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Ein sittenwidriges Verhalten im Abgasskandal entfällt, wenn der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Softwareupdates vor Abschluss des Vertrages erfolgt und objektiv geeignet war, das Vertrauen potenzieller Käufer zu zerstören, ohne dass es auf die konkrete Kenntniserlangung des Käufers ankommt. Bei der Berechnung des Differenzschadens sind Nutzungsvorteile nach der anteiligen Laufleistung des Fahrzeugs im Besitz der Klagepartei im Verhältnis zu einer erwarteten Gesamtlaufleistung zu bemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |