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Ein Schwertransportfahrer handelt grob fahrlässig, wenn er einen unbeschrankten Bahnübergang mit einer Überquerungszeit von über zwei Minuten befährt, ohne sich zuvor durch Verständigung mit dem Bahnbetreiber oder durch Einsicht auf die Bahnstrecke zu vergewissern, dass kein Zugverkehr zu erwarten ist. Ein Mitverschulden des Triebfahrzeugführers ist zu verneinen, wenn dieser aufgrund schlechter Sichtverhältnisse und ungünstiger Lichtführung des Schwertransports erst in einem Abstand von 103 Metern vor dem Übergang auf die Gefahr reagierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |