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Eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn die Betroffene trotz Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit nicht reduziert und sich lediglich an der Mittellinie orientiert, ohne die Beschilderung wahrzunehmen. Ein sogenanntes Augenblicksversagen liegt in einem solchen Fall nicht vor, da die Betroffene ihre Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen und notfalls an den rechten Seitenrand hätte fahren müssen. Ein Fahrverbot ist auch bei Blendung nicht zu verzichten, insbesondere bei Voreintragungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |