Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 08.05.2006: Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss und ohne Fahrerlaubnis mit mitfahrendem Beifahrer




Das OLG Hamm (Urteil vom 08.05.2006 - 13 U 190/05) hat entschieden:

   Ein Beifahrer muss sich bei einem Verkehrsunfall, der durch einen alkoholisierten und fahrerlaubnislosen Fahrer verursacht wurde, ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, wenn er von der Fahruntüchtigkeit und dem fehlenden Führerschein des Fahrers wusste und der Fahrt zustimmte. Die höhere Haftung von 2/3 trifft den Fahrer, der die Fahrt initiierte, das Fahrzeug beschaffte, ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss fuhr und den unmittelbaren Fahrfehler verursachte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verlet
und
Der Beifahrer - Zurechnung, Haftung, Verschulden
und
Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeiten
und
Alkohol und Fahrerlaubnis
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die bereits anerkannte Haftung von 1/3 hinaus ein weiteres Drittel, also insgesamt 2/3, des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31.10.2004 zu erstatten, soweit kein Forderungsüber-gang vorliegt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Ziff. 1 PflVersG ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Beklagte zu 2 ) haftet gemäß § 3 Ziff. 1 PflVersG " im Rahmen ihrer Leistungspflicht", da gemäß § 10 Abs. 2 c) AKB der Fahrer - auch der unberechtigte ( vgl. Prölls/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., AKB, § 10 Rdn 19 ) - mitversichert ist. Der Kläger ist durch einen schuldhaften Fahrfehler des Beklagten zu 1) iSd §§ 7 StVG, 823 BGB erheblich in seiner Gesundheit verletzt worden. Durch seine Alkoholisierung und eine Geschwindigkeit des von ihm gefahrenen Fahrzeugs von ca. 100 km/h kam der vom Beklagten zu 1) ohne Fahrerlaubnis gesteuerte Wagen von der Fahrbahn ab, prallte derart heftig gegen einen Baum, dass der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Vielzahl von Frakturen erlitt ( Mittelgesichts-, Orbitaboden-, Felsenbein-, Schädelbasis- , Oberschenkel- und Fibula ).

Zwar kommt ein Haftungsausschluß nicht in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Fahrer die Unglücksfahrt auch aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger unternommen hat, rechtfertigt es nicht, einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss anzunehmen ( Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG Rdn. 318; Palandt - Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 276 Rdn 36 c ). Auch ein Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht vor; für die Führung des Kraftfahrzeuges trifft allein den Fahrer die Verantwortung ( BGHZ 35, 320; Senat in OLG Hamm NZV 2006, 85 ). Es erscheint dem Senat auch angesichts des jugendlichen Alters des Klägers nicht vertretbar, aus dem vorangegangenem gemeinsamen Alkoholgenuss einen Haftungsausschluss herzuleiten.

Die Beklagten haften für die Schadensfolgen jedoch nicht uneingeschränkt:

Der Kläger muss sich gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anrechnen lassen. Kläger und Beklagter zu 1) haben auch in der Berufungsinstanz zu Recht nicht bestritten, dass sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht iSd § 828 BGB hatten.

Allerdings trifft die Beklagten mit 2/3 Anteil die höhere Haftung: der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) ist stärker. Er war es, der den Vorschlag zur Autofahrt machte, er hatte Zugriff auf den Wagen seines Vaters; er fuhr das Fahrzeug, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte , er fuhr, obwohl er nach seinen Angaben noch nie den Wagen gefahren hatte und nach durchzechter Nacht im Zustande erheblicher Alkoholisierung war ( 1,2 Promille um 06.11 Uhr ). Ihm fällt der Fahrfehler zur Last, der unmittelbarer Auslöser des Unfalls war.

Den Kläger trifft der Vorwurf der Beihilfe: Er willigte in die vom Beklagten zu 1) vorgeschlagene Autofahrt im Wagen dessen Vaters ein, obwohl er wusste, dass der Beklagte zu 1 ) keine Fahrerlaubnis hatte und durch den Genuss alkoholischer Getränke ( 8 - 9 Bier und 3 - 4 Ramazotti ) fahruntüchtig war. Dass der Kläger von dem erheblichen Alkoholkonsum des Beklagten zu 1 ) wusste,, mit dem er zusammen getrunken hatte, hat das Landgericht angenommen, ohne dass dieses mit der Berufungsbegründung angegriffen wird.

Würde man beiden Parteien die gleiche Verantwortung für das Unfallgeschehen zuerkennen, bliebe die größere Verantwortung des Beklagten zu 1) für das Tatgeschehen unberücksichtigt. Ihn traf als Initiator der Fahrt und Beschaffer des Fahrzeugs, als Täter des eigenhändigen Delikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und hinreichende Fahrkenntnisse und des Fahrfehlers der größere Verursachungs- und Verschuldensanteil an dem Unfall; seine Sache war es in erster Linie, das Gefahrengeschehen zu beherrschen. Hierauf hebt der BGH in dem entschiedenen Fall entscheidend ab ( BGH VersR 1985, 965; vgl. auch Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 55 Rdn 21 ). Auch das OLG Hamm hat in VersR 1997, 126 entschieden, dass dem fahruntüchtigen Fahrer eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen als dem nur mitfahrenden Verletzten zukommt ( vgl. auch Palandt - Heinrichs aaO § 254 Rdn 34 ); erst recht muss dieses gelten, wenn den Fahrer zusätzlich der strafrechtliche Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis trifft. Demgegenüber ist der OLG Hamm NJW-RR 2000, 1624 zugrundeliegende Fall anders; dort liegt der Alkoholfahrt ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl eines Fahrzeuges nach einer Zechtour zugrunde, der eine gleiche Verantwortungszumessung rechtfertigt.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2006/13_U_190_05urteil20060508.html - DE:OLGHAM:2006:0508.13U190.05.00

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