Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Thüringer Verfassungsgerichtshof v. 19.08.2026: Recht auf faires Verfahren bei Geschwindigkeitsmessung: Zur Nichtbereitstellung und Löschung von Messdaten im OWi-Verfahren




Das Thüringer Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 19.08.2026 - 1/23) hat entschieden:

   Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat eine Verfassungsbeschwerde verworfen, die sich gegen eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr richtete. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, da Rohmessdaten und Falldatensätze einer Geschwindigkeitsmessung gelöscht bzw. nicht zur Verfügung gestellt worden seien und somit eine Nachprüfung des Messergebnisses nicht möglich war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten
und
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen
und
Messprotokolle - Eichbescheinigungen - digitale Messunterlagen
und
Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic
und
Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen
und
Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsverstöße im Zivilrecht - Strafrecht - Ordnungswidrigkeitenrecht



Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:


I.

Randnummer

1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 9. Februar 2022, Az. 2 OWi 150 Js 2272/21, und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2022, Az. 3 OLG 351 SsRs 46/22.

Randnummer

2

Das Amtsgericht Stadtroda verhängte gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wies das Oberlandesgericht zurück.

Randnummer

3

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 28. Juli 2020 auf der Bundesautobahn 9 bei Tautendorf, Kilometer 194,0 Fahrtrichtung Berlin, wurde ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer um 21 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und einer gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h nach Toleranzabzug festgestellt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einer Messanlage des Typs Vitronic PoliScan FM1 (Softwareversion 4.4.5).

Randnummer

4

2. Die Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei hörte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2020 zu dem Geschwindigkeitsverstoß an. Daraufhin beantragte der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers am 14. September 2020 Akteneinsicht. Die Zentrale Bußgeldstelle übersandte ihm am 17. September 2020 eine Kopie der Bußgeldakte mit dem Hinweis, dass insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestallungsurkunden, Lebensakten und Beschilderungspläne nicht Bestandteil der Akte seien. Es werde darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen abzusehen. Es stehe dem Bevollmächtigten frei, im gerichtlichen Verfahren die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen.

Randnummer

5

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht weiter zu dem Vorwurf.

Randnummer

6

3. Mit Bußgeldbescheid vom 19. Oktober 2020, Az. …, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt.

Randnummer

7

4. Dagegen legte der damalige Verteidiger mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 Einspruch für den Beschwerdeführer ein, ohne diesen zu begründen. Das Verfahren wurde sodann durch die Staatsanwaltschaft Gera an das Amtsgericht abgegeben.

Randnummer

8

5 Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich für den Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 ein neuer Verteidiger an, dem antragsgemäß Akteneinsicht in die Bußgeldakte gewährt wurde.

Randnummer

9

Am 21. Juni 2021 beantragte der Verteidiger bei der Zentralen Bußgeldstelle die Zurverfügungstellung folgender Unterlagen:

Randnummer

10

- die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten,

Randnummer

11

- Token-Datei und Passwort, Statistikdatei(en) und Case-List(s),

Randnummer

12

- vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts mit "Lebensakte"/Gerätebegleitkarte, Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4

Randnummer

13

MessEG (Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2722),

Randnummer

14

- Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals sowie der Multiplikatoren,

Randnummer

15

- Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung,

Randnummer

16

- Gebrauchsanweisung für Messgerät und Auswertesoftware,

Randnummer

17

- Beschilderungsplan, verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung,

Randnummer

18

- Verträge und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit mit Privatdienstleistern im Rahmen der Verkehrsüberwachung (Erfassung, Auswertung, Aufbereitung etc. von Verkehrsverstößen),

Randnummer

19

- Standort-Erstinbetriebnahmeprotokoll,

Randnummer

20

- Verwendungsanzeige(n) bei zuständiger Landesbehörde gemäß § 32 Abs. 1, 2 MessEG.

Randnummer

21

Die Zentrale Bußgeldstelle leitete den Antrag am 23. Juni 2021 an die Staatsanwaltschaft Gera weiter und teilte dem Verteidiger mit, dass weitere Schreiben an die Staatsanwaltschaft zu richten seien.

Randnummer

22

Am 12. Juli 2021 beantragte der Verteidiger beim Amtsgericht die Zurverfügungstellung der o. a. Unterlagen, worauf das Amtsgericht diese am 13. Juli 2021 bei der Zentralen Bußgeldstelle anforderte. Darauf wurde dem Amtsgericht am 19. Juli 2021 ein Datenträger mit 21 von ursprünglich 38 Falldatensätzen der Messreihe, einschließlich des Fotos des Beschwerdeführers im Originalformat (sog. tuff-Datei), ferner Token, Passwort und XML-Datei, die Bedienungsanleitung für das Messgerät, Schulungsnachweise von Mess- und Auswertebeamten, eine Lichtbildmappe zur Messstelle und die Wartungsnachweise zum Messgerät zugesandt. Zudem teilte die Zentrale Bußgeldstelle mit, dass sämtliche Bilddaten, die aus verschiedenen Gründen zu keiner weiteren Verfolgung geführt hätten (sog. Nicht-OK-Daten) oder deren Verfolgung bereits abgeschlossen sei - beispielsweise durch Bezahlung - aus datenschutzrechtlichen Gründen nach einer Mindestaufbewahrungsfrist von 90 Tagen bzw. nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten, gelöscht worden seien. Eine Wiederherstellung sei nicht möglich.

Randnummer

23

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 beantragte der Verteidiger, das Verfahren einzustellen. Die Löschung von 17 der insgesamt 38 Falldatensätze der Messreihe verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Randnummer

24

Im Hauptverhandlungstermin vom 9. Februar 2022 wurde der abwesende Beschwerdeführer durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Dieser beanstandete, dass die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung sowie 17 von 38 Falldatensätzen der Messreihe nicht mehr vorhanden seien, sodass das Verfahren einzustellen sei. Zudem beantragte er erneut die Beiziehung der o. a. Daten bzw. Unterlagen sowie die Aussetzung des Verfahrens.

Randnummer

25

Das Amtsgericht lehnte unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch mehrere Beschlüsse die Beiziehung ab und begründete dies damit, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde nicht dadurch verletzt, dass dem Betroffenen - nicht vorhandene - Rohmessdaten nicht zur Verfügung gestellt würden. Mit den vorliegenden Beweismitteln sei die Korrektheit der Messung überprüfbar. Die Mehrheit der Datensätze sei außerdem noch vorhanden. Im Rahmen der Beweisaufnahme seien die vorliegenden Unterlagen - das Inbetriebnahmeprotokoll, der Servicebericht nebst Wartungsnachweisen, die Konformitätserklärung und die Eichscheine - erörtert worden. Die Schulungsnachweise lägen dem Verteidiger zudem vor und seien in der Beweisaufnahme erörtert worden. Die Gebrauchsanweisung für die Auswertesoftware und die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung lägen dem Verteidiger gleichfalls vor. Ausweislich der Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle vom 18. Oktober 2021 gebe es keine Zusammenarbeit mit privaten Dienstleistern. Das Standort-Erstinbetriebnahmeprotokoll liege dem Verteidiger vor und sei in der Beweisaufnahme erörtert worden. Ausweislich der Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle vom 1. November 2021 falle die verwendete Anlage nicht unter § 32 MessEG. Dies sei in der Beweisaufnahme ebenfalls erörtert worden.

Randnummer

26

Den Aussetzungsantrag lehnte das Gericht ab.

Randnummer

27

Schließlich verhängte das Amtsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2022 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro. Zur Begründung führte es aus, dass der Geschwindigkeitsverstoß auf Grund der vorliegenden Beweismittel feststehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung habe die Verteidigung nicht liefern können. Mit den zur Verfügung gestellten Beweismitteln sei die Korrektheit der Messung überprüfbar.

Randnummer

28

6. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit Begründung vom 28. März 2022 rügte er unter anderem, dass die Verurteilung auf ein Messergebnis gestützt worden sei, dass mangels Speicherung von Rohmessdaten nicht nachgeprüft werden könne. Hierdurch habe das Amtsgericht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. Zudem seien Falldaten der Messreihe gelöscht worden, was einen eigenen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren darstelle. Weitere vorhandene und beantragte Unterlagen seien der Verteidigung zu Unrecht nicht überlassen worden.

Randnummer

29

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022 die Verwerfung des Antrages. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lägen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde könne nur zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden. Keiner dieser Zulassungsgründe sei gegeben. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass ihm die Daten lediglich unvollständig zur Verfügung gestellt worden seien, stelle dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betreffe das Recht auf ein faires Verfahren. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhalte nicht, dass sich das Gericht Kenntnis von Tatsachen verschaffe, die ihm selbst gar nicht unterbreitet worden seien. Soweit das Amtsgericht den Beweisermittlungsanträgen des Beschwerdeführers zur Vorlage der Messreihe und weiterer Unterlagen nicht nachgekommen sei, liege ebenfalls keine Gehörsverletzung vor. Das Gericht habe ausgeführt, dass die Hinzuziehung dieser Daten und Unterlagen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Soweit noch gerügt werde, dass sich die für die Messbeamten vorgelegten Schulungsnachweise nicht auf das verwendete Gerätemodell bezögen, begründe dies ebenfalls keine Gehörsverletzung. Diese Nachweise seien in die Beweisaufnahme eingeführt worden und dem Verteidiger zudem bereits durch die vorherige Akteneinsicht bekannt gewesen. Schließlich sei die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht von der Rechtsprechung der obergerichtlichen Bußgeldsenate habe abweichen wollen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass der Betroffene durch die begrenzte Speicherung der Rohmessdaten nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzt worden sei.

Randnummer

30

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 verwarf der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts den Zulassungsantrag als unbegründet. Ein Zulassungsgrund sei nicht gegeben. Das Oberlandesgericht habe bereits mit Beschluss vom 23. September 2020, Az.

1 OLG 171 SsRs 195/19

, entschieden, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten abhänge und dass durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch auf effektive Verteidigung berührt werde. Ferner habe das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. März 2021 entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren im Bußgeldverfahren grundsätzlich den Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen vermittele, die sich nicht bei den Akten befinden, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich sei und der Betroffene den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt habe. Schließlich habe das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. August 2021, Az. 1 OLG 191 SsRs 69/21, entschieden, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt werde, dass dem Betroffenen - nicht vorhandene - Rohmessdaten nicht zur Verfügung gestellt würden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2022 Bezug genommen.

Randnummer

31

7. Der Beschwerdeführer hat am 16. Januar 2023 Verfassungsbeschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben. Er rügt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie, bezogen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts, eine Verletzung der Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und auf effektiven Rechtsschutz.

Randnummer

32

Er macht geltend, dass er einen Anspruch auf Überlassung weiterer von ihm begehrter und existierender, aber nicht bei der Bußgeldakte befindlicher Daten und Unterlagen habe. Das Amtsgericht habe den Einsichtsantrag nicht ablehnen und kein Urteil sprechen dürfen. Insbesondere habe ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Schulungsnachweise des Messverantwortlichen, die Baumusterprüfbescheinigung des Messgeräts, die Gebrauchsanweisung für die Auswertesoftware sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden. Das Amtsgericht habe fehlerhaft auf die gerichtliche Aufklärungspflicht Bezug genommen und auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verwiesen, obwohl die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts seien.

Randnummer

33

Ferner verletze das Urteil, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, die zur Überprüfung der gegenständlichen Messung notwendigen Beweismittel einzusehen, sein Recht auf ein faires Verfahren. Dies betreffe sowohl die Nichtspeicherung der bei der Messung gewonnenen Rohmessdaten als auch die Löschung von Falldaten der Messreihe durch die Thüringer Polizei. Bestehe ein Einsichtsrecht in Messdaten, so seien diese für das Verfahren vorzuhalten und dürften vor seinem Abschluss nicht vernichtet werden. Der Grundsatz der Waffengleichheit werde konterkariert, wenn Messgeräte zur Verkehrsüberwachung eingesetzt würden, deren Ergebnisse nicht ausreichend überprüfbar seien.

Randnummer

34

Zudem habe ihn das Oberlandesgericht durch die nicht erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde und die unterlassene Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie dem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die maßgeblichen Rechtsfragen seien höchstrichterlich noch nicht geklärt, sodass Klärungsbedarf im Sinne der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestanden habe.

Randnummer

35

8. Die Anhörungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Randnummer

36

9. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akte der Staatsanwaltschaft Gera, Az. 2 OWi 150 Js 2272/21, beigezogen.

II.

Randnummer

37

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß

§ 2

Abs. 2 Satz 1,

§ 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG

unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds Wittmann und unter Mitwirkung der stellvertretenden Mitglieder Reiser-Uhlenbruch und Eberhardt an Stelle der verhinderten Mitglieder Prof. Dr. Klafki und Prof. Dr. Ohler.

III.

Randnummer

38

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer

39

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richtet, dass dem Beschwerdeführer lediglich 21 von insgesamt 38 Falldatensätzen der Messreihe und nur ein Teil der beantragten - nicht in der Bußgeldakte befindlichen - Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, ist sie unzulässig, weil sie insoweit nicht die Anforderungen an das Gebot der materiellen Subsidiarität wahrt.

Randnummer

40

a) Der im Zulässigkeitserfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges (vgl.

§ 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG

) zum Ausdruck kommende weitergehende Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 -, juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 1 BvR 748/93 -, BVerfGE 95, 163 = juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. auch

Randnummer

41

Randnummer

42

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde greift auch dann, wenn Zweifel bestehen, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 85 m. w. N.; stRspr). Dies gilt erst recht, wenn ein Rechtsbehelf gegeben ist, dessen Erfolgsaussichten in der Sache offen sind. Es ist geboten - und einem Beschwerdeführer auch zumutbar - vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie - wie hier - nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1963 - 1 BvR 451/62 -, BVerfGE 16, 1 = juris Rn. 5; Beschluss vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 700/83 -, BVerfGE 68, 376 = juris Rn. 14; Kammerbeschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21 -, juris Rn. 55; jeweils m. w. N.).

Randnummer

43

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 ThürVerf i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf bzw. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu solchen Informationen, die zwar nicht Bestandteil der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2BvR 1616/18 -, juris Rn. 49 ff.). Es ist in der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen allgemein anerkannt, dass der Betroffene diesen Anspruch bereits frühzeitig im Verfahren gegenüber der Bußgeldbehörde geltend zu machen und im Falle der Ablehnung den Rechtsbehelf des § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu ergreifen hat. Wer mit dem Begehren erst im gerichtlichen Verfahren oder gar in der Hauptverhandlung an die Behörde bzw. das Gericht herantritt, kann sich auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren regelmäßig nicht mehr mit Erfolg berufen.

Randnummer

44

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit klargestellt, dass sich der Betroffene mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen "nur erfolgreich verteidigen [kann], wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 60; zur landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. auch BayVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - Vf. 61-VI-19 -, juris Rn. 42; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18 -, juris Rn. 28; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21 -, juris Rn. 22; VerfG Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022

Randnummer

45

- 48/20 -, juris Rn. 24; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023

Randnummer

46

- VerfGH 21/22.VB-3 -, juris Rn. 9; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - LVG 28/22 -, juris Rn. 22).

Randnummer

47

Obwohl das Zugangsrecht grundsätzlich während des gesamten Verfahrens besteht, ist die praktische Verwertbarkeit der erlangten Informationen zeitlich begrenzt. Solange sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des

Randnummer

48

Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Hieraus folgt, dass der Betroffene den Zugang zu den begehrten Informationen so rechtzeitig geltend machen muss, dass er mit den gewonnenen Erkenntnissen noch wirksam in das Verfahren eingreifen kann. Diese Begrenzung ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit der Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren und den Ablehnungsmöglichkeiten aus § 77 Abs. 2 OWiG, die "die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht" begrenzen. Dieses begrenzende zeitliche Element ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 60).

Randnummer

49

b) Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Herausgabe bzw. Zugänglichmachung von Unterlagen und Daten, die sich nicht bei der Bußgeldakte befinden, frühzeitig gegenüber der Bußgeldbehörde geltend zu machen.

Randnummer

50

Im Ausgangspunkt hatte das Thüringer Oberlandesgericht damals bereits anerkannt, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens einen aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Anspruch auf Zugang zu Messunterlagen hat, die sich nicht bei der Bußgeldakte befinden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris Rn. 15 ff.). Es erwog zwar in seinem Beschluss vom 1. März 2016 ausdrücklich, dass dem Betroffenen der Nichtgebrauch des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG jedenfalls unter Hinweis auf das damit verbundene Kostenrisiko und die ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Antrags nicht zum Nachteil gereichen dürfe und wich in diesem Punkt von der Linie der meisten Obergerichte ab. Das Thüringer Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass über Anträge nach § 62 OWiG die Amtsgerichte erst- und letztinstanzlich entscheiden und dass die einschlägige amtsgerichtliche Spruchpraxis uneinheitlich sei. Die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags sei deshalb so ungewiss, dass es sich verbiete, dem Betroffenen allein unter Hinweis auf das Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit eines solchen Antrags Nachteile im Bußgeldverfahren zuzufügen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris Rn. 16).

Randnummer

51

Ein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung von Unterlagen und Daten, die sich nicht bei der Bußgeldakte befinden (etwa Messdaten, Statistikdatei, Token-Datei nebst Passwort, Bedienungsanleitung, Eichschein, Wartungs- und Reparaturunterlagen, Schulungsnachweise des Messpersonals oder Konformitätsbescheinigung und -erklärung), ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtzeitig bzw. nicht hinreichend geltend gemacht worden.

Randnummer

52

Der Beschwerdeführer hat hier die Zurverfügungstellung der außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Daten und Unterlagen nicht gegenüber der Bußgeldbehörde geltend gemacht. Im Anhörungsverfahren hat er am 14. September 2020 zwar einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die Zurverfügungstellung von Daten und Unterlagen, die sich außerhalb der Bußgeldakte befinden, hat er hingegen selbst nach Akteneinsicht nicht beantragt.

Randnummer

53

Ein solcher Antrag war auch deshalb nicht entbehrlich, weil die Bußgeldstelle bei Übersendung der Akte am 17. September 2020 darum gebeten hatte, von Gesuchen um Übersendung weiterer Unterlagen abzusehen.

Randnummer

54

Eine derartige pauschale Erklärung der Bußgeldstelle - und ohne dass zuvor die Bereitstellung der Daten bzw. Unterlagen überhaupt beantragt worden ist - entbindet den Betroffenen nicht von der konkreten, auf die verfahrensgegenständlichen Unterlagen bezogenen Antragstellung. Die Erklärung der Bußgeldstelle war mangels Antrags keine konkrete verfahrensspezifische Ablehnung und insbesondere keine - wie der Beschwerdeführer gleichwohl unter Verweis auf Leitmeier (NJW 2016, 1459) vorträgt - "polizeiliche Aufforderung", sondern lediglich eine rechtlich nicht bindende Bitte ("Es wird darum gebeten …").

Randnummer

55

Eine pauschale Mitteilung der Behörde, von weiteren Ersuchen Abstand zu nehmen, kann jedenfalls den anwaltlich vertretenen Betroffenen auch aus rechtlichen Gründen nicht von der ihn treffenden Mitwirkungslast entbinden. Der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung begründet keinen Anspruch auf vorauseilende Vorlage sämtlicher in Betracht kommenden Unterlagen von Amts wegen, sondern verlangt eine konkrete Antragstellung des Betroffenen, die die begehrten Informationen benennt. Nur eine solche Antragstellung versetzt die Behörde in die Lage, im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Gesuch im rechtlichen Rahmen bewegt, insbesondere ob die begehrten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungsvorwurf stehen, ob sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen und ob schützenswerte Interessen Dritter oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege der Herausgabe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 35, 57).

Randnummer

56

c) Soweit der Beschwerdeführer sodann im gerichtlichen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 gegenüber der Bußgeldbehörde und mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 gegenüber dem Amtsgericht, die Übersendung der gesamten Messreihe, Rohmessdaten und weiterer Unterlagen beantragt hat, war dies nicht ausreichend.

Randnummer

57

Der Beschwerdeführer hat damit nicht nur die von anderen Obergerichten geforderte Zwischenstufe in Gestalt des Antrags nach § 62 OWiG nicht wahrgenommen, sondern bereits die erste und grundlegende Stufe des Informationszugangsverlangens, nämlich die schriftliche Antragstellung bei der Bußgeldbehörde, unterlassen.

Randnummer

58

Zum Zeitpunkt des Antrags vom 21. Juni 2021 gegenüber der Bußgeldbehörde war diese nicht mehr für das Verfahren zuständig. Ob in dem daraufhin am 12. Juli 2021 beim Amtsgericht gestellten Antrag noch eine "frühzeitige Geltendmachung" - die Hauptverhandlung war zu diesem Zeitpunkt auf den 20. Oktober 2021 terminiert - zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Amtsgericht forderte mit Verfügung vom 13. Juli 2021 die beantragten Unterlagen bei der Zentralen Bußgeldstelle an und stellte dem Verteidiger die erhaltenen Unterlagen unter dem 22. Juli 2021 zur Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Unterlagen nicht vollumfänglich seinem Informationsbegehren entsprachen, wäre er gehalten gewesen, dies zeitnah ausdrücklich gegenüber dem Amtsgericht geltend zu machen und nicht erst in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen. Anders als in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2021 - 2 BvR 277/19 -, juris Rn. 5) lag hier keine generelle Versagung des Begehrens auf Informationszugang vor. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 13. Juli 2021 die vom Beschwerdeführer begehrten Daten bzw. Unterlagen angefordert; eine Verweigerungshaltung des Amtsgerichts bestand nicht. Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, beim Amtsgericht zeitnah geltend zu machen, dass die von der Zentralen Bußgeldstelle übermittelten Informationen nicht vollständig bzw. unzureichend waren, und hätte die Übersendung der fehlenden Unterlagen einfordern müssen. Er hat sich jedoch mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 allein auf die Löschung von 17 der insgesamt 38 Falldatensätze der Messreihe bezogen und beantragt, das Verfahren einzustellen. Dazu, dass die übrigen zur Verfügung gestellten Unterlagen als nicht ausreichend angesehen werden, enthält der Schriftsatz keine Ausführungen. Der Fall einer generellen Ablehnung eines wiederholt im behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Begehrens auf Informationszugang (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 -, juris Rn. 5) liegt hier nicht vor. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen fehlte es vorliegend an einem frühzeitigen und konsequent verfolgten Informationsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21 -, juris Rn. 55).

Randnummer

59

d) Bezüglich der erbetenen Übersendung der gesamten Messreihe kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer damit die Einsichtnahme in eine Vielzahl von personenbezogenen Daten nicht am Verfahren beteiligter Dritter begehrt hat. Die mit der Messreihe erhobenen Daten unterliegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 6 Abs. 2 ThürVerf; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, juris Rn. 15). Der Beschwerdeführer durfte nicht darauf vertrauen, dass die Daten Dritter ohne Vorliegen eines konkreten und begründeten Übermittlungsgesuchs längerfristig aufbewahrt werden.

Randnummer

60

Bei einer frühzeitigen Geltendmachung im Verwaltungsverfahren wäre die Messreihe noch verfügbar gewesen. Ausweislich der Mitteilung der Bußgeldstelle vom 19. Juli 2021 an das Amtsgericht wurden die Daten Dritter, die zu keiner Verfolgung geführt haben oder deren Verfahren bereits abgeschlossen war, nach einer Mindestaufbewahrungsfrist von 90 Tagen bzw. nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten gelöscht. Diese Fristen waren zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bereits verstrichen. Hätte der Beschwerdeführer die Übersendung bereits im Anhörungsverfahren gefordert, wären die Daten noch vorhanden gewesen, weil die behördliche Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Randnummer

61

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richtet, dass dem Beschwerdeführer keine Rohmessdaten zur Verfügung gestellt wurden - diese werden durch das verwendete Messgerät nicht gespeichert - ist eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht dargetan. Die Verfassungsbeschwerde genügt damit nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung.

Randnummer

62

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde - wie hier - gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe - einschließlich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - auseinanderzusetzen; die Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum die Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VerfGH 38/07 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks).

Randnummer

63

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultiert ein Informationszugangsrecht zu nicht in der Bußgeldakte befindlichen Informationen, sofern die begehrten Daten an anderer Stelle tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 49). Vorliegend waren jedoch die begehrten Rohmessdaten weder in der Bußgeldakte noch an anderer Stelle verfügbar. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde selbst ausgeführt, dass das verwendete Messgerät keine Rohmessdaten speichert.

Randnummer

64

Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 20. Juni 2023, Az. 2 BvR 1167/20, juris Rn. 50 bis 52, ausgeführt:

Randnummer

65

"(…) Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen ‚Waffengleichheit' zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu − zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde − vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.). Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten "Rohmessdaten" zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

Randnummer

66

Der Beschwerdeführer schlussfolgert jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte ‚Rohmessdaten' erheben. Damit verlangt er ein Mehr im Vergleich zur bloßen Herausgabe von vorhandenen Informationen, weil nach seinem Vorbringen auch die Bußgeldbehörde nicht im Besitz der von ihm bezeichneten ‚Rohmessdaten' ist. Der Beschwerdeführer legt insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der ‚Waffengleichheit' oder in sonstiger Hinsicht − auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 158, 170 <190 ff. Rn. 48 ff.>; 160, 79 <104 f. Rn. 69 ff.>; BVerfGK 14, 192 <199 ff.>; 20, 320 <324 f.> zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu einhellig abgelehnt, dass aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln auch ein Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung potentieller Beweismittel folge und wird das standardisierte Messverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen auch bei nicht vorhandenen Rohmessdaten zur Anwendung gebracht (…) (…) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.)."

Randnummer

67

Im Hinblick auf diese Entscheidung kommt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren nicht in Betracht, weil die begehrten Rohmessdaten auch bei der Behörde nicht vorhanden sind und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen wurden (vgl. auch Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2024

Randnummer

68

- VerfGH 107/20 -, juris Rn. 41).

Randnummer

69

3. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 ThürVerf ist nicht hinreichend dargetan. Die Verfassungsbeschwerde genügt diesbezüglich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung.

Randnummer

70

a) Art. 87 Abs. 3 ThürVerf, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur wort- und inhaltsgleichen Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Zweck der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet werden könnte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, NJW 2005, 3410 = juris Rn. 47 m. w. N.). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Objektivität der Gerichte gesichert werden (vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 26. März 2007 - 49/06 -, ThürVBl. 2007, 215 = juris Rn. 60).

Randnummer

71

b) Nach § 80a Abs. 1 OWiG sind die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt nach § 80a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG aber nicht in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Für die Entscheidung über deren Zulassung gemäß § 80 OWiG ist immer der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat zuständig (vgl. Bär, in: BeckOK OWiG, 50. Ed. 1. April 2026, § 80a Rn. 9; Lay, in: BeckOK StVR, 30. Ed. 15. Januar 2026, OWiG, § 80a Rn. 12 m. w. N.). Der über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheidende Richter ist nicht befugt, das Verfahren dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar OWiG, 6. Aufl. 2025, § 80a Rn. 10; Bär, in: BeckOK OWiG, 50. Ed. 1. April 2026, OWiG § 80a Rn. 11 m. w. N.; Lay, in: BeckOK StVR, 30. Ed. 15. Januar 2026, OWiG, § 80a Rn. 10 m. w. N.).

Randnummer

72

c) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 ThürVerf scheidet damit von vornherein aus. Für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war ausschließlich der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat zuständig.

Randnummer

73

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war ausgeschlossen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof konnte nur bei vorheriger Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den einzelnen Richter und anschließender Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Halbsatz 1

Randnummer

74

OWiG erreicht werden. Ob eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG erfolgt, entscheidet der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat in eigener Verantwortung (vgl. Bär, in: BeckOK OWiG, 50. Ed. 1. April 2026, § 80a Rn. 11 m. w. N.).

Randnummer

75

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen, damit sodann der mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat die Sache dem Bundesgerichtshof habe vorlegen können, berührt dies nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter. Für die hier angegriffene Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war ausschließlich der mit nur einem Richter besetzte Bußgeldsenat zuständig.

Randnummer

76

Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist auch nicht dadurch verletzt, dass der Einzelrichter im Zulassungsverfahren nach § 80a Abs. 1 OWiG das Vorliegen von Zulassungsgründen (§ 80 Abs. 1 OWiG) in willkürlicher Weise verneint und dadurch den Zugang zum gesetzlich berufenen Kollegialgericht (§ 80a Abs. 3 OWiG) oder dem Bundesgerichtshof (§ 121 Abs. 2 GVG) verwehrt hätte.

Randnummer

77

4. Ein Verstoß gegen Art. 42 Abs. 5 ThürVerf, der die Garantie des effektiven Rechtsschutzes enthält (vgl. hierzu ThürVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2010

Randnummer

78

- VerfGH 28/06 -, ThürVBl. 2011, 58 = juris Rn. 39; Beschluss vom 23. Juni 2021 - VerfGH 25/18 -, juris Rn. 87), wurde ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.

Randnummer

79

a) Art. 42 Abs. 5 ThürVerf, der inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist (vgl.

Randnummer

80

NVwZ-RR 2011, 545

= juris

Rn. 42

), umfasst die verfassungsrechtliche Garantie des Rechtsschutzes, insbesondere den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren und die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 = juris Rn. 28; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris Rn. 16). Gewährleistet wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -,

Randnummer

81

BVerfGE 129, 1 = juris Rn. 68).

Randnummer

82

Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 -,

Randnummer

83

BVerfGE 85, 337 = juris Rn. 28; Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169 = juris Rn. 56). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277 = juris Rn. 47; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris Rn. 12 ff.). Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -, BVerfGE 69, 381 = juris Rn. 12; Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 77, 275 = juris Rn. 25; Kammerbeschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Sofern das Prozessrecht - wie hier - eine weitere Instanz eröffnet, muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein.

Randnummer

84

Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27 = juris Rn. 48; Kammerbeschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03 -, juris Rn. 10; Kammerbeschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 11).

Randnummer

85

b) Handelt es sich - wie hier - um eine Entscheidung, bei der die Fachgerichte Bundesrecht angewendet haben, kann sie der Thüringer Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen, ob das Gericht das Willkürverbot beachtet hat oder ob ihm Fehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2008

Randnummer

86

- VerfGH 14/06 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

Randnummer

87

Das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 364/07 -, juris Rn. 19). Es ist vielmehr nur dann verletzt, wenn sich die Gerichte des Landes bei der

Randnummer

88

Auslegung und Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher umschriebenen Normverständnis so weit entfernt haben, dass diese Divergenz nicht mehr mit dem Bundesrecht in Einklang steht. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Rechtsanwendung als unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen zu qualifizieren ist (vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - VerfGH 34/07 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -, juris Rn. 31 m. w. N).

Randnummer

89

c) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag zu, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts (Alt. 1) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Alt. 2) zu ermöglichen, soweit § 80 Abs. 2 OWiG nichts anderes bestimmt (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Randnummer

90

Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Thüringer Oberlandesgericht gemessen an diesen Maßstäben bei der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise verneint hat.

Randnummer

91

aa) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend macht, die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen gewesen, weil klärungsbedürftig gewesen sei, ob Falldaten aus Messreihen gelöscht werden dürften oder gar müssten, etwa aus Gründen des Datenschutzes, vermag er damit nicht durchzudringen.

Randnummer

92

Der Beschwerdeführer hat insoweit lediglich vorgetragen, dass diese Frage noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden sei und hierzu auch keine Literatur existiere. Ferner hat er ausgeführt, die Rechtsfrage sei bereits von einer Reihe von Amtsgerichten in Thüringen in seinem Sinne und abweichend vom angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Stadtroda entschieden worden, ohne hierfür konkrete inhaltliche Angaben zu machen und sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen auseinanderzusetzen.

Randnummer

93

Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht. Insbesondere fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Speicherung bzw. Löschung der betreffenden Daten. Die Verfassungsbeschwerde führt zwar aus, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Daten nach § 75 Abs. 2 BDSG (i. V. m. § 500 StPO und § 46 OWiG) nicht erfüllt seien, setzt sich mit dieser Rechtsgrundlage jedoch nicht weiter auseinander. Namentlich fehlt jede Befassung mit der Regelung, wonach der Verantwortliche die Daten unverzüglich zu löschen hat, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, also eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Amts wegen besteht, die nicht erst eines Antrags bedarf. Ebenso wenig setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Zusammenspiel dieser Löschungspflicht und der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung der gesamten Messreihe erstmals etwa elf Monate nach der Messung geltend gemacht hat, sowie damit, dass es sich bei den begehrten Daten nicht um solche des Beschwerdeführers, sondern um die Daten Dritter handelt und wie dies in Einklang mit der unverzüglichen Löschungspflicht des § 75 Abs. 2 BDSG zu bringen sei.

Randnummer

94

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewährung eines Informationszugangs gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen - wie schützenswerte Interessen Dritter - widerstreiten können und dass unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 59). Auch hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.

Randnummer

95

Soweit der Beschwerdeführer auf die 108-seitige Anlage 4 (Begründung der Rechtsbeschwerde) verweist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht. Ein Verfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2025 - 1 BvR 92/23 -, juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, juris Rn. 8; Kammerbeschluss vom 20. März 2012 - 2 BvR 1382/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Wesentliche Angaben und Argumente müssen vielmehr in die Beschwerdeschrift selbst aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 2485/12 -, juris Rn. 18; Kammerbeschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 467/13 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

Randnummer

96

bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei außerdem klärungsbedürftig gewesen, welche rechtlichen Folgen sich aus dem Löschen oder Vernichten von Daten bzw. Unterlagen ergeben, die zwar nicht Aktenbestandteil sind, aber von einem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu seiner Verteidigung eingesehen werden dürfen, genügt er ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

Randnummer

97

Auch insoweit hat der Beschwerdeführer lediglich vorgetragen, dass die Frage noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden sei und hierzu keine Literatur existiere. Soweit er vorträgt, dass die Rechtsfrage von einer Reihe von Amtsgerichten in Thüringen in seinem Sinne entschieden worden sei, das Amtsgericht Stadtroda hiervon aber abweiche, fehlt es an substantiierten Angaben dazu, welcher konkrete Sachverhalt den jeweiligen Entscheidungen zugrunde lag. Damit lässt sich schon nicht beurteilen, ob der Sachverhalt des Beschwerdeführers überhaupt gleichartig ist. Ferner fehlt jede Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Randnummer

98

Darüber hinaus hat das Thüringer Oberlandesgericht bereits in seinem Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht, dass der Betroffene mit dem Einwand unzulässiger Informationsbeschränkung im Gerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt unfairer Verfahrensgestaltung nur durchdringen kann, wenn er den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat. Ein Verstoß gegen den gerade auf die Gesamtheit des Verfahrens abhebenden Fairnessgrundsatz kann nur dann angenommen werden, wenn einem rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten angebrachten Zugangsgesuch nicht entsprochen worden ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

Randnummer

99

Vorliegend fehlt es an einer solchen rechtzeitigen Geltendmachung im Bußgeldverfahren und einem Antrag nach § 62 OWiG, sodass kein Sachverhalt gegeben war, bei dem die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich hätte sein können. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, weshalb das Oberlandesgericht gleichwohl gehalten gewesen sein sollte, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter aa) entsprechend.

Randnummer

100

cc) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei klärungsbedürftig gewesen, welche konkreten aktenfremden, aber vorhandenen Daten und Unterlagen einer Geschwindigkeitsmessung dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren auf Wunsch zur Verfügung zu stellen sind - namentlich Schulungsnachweise der Messverantwortlichen, die Baumusterprüfbescheinigung, die Gebrauchsanweisung für die Auswertesoftware sowie die verkehrsrechtliche Anordnung -, genügt er ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

Randnummer

101

Das Thüringer Oberlandesgericht hat die rechtlichen Maßstäbe für den Informationszugang des Betroffenen bereits mit Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - geklärt. Danach müssen die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen außerhalb der Akte in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungsvorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Maßgeblich ist insoweit die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers; er muss diese Informationen verständlicherweise als für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitsvorwurfs bedeutsam ansehen dürfen, wobei er grundsätzlich auch berechtigt ist, lediglich theoretischen Aufklärungschancen nachzugehen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 -, juris Rn. 13, unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57).

Randnummer

102

Mit diesen von Bundesverfassungsgericht und Oberlandesgericht geklärten Maßstäben setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund war die Frage, welche Unterlagen jeweils herauszugeben sind, eine Frage der Anwendung der Maßstäbe auf den Einzelfall, nicht aber eine der Rechtsfortbildung bedürftige Grundsatzfrage.

Randnummer

103

Auch hinsichtlich dieser Frage fehlt es an einer rechtzeitigen Geltendmachung der Herausgabe der Unterlagen im Bußgeldverfahren und einem Antrag nach § 62 OWiG, sodass die Rechtsfrage im Verfahren des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich war. Darüber hinaus hat das Amtsgericht das grundsätzliche Bestehen des Informationsanspruchs gerade nicht in Frage gestellt, sondern die betreffenden Unterlagen angefordert. Weshalb das Oberlandesgericht gleichwohl gehalten gewesen sein sollte, die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Randnummer

104

dd) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei klärungsbedürftig gewesen, ob das Einsichtsrecht durch eine erst nach dem verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Anforderung erlischt, genügt dies ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen.

Randnummer

105

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden habe, dass das Einsichtsrecht durch eine erst nach dem verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Anforderung erlösche und beruft sich hierbei auf den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2021 (Az. 2 BvR 868/20, DAR 2021, 285).

Randnummer

106

Diese Entscheidung betraf indes die generelle Versagung des Begehrens auf Informationszugang, welches im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht wurde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2021 - 2 BvR 868/20 -, juris Rn. 5). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung betrifft damit einen mit dem vorliegenden Fall nicht gleichgelagerten Sachverhalt, in dem der Informationszugang generell und trotz hinreichender Geltendmachung versagt worden war.

Randnummer

107

Im Übrigen war die Frage, wann der Informationszugang in zeitlicher Hinsicht geltend zu machen ist, durch die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts bereits geklärt. Dieses hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 -, juris Rn. 14 ausdrücklich festgestellt, dass der Betroffene mit dem Einwand unzulässiger Informationsbeschränkung im Gerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt unfairer Verfahrensgestaltung nur durchdringen kann, wenn er den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 12. November 2020 ausgeführt, der Betroffene könne sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehre, was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 60).

Randnummer

108

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht hinreichend auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die vom Oberlandesgericht vorgenommene Anwendung der bereits geklärten zeitlichen Beschränkung auf den vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar gewesen sein sollte.

Randnummer

109

ee) Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, weil das Amtsgericht von der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - abgewichen sei, indem es teilweise auf andere Unterlagen verwiesen und die zur Verfügung gestellten Unterlagen sich nicht mit den beantragten Unterlagen gedeckt hätten, genügt dies ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen.

Randnummer

110

Eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung im Einzelfall stellt für sich genommen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG dar. Ist der Einzelfall - selbst wenn die Fehler offen zutage liegen - falsch entschieden, gefährdet dies im Allgemeinen noch nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar OWiG, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 13 m. w. N.). Da die grundsätzlichen Maßstäbe für den Informationszugang des Betroffenen durch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - bereits geklärt waren, handelt es sich bei einer etwaigen Abweichung des Amtsgerichts hiervon lediglich um eine Abweichung im Einzelfall, die das Oberlandesgericht nicht dazu zwang, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht als unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, schlechthin unhaltbar oder offensichtlich sachwidrig zu qualifizieren.

Randnummer

111

ff) Schlussendlich setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit der Begründung des Oberlandesgerichts auseinander. Dieses hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Reihe eigener Entscheidungen verwiesen, wonach die vom Beschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen bereits entschieden worden waren, namentlich die Beschlüsse vom 27. August 2021, Az. 1 OLG 191 SsRs 69/21, vom 23. September 2020, Az.

1 OLG 171 SsRs 195/19

, sowie vom 17. März 2021, Az. 1 OLG 331 SsBs 23/20. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2022 Bezug genommen, die ihrerseits unter anderem auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2022, Az. 3 OLG 351 SsBs 91/21, verwiesen hat.

Randnummer

112

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht hinreichend auseinander. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die genannten Entscheidungen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar seien beziehungsweise sich allein mit der Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs befassten. Es fehlen jedoch substantiierte Ausführungen zu der Frage, weshalb die jeweiligen Gründe des Oberlandesgerichts auf die Frage einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht übertragbar sein sollten.

Randnummer

113

Insbesondere hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. August 2021, Az. 1 OLG 191 SsRs 69/21, ausdrücklich ausgeführt, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Messergebnisses ergibt und in Umsetzung dieser Entscheidung auf seinen Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - verwiesen, in dem die Voraussetzungen eines aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung resultierenden Informationsanspruchs einschließlich des Erfordernisses rechtzeitiger Geltendmachung im Einzelnen bestimmt worden sind. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Entscheidungen auf seinen Fall nicht anwendbar sein sollten und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gleichwohl unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar wäre. Dies ist nicht geschehen.

IV.

Randnummer

114

Das Verfahren ist gemäß

§ 28 Abs. 1 ThürVerfGHG

kostenfrei.

Randnummer

115

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf

§ 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG

. Für eine Auslagenerstattung nach

§ 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG

besteht kein Anlass.

Randnummer

116

Die Entscheidung ist gemäß

§ 37 Abs. 1 ThürVerfGHG

ohne mündliche Verhandlung ergangen. Sie ist einstimmig ergangen.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie

genau dieses Dokument

verlinken möchten:

https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001652303

- nach oben -



Datenschutz    Impressum