach den Angaben der Herstellerin nicht zu erreichen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rücktritt auch nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die vereinbarte Beschaffenheit indiziert dessen Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg, 66. Aufl., § 323, Rn. 32). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Mangel nicht nur in einem - rechnerischen feststellbaren - geringfügigem Mehrbetrag der vom Kläger derzeit zu zahlenden Kraftfahrzeugsteuern zu sehen ist. Vielmehr bestimmt die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs maßgeblich dessen Status nicht nur mit Blick auf einen möglichen Wiederverkauf, sondern auch mit Blick auf einen Geltungswert, der sich aus zunehmenden Bedeutung der Umweltverträglichkeit eines Fahrzeuges ergibt. Auch ergibt sich unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien keine Einstufung des Mangels als geringfügig, insbesondere da das Zustandekommen des Kaufvertrages auf einen Verstoß der Aufklärungspflichten durch die Beklagten zurückzuführen ist. Jedenfalls nachdem der Kläger unter Hinweis auf die Einstufung des bis dato von ihm gefahrenen Fahrzeugs zunächst nach einem "Euro 4"-Fahrzeug gefragt hatte, musste die Beklagte ihn darüber aufklären, dass das von ihr angebotene Fahrzeug steuerlich anders eingestuft werden würde, als es die Angabe zur Schadstoffklasse vermuten ließ.

Der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises war um den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu kürzen, wobei das Gericht gem. § 287 ZPO einen Betrag in Höhe von 3.047,72 € für angemessen erachtet; dieser ergibt sich aus der Zahl der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallenen Kilometerleistung unter Zugrundelegung eines Anteils von 0,8% für 1.000 gefahrene Kilometer.

Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Beklagte, die mit Schreiben vom 21.06.2006 endgültig und ernsthaft die Leistung verweigerte, befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit dem 22.06.2006 in Verzug. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 594,73 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 249ff. BGB. Die Beklagte hat durch die fehlende Aufklärung des Klägers über die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs die ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2006/8_O_320_06urteil20061206.html - DE:LGMS:2006:1206.8O320.06.00

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