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Die tatrichterlichen Feststellungen zur Begründung eines Fahrverbots sind lückenhaft und rechtfertigen die Anordnung des Fahrverbots nicht, wenn sie dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung ermöglichen, ob die Fahrverbotsentscheidung zutreffend ist. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |