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Ein Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) durch den Einsatz von Abschalteinrichtungen scheidet aus, wenn der Kläger ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers nicht substantiiert vorträgt. Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation einer Umschaltlogik wie beim Motortyp EA 189 zu vergleichen, da ein Thermofenster im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Betrieb in gleicher Weise arbeitet. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Herstellers kann nicht angenommen werden, wenn die Unzulässigkeit eines Thermofensters erst durch spätere höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert wurde und zuvor andere Rechtsauffassungen verbreitet waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |