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Ein Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) scheidet aus, wenn der Kläger ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Abschalteinrichtungen (Thermofenster) in einem Opel Astra nicht substantiiert vorträgt. Der Einsatz eines Thermofensters ist nicht mit der Umschaltlogik des VW EA 189 zu vergleichen, da er nicht von vornherein durch Arglist geprägt ist und weitere Umstände für eine besondere Verwerflichkeit fehlen, insbesondere das Bewusstsein der Beklagten über die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung nicht dargelegt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |