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Im Rückforderungsprozess einer Versicherungsleistung wegen vorgetäuschten Kfz-Diebstahls trägt der Versicherer die Beweislast; Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute. Ein vorgetäuschter Diebstahl kann durch widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers und die Nutzung des Original-Fahrzeugscheins bei einem Grenzübertritt des angeblich gestohlenen Fahrzeugs bewiesen werden. Der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt nicht § 12 Abs. 1 VVG, sondern den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB, ggf. verlängert nach § 852 BGB bei unerlaubter Handlung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |