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Die Klägerin ist beweisfällig geblieben, da sie ihre Unfallbeteiligung und den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfallereignis und dem dargelegten Verletzungsbild nicht nachweisen konnte. Ein Zeuge vom Hörensagen scheidet für die Aufklärung des Unfallhergangs aus, und die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO liegen mangels hinreichenden Anfangsbeweises nicht vor. Bei einem Frontalaufprall mit geringer Geschwindigkeitsänderung ist der Eintritt einer HWS-Verletzung als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |