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Ein Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die behauptete Täuschung des Gerichts über Tatsachen kausal für dessen Entscheidung war. Wird die Klage im Vorprozess bereits wegen fehlender Aktivlegitimation und unsubstantiierter Darlegung zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgewiesen, kann ein Prozessbetrugsanspruch wegen angeblich falscher Angaben zur Abschalteinrichtung nicht begründet werden, da die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf diesen Angaben beruhen konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |