Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.02.2026: Isolierte Anfechtung der Vorlagepflicht von Fahrzeugpapieren und Kennzeichenschildern nach Betriebsuntersagung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.02.2026 - 6 L 241/26) hat entschieden:
Isolierte Anfechtung der Verpflichtung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder, aber nicht der Betriebsuntersagung eines Kfz.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 625,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Polizei teilte der Antragsgegnerin am 0. Juni 0000 mit, dass das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug N01 zahlreiche Mängel aufweise, die sie bereits im Jahr 2023 bemängelt habe. Nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung, Erinnerung und Anhörung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 12. Januar 2016 die weitere Benutzung des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung (Nr. 1) wegen der polizeilich mitgeteilten Mängel. Sie ordnete unter Nr. 2 der Verfügung an: "Der Fahrzeugschein bzw. die Betriebserlaubnis, der Fahrzeugbrief und die amtlichen Kennzeichenschilder sind innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung zwecks Abmeldung des Fahrzeugs beim Bürgeramt, J.-straße. 00-00, N02 G., vorzulegen." Am 9. Januar 2026 ging ein DEKRA-Gutachten vom 2. Dezember 2025 bei der Antragsgegnerin ein, wonach das Fahrzeug des Antragstellers aufgrund anderer Mängel nicht verkehrssicher sei. Auf die polizeilich angezeigten Mängel geht das DEKRA-Gutachten nicht ein.
Der Bescheid vom 12. Januar 2026 wurde dem Antragsteller am 16. Januar 2026 zugestellt. Der Antragsteller hat gegen Nr. 2 des Bescheids am 13. Februar 2026 Klage erhoben (6 K 1554/26) über die noch nicht entschieden ist und bereits am 26. Januar 2026 um die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Nr. 2 der Verfügung nachgesucht.
Der Antragsteller trägt vor, er nutze das Fahrzeug seit der ebenfalls erfolgten polizeilichen Nutzungsuntersagung nicht mehr, sondern habe das Fahrzeug per Anhänger in eine VW-Werkstatt verbracht, wo es sich auch jetzt noch befinde. Die in Nr. 2 der Verfügung verlangte Herausgabe der Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder stelle gegenüber dem Benutzungsverbot ein intensiveres Mittel dar. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindere bereits das Benutzungsverbot der Nr. 1 der Verfügung. Ohne die Fahrzeugpapiere seien Reparatur und Prüfungen durch Prüforganisationen schwieriger, außerdem werde die Wiederzulassung verzögert.
II.
Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.
Der wegen fristgemäßer Klageerhebung und auch im übrigen zulässige Eilrechtsschutzantrag bleibt ohne Erfolg.
Die gegen Nr. 2 der Verfügung vom 12. Januar 2026 erhobene Anfechtungsklage wird nach Aktenlage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der Bescheid insofern rechtmäßig ist und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deswegen fällt auch die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Bestandskrafteintritt von der Vollziehung der Nr. 2 verschont zu bleiben, mit dem von der Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interesse, diese Anordnung bereits vorher durchzusetzen, zu Lasten des Antragstellers aus.
Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung, die Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder zwecks Abmeldung bei der Antragsgegnerin vorzulegen, ist § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV.
An der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Zweifel. Die Antragsgegnerin ist nach § 75 Abs. 1 FZV i.V.m. § 17 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4, 5 OBG NRW als Wohnsitzbehörde für das Fahrzeug des Antragstellers zuständig. Sie hat ihn vor Verfügungserlass zweimal im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
Die Verfügung ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV gilt: Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen. Letztgenannte Vorschrift ordnet unter Nr. 1 an: Soll ein zugelassenes Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2 bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen.
Bei dem PKW C. handelt es sich um ein Fahrzeug, für das das Kennzeichen N01 zugeteilt ist. Dessen Betrieb ist durch Nr. 1 der Verfügung untersagt. Die Untersagung ist inzwischen bestandskräftig, weil der Antragsteller sie nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Die Klagefrist ist verstrichen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend erfolgte, so dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief, nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung kommt es damit nicht mehr an. Anhaltspunkte dafür, dass die Untersagung nichtig im Sinne von § 44 VwVfG NRW und damit unwirksam sein könnte, fehlen.
Die Verpflichtung des Halters zur Außerbetriebsetzung durch Vorlage der Fahrzeugpapiere und abgestempelten Kennzeichenschilder wird allein durch die wirksame und vollziehbare Betriebsuntersagung ausgelöst. Sie steht nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist ein Akt gebundener Verwaltung, der sich zwingend aus der Betriebsuntersagung ergibt.
Die vom Antragssteller erhobenen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder teilt das Gericht nicht. Die Maßnahmen sind bei einem nicht verkehrssicheren, mängelbehafteten Fahrzeug legitim zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Denn die Betriebsuntersagung lässt Betriebserlaubnis und Zulassung des Fahrzeuges unberührt. Die Abmeldung beseitigt beides und geht daher über die bloße Untersagung hinaus.
Diese Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Halter bleibt im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II. Außerdem händigt die Antragsgegnerin (Zulassungsbehörde) dem Antragsteller (Halter) nach Eintrag eines Vermerks über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus, wie sich aus § 16 Absatz 1 Satz 4 ergibt. Damit kann er Reparatur, Abnahme bei einer Prüfstelle und Wiederzulassung betreiben.
Soweit die Antragsgegnerin Ermessen hinsichtlich der Dauer der Frist zur Erfüllung der Abmeldungsverpflichtung ausgeübt hat (drei Tage nach Zustellung), wird sich voraussichtlich kein Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO zeigen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Indem sich die Antragsgegnerin auf die Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer beruft, die von einem mängelbehafteten zugelassenen Fahrzeug ausgehen, zeigt sie, dass sie sich des Einzelfallcharakters der Entscheidung bewusst war. Die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung sind angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, die im Straßenverkehr gefährdet werden - Leib, Leben, Eigentum - reduziert. Vorliegend fallen sie praktisch mit dem Interesse am Erlass der Verfügung zusammen.
Das angedrohte Zwangsmittel beruht auf den im Bescheid angegebenen Vorschriften und begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist nach §§ 52, 53 GKG festgesetzt. Für die vollständige Anfechtung einer Betriebsuntersagung setzt die Kammer in Hauptsacheverfahren in ständiger Rechtsprechung 2.500,- Euro als Streitwert an. Dieser Wert ist hier auf 1.250,- Euro zu halbieren, weil die Betriebsuntersagungsverfügung nur teilweise angegriffen ist. Wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung, ist davon wiederum nur die Hälfte anzusetzen. Die unselbstständige Zwangsmittelandrohung erhöht den Streitwert nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft.