Das Verkehrslexikon

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Blendung durch Sonne oder Scheinwerfer

Blendung durch Sonne oder Scheinwerfer




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Augenblicksversagen -Absehen vom Fahrverbot




Einleitung:


Vielfach berufen sich Betroffene darauf, dass sie infolge starker Sonneneinstrahlung oder bei Dunkelheit durch den Gegenverkehr so stark geblendet worden seien, dass sie das Rotlicht einer Ampel oder ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder einem Überholverbot nicht haben sehen können.


Eine derartige Einlassung wird allerdings von den Gerichten nicht als Begründung für ein milder zu beurteilendes Augenblicksversagen anerkannt, da der Kfz-Führer sowohl bei Sonnenblendung, aber auch bei blendendem Gegenverkehr seine Fahrgeschwindigkeit sofort so weit herabsetzen muss, dass er den Verkehr mit der erforderlichen Aufmerksamkeit bewältigen kann.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Augenblicksversagen infolge Blendung

Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

Blendung durch Sonne oder Scheinwerfer

Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse

Scheinwerfer - Beleuchtung - Xenonlampen

Reaktionen aus „Bestürzung, Furcht und Schrecken“ - die Schrecksekunde

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 12.04.1999:
Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder missverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers. - Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.

OLG Karlsruhe v. 01.07.1996:
Bei zu erwartender Sonneneinstrahlung muss der Kraftfahrzeugführer gerade an Lichtzeichenanlagen besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. - Wirkliche Erkennbarkeitsprobleme der Farbphase sind allenfalls bei starker Sonneneinstrahlung in die Farbgläser der Lichtzeichenanlage und schrägem Sonnenstand zu gegenwärtigen; sie lösen besondere Sorgfaltsanforderungen aus.

AG Dortmund v. 28.02.2017:
Die Blendung des Betroffenen durch ein bereits weit vorher erkennbar mit Abblendlicht an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldigt den Betroffenen bei einem Unfall, der ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden werden können, nicht und nimmt auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Vielmehr muss ein Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde "hinter dem Licht" schon nichts passieren.

OLG Jena v. 13.01.2012:
Das Betreiben von Xenonscheinwerfern ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Leuchtweiteregelung (Höhenregelung) stellt einen Verstoß nach § 50 Abs. 10 Nr. 1 und 2 StVZO dar und ist nach § 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO i.V.m. Nr 214 der Anlage zum BKatV zu ahnden.

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Augenblicksversagen -Absehen vom Fahrverbot:


Augenblicksversagen infolge Blendung

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