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Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen Gefahrerhöhung (§§ 23, 25 VVG) durch Fahren mit abgefahrenen Reifen ist positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom gefahrerhöhenden Umstand erforderlich; Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) wegen abgefahrener Reifen oder überhöhter Geschwindigkeit setzt ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten bzw. eine deutlich überhöhte und unangepasste Geschwindigkeit voraus, die im konkreten Fall nicht nachgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |