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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn ein Pkw entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht die "Euro 3"-Klassifizierung im Sinne der steuerlichen Einstufung erfüllt. Die Aussagen des Verkäufers und der Herstellerprospekt können so zu verstehen sein, dass das Fahrzeug auch steuerlich als Euro 3 einzustufen ist, da ein durchschnittlicher Autokäufer eine Unterscheidung zwischen europäischer Abgasnorm und deutscher steuerlicher Einstufung nicht erwarten kann. Eine Nacherfüllung ist unmöglich, wenn die steuerliche Einstufung als Euro 3 nicht zu erreichen ist, und der Mangel ist nicht unerheblich, da er den Status und Wiederverkaufswert des Fahrzeugs maßgeblich bestimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |