Das Verkehrslexikon

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VG Bayreuth v. 20.07.2026: Alkohol




Das VG Bayreuth (Urteil vom 20.07.2026 - B 1 S 26.786) hat entschieden:

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des … (im Folgenden: …) vom 30. April 2026.

2

Laut den von der Landespolizeiinspektion (LPI) … an den Zweckverband übermittelten Unterlagen wurde der Antragsteller am …. Dezember 2025 um 20:59 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei habe der Antragsteller den Konsum von Alkohol eingeräumt und angegeben, dass er am Vortag gefeiert habe. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,67 Promille, ein freiwilliger Drogenvortest ein positives Ergebnis in Bezug auf Amphetamin und Methamphetamin gezeigt. Der toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … vom 23. Januar 2026 habe ein positives Ergebnis auf Amphetamin (7 ng/ml), Methamphetamin (260 ng/ml) und Alkohol (0,71 Promille) ergeben. Die im Serum festgestellte Methamphetamin-Konzentration weise auf eine eng- bis engerfristige Aufnahme von Methamphetamin hin.

3

Nach Anhörung des Antragstellers entzog der … diesem mit Bescheid vom 30. April 2026 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sollte der Führerschein nicht auffindbar sein, sei innerhalb der genannten Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheins abzugeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR wurde angedroht für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nicht fristgerecht nachkomme (Ziff. 4).

4

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller ein Mangel nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliege. Durch das Gutachten des Universitätsklinikums … vom 23. Januar 2026 sei nachgewiesen, dass der Antragsteller neben Alkohol auch Methamphetamin/Amphetamin konsumiert habe. Beim Konsum sogenannter harter Drogen entfalle die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen gewesen seien. Die angeblich unbewusste Aufnahme von Methamphetamin stelle sich als reine Schutzbehauptung dar. Bei der Verkehrskontrolle habe der Antragsteller keine Aussage hinsichtlich einer unbeabsichtigten Einnahme gemacht, obwohl ihm die Wirkung des Betäubungsmittels zum Zeitpunkt der Einnahme und zum Zeitpunkt der Fahrt nicht habe verborgen bleiben können. Erst nach Erhalt der Anhörung zum Entzug seiner Fahrerlaubnis sei der Behörde die Schilderung des Tathergangs erstmals mitgeteilt worden. Es hätte nahegelegen, derartig außergewöhnliche Umstände sofort offen zu legen.

5

Die Ablieferungspflicht des Führerscheins beruhe auf § 47 Abs. 1 FeV.

6

Die sofortige Vollziehung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten. Das Interesse der Allgemeinheit für die Sicherheit im Straßenverkehr habe Vorrang vor den etwaigen Interessen des Betroffenen an einer weiteren Teilnahme als Kraftfahrer im Straßenverkehr. Der Antragsteller habe auch tatsächlich am Straßenverkehr mit einer Methamphetamin-Konzentration von 260 ng/ml teilgenommen, die um ein Vielfaches bzw. deutlich höher gelegen habe als der entsprechende analytische Grenzwert. Dadurch habe sich die Gefährdungslage erheblich konkretisiert. In Bezug auf die Ablieferungspflicht des Führerscheins hätte ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Folge, dass durch den Besitz des Führerscheins der Rechtsschein entstehen könne, dass der Antragsteller noch im Besitz der Fahrerlaubnis wäre.

7

Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.

8

Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. April 2026 zugestellt. Am 21. Mai 2026 ging der Führerschein beim Antragsgegner ein.

9

Mit einem am 25. Juni 2026 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller Klage erheben (B 1 K 26.878) unter Beifügung eines Schriftsatzes vom 20. Mai 2026 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist.

10

Gleichzeitig beantragte er unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 20. Mai 2026:

Die aufschiebende Wirkung des Bescheids der Beklagten vom 30.04.2026 (Aktenzeichen …), Ziffern 1 und 2, wird wieder hergestellt.

Die Fahrerlaubnis wird dem Kläger wieder ausgehändigt.

11

Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgetragen, dass die Klage am 20. Mai 2026 um 17.41 Uhr an das Verwaltungsgericht Bayreuth versendet worden sei. Der Sendebericht aus dem Schreibprogramm des Bevollmächtigten habe die Sendung an das Verwaltungsgericht ausgewiesen. Bei Wiedervorlage der Streitsache am 19. Juni 2026 habe der Bevollmächtigte festgestellt, dass vom Verwaltungsgericht noch keine Eingangsmitteilung bezüglich der Klage gekommen sei. Bei einem Anruf bei Gericht am 19. Juni 2026 nachmittags habe niemand mehr erreicht werden können, am 22. Juni 2026 habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass eine Klage am 20. Mai 2026 oder später nicht bei Gericht eingegangen sei. Auch das BRAK-Protokoll habe eine erfolgreiche Übermittlung angezeigt. Aufgrund des außerdem angebrachten Vermerks "Status wird geprüft. Es ist ein Fehler aufgetreten. Die Nachricht konnte nicht geladen werden und ist möglicherweise defekt." lägen widersprüchliche Aussagen dieses Protokolls vor. Offensichtlich sei hier etwas technisch schief gegangen. Für die ausdrücklich nochmals erhobene Klage werde Wiedereinsetzung beantragt.

12

Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte hierzu eine eidesstattliche Sicherung vor.

13

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 beantragte der Zweckverband,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen und

den Antrag auf unverzügliche Wiederherausgabe des Führerscheins an den Antragsteller abzulehnen.

14

Es könne zwar nicht abschließend beurteilt werden, ob die gescheiterte Übermittlung der Klageschrift und des Antrags per beA 20. Mai 2026 tatsächlich auf unverschuldeten technischen Übertragungsstörungen oder auf z.B. fehlerhafter Anwendung durch den Bevollmächtigten beruhe. Ohne überzeugenden Beweis des Gegenteils sei im Zweifel vom Verschulden des Bevollmächtigten auszugehen, das sich der Antragsteller zurechnen lassen müsse.

15

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzutreffend bzw. zumindest missverständlich formuliert.

16

Zum Ausgangssachverhalt werde auf die Gründe des Entziehungsbescheids verwiesen. Einen überzeugenden Vortrag, dass dem Antragsteller die Betäubungsmittel unbewusst durch Dritte zugeführt worden seien, bleibe der Antragsteller schuldig. Seine lapidare Einlassung, er könne sich nicht erklären, wann, wie und wo ihm Methamphetamin/Amphetamin verabreicht worden sei, genüge nicht dem von der Rechtsprechung geforderten glaubhaften und plausiblen Vortrag zum unbewussten Betäubungsmittelkonsum und sei als offenkundige Schutzbehauptung zu bewerten. Es liege ein Eignungsmangel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vor. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen, ohne dass es der Anordnung eines Gutachtens bedurft hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage 4 vorgenommene Regelfallbeurteilung der Fahreignung nach der Vorbemerkung zur Anlage 4 ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen würde, bestünden nicht.

17

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 genüge den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei zudem für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum (wird ausgeführt).

18

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2026 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch mit, dass der Antragsteller keine konkreten Angaben machen könne, wie und wann ihm Methamphetamin zugeführt worden sei. Er habe an diesem Tag Feuerwehrbanner in … aufhängen wollen. Dazu habe er sich an einer Tankstelle mit zwei Personen getroffen und dort auch ein Bier getrunken. Danach habe er die Banner aufgehängt. Dass er Amphetamin zu sich genommen haben solle, habe er erst durch den Bußgeldbescheid und das Schreiben der … erfahren.

19

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

20

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

21

Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist in dessen wohlverstandenem Interesse dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Abgabe des Führerscheins (Ziffn. 1 und 2) und bezüglich des Führerscheins die vorläufige Herausgabe nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt.

22

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

23

Der am 20. Mai 2026 aus dem Anwaltspostfach des Bevollmächtigten an das Bayerische Verwaltungsgericht adressierte und versandte Klage- und Antragsschriftsatz wahrt die Monatsfrist. Nach § 55a Abs. 5 VwGO ist ein unter Beachtung der technischen Rahmenbedingungen erstelltes elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es durch die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts aufgezeichnet worden ist. Dem Absender ist zum Nachweis des Zugangs eine automatisierte Eingangsbestätigung zu erteilen. Er soll unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit erlangen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Für den Zugang ist dabei nach § 55a Abs. 5 VwGO der Eingang bei der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts, d.h. dem entsprechenden EGVP-Intermediär, und die daraufhin erzeugte automatisierte Empfangsbestätigung ausreichend. Nach § 55a Abs. 6 VwGO wird der wirksame Eingang bei Gericht fingiert, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitgeteilt wird und der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Regelung ist verschuldensunabhängig und steht neben den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Fritzsche: Die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr - Chancen und Risiken, NZFam 2022, S. 1; BeckOK VwGO/Schmitz, 77. Ed. 1.4.2026, VwGO § 55a Rn. 24-27).

24

Aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Sendebericht aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ersichtlich, dass die Klage- und Antragsschrift am 20. Mai 2026 auf dem für das Verwaltungsgericht zuständigen Intermediär eingegangen ist, insbesondere sind Übermittlungscode, die OSCI-Nachrichten-ID und der Meldetext "zugegangen am 20.5.2026, 17:41 Uhr" sowie der Vermerk "erfolgreicher Versand" enthalten (anders z.B. der Sachverhalt in BGH, B.v. 18.4.2023 - VI ZB 36/22 - NJW 2023, 2433). Der Bevollmächtigte konnte aufgrund des Sendeprotokolls von einer erfolgreichen Übermittlung an den Intermediär ausgehen. Dieser Sachverhalt hat sich auch auf telefonische Nachfrage des Bevollmächtigten hin durch eine sodann veranlasste gerichtliche Überprüfung bestätigt. Durch die erneute Einreichung der Klage- und Antragsschrift innerhalb von drei Tagen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Verpflichtung nach § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt, sodass Klage- und Antragsschrift als fristwahrend eingegangen zu behandeln sind.

25

2. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Klageverfahren zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.

26

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung unbegründet, da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2026 als rechtmäßig erweisen dürfte und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 des Bescheids genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 - 11 CS 10.227 - juris Rn. 12). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 - 11 CS 08.1890 - juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Der Antragsgegner legt dar, warum konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anzuordnen ist. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 - 11 CS 11.2272 - juris Rn. 13).

28

b. Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziff. 1 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

29

aa. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht gegeben. Amphetamin ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und Metamphetamin in der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG als Betäubungsmittel aufgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, sodass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand sowie Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 11 CS 19.2421 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelt, dass die Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum erst wieder bei einjähriger Abstinenz hergestellt wird.

30

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … vom 23. Januar 2026 ergibt ein positives Ergebnis hinsichtlich Amphetamin (7 ng/ml) und Methamphetamin (260 ng/ml). Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Methamphetamin-Konzentration auf eine eng- bis engerfristige Aufnahme hinweise.

31

bb. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich hierauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Derartige Behauptungen sind nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werden kann, dass ein Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 - 11 CS 21.1896 - juris Rn. 11). Ferner ist erforderlich, dass der Betroffene selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVG § 2 Rn. 53b m.w.N.). Ein pauschales Vorbringen, die Drogen seien dem Betroffenen ohne sein Wissen verabreicht worden, führt daher grundsätzlich nicht zur Entlastung. Vielmehr sind wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 - 11 C 23.559 - juris Rn. 19). Dies gilt insbesondere, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 16.2.2023 - B 1 S 23.56 - juris Rn. 44).

32

Die Einlassungen des Antragstellers erweisen sich insgesamt gesehen als bloße Schutzbehauptungen. Dass sich in dem Bier, das der Antragsteller mit zwei ihm unbekannten Personen an einer Tankstelle in … getrunken hat, die Droge befunden haben soll, behauptet der Antragsteller selbst nicht direkt. Im Übrigen ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ihm diese Personen Drogen hätten verabreichen wollen. Die Blutprobe weist eine derart hohe Konzentration an Methamphetamin auf, dass von einem sehr zeitnahen Konsum ausgegangen werden muss. Einen weiteren Konsum von Getränken im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Antragsteller nicht vor. Ferner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wirkungen des Methamphetamins bei angenommener fehlender Gewöhnung jedenfalls angesichts der hohen Konzentration im Blut deutlich hätte wahrnehmen müssen. Mit 260 ng/ml lag die Konzentration deutlich über der unteren Grenze des sog. wirksamen Bereichs, die bei 10 ng/ml gezogen wird (vgl. Klinger/Grapp/Desel/Grellner, Blutalkohol 52, 61/64) sowie über dem von der Grenzwertkommission zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG empfohlenen Grenzwert von 25 ng/ml (vgl. dazu auch BayVGH B.v. 7.3.2023 - 11 CS 22.2608, BeckRS 2023, 4259 Rn. 26 m.w.N.). Es ist nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller angesichts dieser Konsummenge eine Wirkung nicht verspürt haben will.

33

Nur ergänzend, ohne dass es darauf ankäme, jedoch aus Sicht des Gerichts für die Glaubwürdigkeit des Antragstellers nicht zu vernachlässigen, ist sein Vortrag, an der Tankstelle lediglich ein Bier getrunken zu haben. Die am gleichen Tag geraume Zeit später (21:57 Uhr) entnommene Blutprobe mit einer BAK von 0,71 Promille lässt sich nicht mit dem Konsum nur eines Bieres vereinbaren, berücksichtigt man außerdem eine gewisse Abbauzeit des Alkohols.

34

c. Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie ist als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Diese hat sich auch nicht durch die zwischenzeitliche freiwillige Abgabe des Führerscheindokuments erledigt, sondern stellt einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22).

35

Mithin ist auch dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht stattzugeben. Hiernach hat das Gericht die Befugnis, auf Antrag auch schon im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen durch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesetzter Verwaltungsakte vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren vorläufige Beseitigung anzuordnen und dient damit der vorläufigen Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 176). Die Aufhebung der Vollziehung bedeutet hierbei die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen bzw. der unmittelbaren Folgen von Vollziehungshandlungen, z.B. die Rückgabe eines einbehaltenen Führerscheins (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 177). Da vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen war, ist auch die Aufhebung der Vollziehung nicht auszusprechen.

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

37

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).

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