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Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als 1 Sekunde) ist eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte nicht ausreichend. Die Dauer der Rotphase kann jedoch mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, wenn die weiteren Umstände der Tat – insbesondere das Verhalten des Querverkehrs, der bereits so weit in die Kreuzung einfahren konnte, dass der Betroffene diesen behindern musste – darauf hinweisen, dass die Rotlichtphase bereits über eine Sekunde andauerte, bevor der Betroffene in die Kreuzung einfuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |