Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Velbert v. 27.03.2026: Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zeugenaussagen und die Berücksichtigung des Querverkehrs




Das Amtsgericht Velbert (Urteil vom 27.03.2026 - 26 OWi 23/25 (943 Js 71/25 OWi)) hat entschieden:

   Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als 1 Sekunde) ist eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte nicht ausreichend. Die Dauer der Rotphase kann jedoch mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, wenn die weiteren Umstände der Tat – insbesondere das Verhalten des Querverkehrs, der bereits so weit in die Kreuzung einfahren konnte, dass der Betroffene diesen behindern musste – darauf hinweisen, dass die Rotlichtphase bereits über eine Sekunde andauerte, bevor der Betroffene in die Kreuzung einfuhr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nachweis der Rotlichtdauer - Schätzung durch Polizeibeamte oder sonstige Zeugen
und
Der qualifizierte Rotlichtverstoß
und
Rotlichtverstöße allgemein im Straf- und OWi-Recht
und
Fahrverbot - Einzelfälle - Ausnahmen - Absehen vom Fahrverbot - Geschwindigkeitsverstöße - Rotlichtverstöße


Tenor:

Der Betroffene wird wegen Nichtbefolgung des Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG, 132.3 BKat)

Tatbestandsnummer: 137618

Gründe:


I.

Der zum Tatzeitpunkt XX Jahre alte Betroffene lebt in N und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Der gelernte Bergmechaniker und Qualitätsprüfer bezog zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

Am XX.XX.XXXX (Rechtskraft: XX.XX.XXXX) wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 320,00 Euro wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h festgesetzt.

Am XX.XX.XXXX (Rechtskraft: XX.XX.XXXX) setzte die Bußgeldbehörde des Landkreises P in X gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einem Anhänger, obwohl die zulässige Anhängelast um 15,6 % (= 390 kg) überschritten war, fest.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

Am 26.10.2024 um 15.17 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes (amtl. Kennzeichen: X - XX) u.a. die K-straße als Teil eines Hochzeitskorso. Im Kreuzungsbereich K-straße/H-Straße/Q-Straße in Fahrtrichtung C überquerte ein Teil des Korsos die Kreuzung. Die Zeugen D und C2 befanden sich in einem Funkstreifenwagen ca. 100 m hinter dem Betroffenen. Die Straße ist an der Stelle abschüssig, sodass die Zeugen das Fahrzeug des Betroffenen gut sehen konnten. Als die Lichtzeichenanzeige an dieser Kreuzung von Grün auf Gelb und dann Rot wechselte, befand sich der Betroffene ca. 20 Meter vor dem Ampelmast. Er drosselte zunächst seine Geschwindigkeit fast bis zum Stillstand, erhöhte jedoch dann die Geschwindigkeit erneut zu einem Zeitpunkt, als die Lichtzeichenanzeige mindestens 3 Sekunden bereits "Rot" anzeigte. Er passierte daraufhin bei Rotlicht die Haltelinie der Lichtzeichenanlage und fuhr in den Kreuzungsbereich hinein, obwohl er ohne Gefährdung des Straßenverkehrs noch hätte abbremsen können. Der Querverkehr ist zu dem Zeitpunkt bereits angefahren und musste, damit es zu keiner Kollision kommt, abbremsen und ließ den Betroffenen in seinem Fahrzeug passieren.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme im Übrigen.

Der Betroffene hat sich lediglich zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen, so wie sie unter "I." festgestellt wurden. Ansonsten machte der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Der Betroffene wird überführt aufgrund der Aussagen der Zeugen C2 und D.

Der Zeuge D berichtete, nach eigenen Angaben, aus guter Erinnerung heraus, da dies einer der ersten Fälle nach Abschluss seiner Ausbildung gewesen sei. Der Betroffene sei Teil eines Hochzeitskorso gewesen, aufgrund dessen bereits Anzeigen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verfasst worden seien. Er habe oben an der K-straße mit guter Sicht auf die Kreuzung zur Straße Q-Straße mit der Zeugin C2 in etwa 100-150 m Entfernung gestanden; die Straße sei abschüssig. Der Korso habe bereits die Kreuzung befahren, als die Lichtzeichenanlage auf Rot sprang. Diese habe bereits weit mehr als eine Sekunde Rot angezeigt, als dann erst der Betroffene mit seinem Fahrzeug in die Kreuzung einfuhr. Der Querverkehr habe Bremsen müssen, um eine Kollision mit dem Betroffenen bei dessen Passieren der Kreuzung zu verhindern. Zuvor habe der Betroffene mehr als ausreichend Gelegenheit gehabt anzuhalten. Er habe die Personalien so aufgenommen, wie aus dem Erfassungsbogen, der von allen Beteiligten in Augenschein genommen wurde, ersichtlich. Zweifel an der Identität des Aufgenommenen und desjenigen, der den Verstoß begangen hat habe er nicht, da die Sicht auf das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt zwischen Verstoß und Aufnahme unterbrochen war. Der Zeuge berichtete weiterhin, dass er, sollte er Zweifel an der Zeitangabe haben, meist den nicht qualifizierten Lichtzeichenverstoß zur Anzeige bringt, als den qualifizierten über eine Sekunde. Hier sei er sich mehr als sicher gewesen eben weil der Querverkehr nicht nur lediglich angefahren ist, sondern so weit in die Kreuzung geschlossen einfahren konnte, dass der Betroffene diesen behindern konnte.

Die Zeugin C2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Zeugen D. Sie ergänzte, dass der Betroffene sogar seine Geschwindigkeit vor der Lichtzeichenanlage derart gedrosselt habe, dass sie nicht genau sagen konnte, ob er nicht sogar angehalten habe. Die Lichtzeichenanlage habe auf Rot umgeschaltet, als der Betroffene sich noch geschätzt 20 Meter vor dieser befand. Insofern sei sie zuerst davon ausgegangen, dass er sich an das Lichtzeichen hält. Dass er dann doch wieder beschleunigte und die Kreuzung passierte habe sie sehr überrascht, weswegen der Fall ihr besonders in Erinnerung geblieben sei. Zu einer Schätzung befragt erklärte sie, dass das Lichtzeichen bereits drei bis vier Sekunden Rot angezeigt habe.

Das Gericht folgt den Angaben der Zeugen, da ihre Aussagen detailliert und schlüssig waren. Beide Zeugen hatten zudem eine uneingeschränkte Sicht auf das Fahrzeug des Betroffenen. Sie konnten sich an den Vorfall zudem noch gut erinnern, obwohl dieser zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits mehr als ein Jahr zurück lag. Beide berichteten Details, die sich so auch nicht aus dem Erfassungsbogen oder dem sonstigen Verfahren ergaben, was auf eine eigene, erlebte Erinnerung hinweist.

Auch konnte das Gericht mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit feststellen, dass diese - von den Zeugen bestätigte - Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Auch wenn die Zeugen angegeben haben, keine Sekundenzählung vorgenommen zu haben, so ergeben die weiteren Umstände der Tat - insbesondere das Verhalten des Querverkehrs - dass die Rotlichtphase bereits über eine Sekunde andauerte, bevor der Betroffene in die Kreuzung einfuhr. Das Gericht hat in seiner Beurteilung nicht verkannt, dass eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend ist (vgl. AG Landstuhl Urt. v. 24.2.2011 - 4286 Js 13706/10, BeckRS 2011, 6408, beck-online m. w. N; . OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.1996 - 2 Ss OWi 248/96; NStZ-RR 1996, 216, beck-online). Dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre zeigt, dass er dem Grund nach fast schon gestanden hat, bevor er dann doch in die Kreuzung einfuhr.

IV.

Der Betroffene hat sich deswegen für eine Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu verantworten, §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG.

V.

Die Höhe des Bußgelds entspricht der Regelbuße aus dem Bußgeldkatalog. Insofern war auch ein Fahrverbot von einem Monat auszusprechen, § 25 StVG.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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