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Die Verhängung von Dieselfahrverboten durch Kommunen führt nicht zu einer Reduzierung oder Aufhebung der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer, da das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine solche Minderung nicht vorsieht. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer ist der CO²-Ausstoß des Fahrzeugs, nicht die tatsächliche Nutzung oder die Befahrbarkeit bestimmter Straßen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung liegt hierin nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |