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Bei einem Serienauffahrunfall greift zu Lasten des letzten Fahrers ein Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung weder bezüglich der an dem PKW eingetretenen Front- noch hinsichtlich der daran aufgetretenen Heckschäden ein, wenn die Reihenfolge der Kollisionen nicht bestimmt werden kann oder der Beweis erschüttert ist. Mangels nachweisbaren Verschuldens ist in diesem Fall nur eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge auf der Grundlage der von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorzunehmen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung erstmals Zeugenbeweis antritt, unterliegen diese Angebote der Zurückweisung gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |