Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG München v. 11.09.2026: Zum Prozessbetrug im Diesel-Abgasskandal: Fehlende Kausalität der Täuschung bei Abweisung wegen Aktivlegitimation und unsubstantiiertem Vortrag




Das OLG München (Urteil vom 11.09.2026 - 36 U 2753/25 e) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die behauptete Täuschung des Gerichts über Tatsachen kausal für dessen Entscheidung war. Wird die Klage im Vorprozess bereits wegen fehlender Aktivlegitimation und unsubstantiierter Darlegung zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgewiesen, kann ein Prozessbetrugsanspruch wegen angeblich falscher Angaben zur Abschalteinrichtung nicht begründet werden, da die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf diesen Angaben beruhen konnten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2025, Az. 20 O 1680/25, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.487,50 € festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Prozessbetruges der Beklagten in einem Vorprozess.

Der Entscheidung liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:

1. Der Kläger erwarb am 09.04.2019 bei einem nicht am Verfahren beteiligten Autohaus den BMW X3 xDrive30d, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., Erstzulassung 15.12.2015, als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 144.368 km zum Kaufpreis von 24.750,00 € (Anlage K1).

Der Kläger gab ein Fahrzeug im Wert von 10.800,00 € in Zahlung, für das noch eine Finanzierung in Höhe von 5.000,00 € offen stand. Für diesen Betrag und den Kaufpreis nahm der Kläger ein Darlehen bei der … Bank GmbH auf. Er übereignete der Bank das Fahrzeug zur Sicherheit und trat ihr Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ab (Anlage K7). Der Kläger zahlte insgesamt Zinsen in Höhe von 2.091,55 €. Das Darlehen ist zwischenzeitlich abgelöst. Die … Bank GmbH übertrug alle Sicherheiten auf den Kläger zurück.

Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs N57 (Anm.: gemäß berichtigtem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Amberg), Hubraum 3,0 l, Leistung 190 kW, der der Abgasnorm Euro 6 (W) unterfällt.

Am 24.03.2021 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 167.006 km (Anlage K8).

Der Kläger veräußerte das Fahrzeug am 09.03.2025 mit einem Kilometerstand von ca. 225.680 km für 13.900,00 €.

2. Der Kläger hat in einem Vorprozess Klage zum Landgericht Amberg (Az. 21 O 1064/20) mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 30.021,53 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, sowie den Annahmeverzug der Beklagten und die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Schäden festzustellen, die daraus resultieren, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß an Abgasstoffen (hilfsweise: Stickoxiden) aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

Das Landgericht Amberg hat am 25.03.2021 mündlich verhandelt und mit Urteil vom 15.04.2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, da er das Fahrzeug an die … Bank GmbH zur Sicherung übereignet und Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Darüber hinaus sei ein Anspruch nach § 826 BGB nicht gegeben, da das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unsubstantiiert sei. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheide schon deswegen aus, weil der Kläger das Fahrzeug nicht als Neuwagen erworben habe. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV seien tatbestandlich nicht erfüllt, da das Fahrzeug mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sei und dem genehmigten Typ entsprochen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 1 U 1548/21) nach Hinweisbeschluss vom 28.06.2021 mit Beschluss vom 03.08.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Hinweis unter anderem ausgeführt, die Berufung greife das Urteil des Landgerichts nicht an, soweit die Klage mit dem Argument der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen wurde. Der Kläger habe weder greifbare Anhaltspunkte für eine bewusst den Prüfstandsbetrieb manipulierende Abschalteinrichtung noch substantiiert zu einem Schädigungsvorsatz der Beklagten vorgetragen und damit die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte treffe - gemessen am Vortrag des Klägers - keine sekundäre Darlegungslast. Das unstreitig vorhandene Thermofenster reiche zur Qualifizierung als sittenwidrig nicht aus, ebenso wenig die weiteren Funktionen (z. B. Drehzahl, Geschwindigkeit, Lenkwinkel, Höhenniveau etc.), die nach Behauptung des Klägers die Abgasrückführung beeinflussen sollen. Beweis sei nicht zu erheben. Es könne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen und von anderen - nicht prüfstandsbezogenen - Parametern abhängigen Emissionssteuerung ausgestattet sei, die als unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen seien. Die Verwendung einer prüfstandsbezogenen und damit evident unzulässigen Abschalteinrichtung habe der Kläger nicht aufgezeigt. Die allgemein gehaltenen Darlegungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB reichten ebenfalls nicht aus. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheide als Anspruchsgrundlage mangels Schutzgesetzcharakters für den Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages aus. Im Zurückweisungsbeschluss hat das OLG die Frage, ob der Kläger aktivlegitimiert ist, offengelassen, da ihm jedenfalls weder Ansprüche aus Vertrags- noch aus Deliktsrecht zustünden. Im Übrigen wird auf die Anlagen B2 und K5 verwiesen.

Der Bundesgerichtshof (Az. VIa ZR 289/21) hat mit Beschluss vom 21.03.2022 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (Anlage K6).

3. Der Kläger hat im gegenständlichen Verfahren erstinstanzlich zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 29.019,09 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Den Zahlbetrag errechnete er aus dem Kaufpreis abzüglich des Nutzungsvorteils zuzüglich der Finanzierungszinszahlungen.

Nachdem der Kläger das Fahrzeug im März 2025 veräußert hatte, hat er zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.119,09 € nebst Zinsen beantragt.

4. Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 31.07.2025 die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet. Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe nicht nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetrugs nicht auf denselben Sachverhalt wie im Vorprozess, sondern auf einen anderen Streitgegenstand, nämlich nunmehr auf das prozessuale Verhalten der Beklagten im Vorprozess selbst, möge auch die Zielrichtung der Klage dieselbe wie im Vorprozess sein.

Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB versagt. Das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen der Voraussetzungen des Prozessbetrugs der Beklagten sei unsubstantiiert. Er habe nicht dargelegt, dass die Beklagte durch ihren Vortrag das Landgericht Amberg und das Oberlandesgericht Nürnberg über Tatsachen getäuscht und damit kausal einen Irrtum erregt habe.

Beide Instanzgerichte des Vorprozesses hätten die Klage schon deshalb für unbegründet erachtet, weil dem Kläger die Aktivlegitimation hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen des etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug gefehlt habe. Tatsächlich ergebe sich eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen Fahrzeugmängeln an die … Bank GmbH aus der Anlage K7. Das Urteil des Landgerichts Amberg habe der Kläger in dem Punkt der fehlenden Aktivlegitimation mit der Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg nicht angegriffen. Die Klageabweisung sei somit unabhängig vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt. Auf dem Vortrag der Beklagten zum Nichtvorliegen solcher Funktionen hätten die Entscheidungen der Instanzgerichte im Vorprozess daher überhaupt nicht beruhen können.

Der Kläger habe zudem nicht substantiiert vorgetragen, dass die Instanzgerichte im Vorprozess das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des Vortrages der Beklagten verneint haben. Beide Gerichte hätten das Bestreiten der Beklagten unberücksichtigt gelassen und das Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert qualifiziert bzw. als nicht mit greifbaren Anhaltspunkten unterlegt angesehen.

Das Bestreiten einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung stelle überdies nur eine Rechtsauffassung dar und keine Tatsachenbehauptung i. S. d. § 138 Abs. 1 ZPO. Die Täuschung eines Richters über Rechtsfragen sei in aller Regel nicht möglich. Dies gelte auch für die Frage, ob ein sog. Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren war oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Anträge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.

5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Der Kläger habe im Bezugsverfahren vorgetragen, dass sein Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen sei und dass dies zwischen ihm und der Beklagten unstreitig sei, sowie dass diese Betroffenheit für die Kaufentscheidung des Klägers Relevanz gehabt habe. Die Beklagte habe bestritten, das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen zu haben, wie sie der Kläger vorgebracht habe. In späteren Verfahren habe die Beklagte die tatsächliche Bedatung der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells (X3 xDrive30d, WY51, Euro 6 W) eingeräumt. Unter anderem habe sie in einem Schriftsatz vom 09.02.2024 (Anlage K2) das Vorhandensein der Motordrehzahlmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, der Einspritzmengen-messungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, der Lenkwinkel/LenkwinkelgradientAbgasrückführungs-Abschalteinrichtung, der Leerlaufbetriebsmessungs-Abgasrückfüh-rungs-Abschalteinrichtung, der Geschwindigkeits- und Kühlwassertemperaturmessungs(Motortemperaturmessungs)-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung und der Ge-schwindigkeitsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung zugestanden. Dabei handele es sich um evident unzulässige Abschalteinrichtungen.

In der Annahme, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht entgegen den Tatsachen bestritten habe, haben die Instanzgerichte im Bezugsverfahren gegen den Kläger entschieden. Hätte die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht bestritten, wäre die Berufung des Klägers nicht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden, sondern dem Kläger ein Schadensersatz zuerkannt worden. Ebenso hätte das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen, wäre die Beklagte dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen getreten:

- "Anhand dieses Kennfeldes wird die AGR-Rate nicht pauschal, sondern je nach Motordrehzahl und Einspritzmenge um wenige Prozent reduziert."

- "Diese Funktion sieht unter gewissen kumulativen Voraussetzungen eine Anpassung der Abgasrückführungsrate während des Lenkvorgangs vor."

- "Die Funktion wird bei jedem Wechsel in den Leerlauf nach Ablauf einer bestimmten Zeit aktiv. Dies passiert frühestens nach 300 Sekunden bzw. fünf Minuten, und bei Unterschreitung einer bestimmten Drehzahl, teilweise jedoch zusätzlich auch bei Unterschreitung einer gewissen Geschwindigkeit."

- "Hierbei wird die AGR reduziert, wenn eine bestimmte Geschwindigkeit unterschritten (untere Geschwindigkeitsschwelle als Maximalgeschwindigkeit) oder eine bestimmte Geschwindigkeit überschritten wird (obere Geschwindigkeitsschwelle als Mindestgeschwindigkeit) und zusätzlich eine bestimmte Motortemperatur überschritten wird. Sind die beiden Bedingungen (Motortemperatur und Geschwindigkeit) erfüllt, wird ein Kennfeld aktiviert."

- "Darüber hinaus beeinträchtigt bei Geschwindigkeiten über 125 km/h der sogenannte CRT-Effekt (Continuous Regeneration Trap) die Genauigkeit des gegendruckbasierten Beladungsmodells des Dieselpartikelfilters."

Anstatt dies unstreitig zu stellen, habe die Beklagte behauptet: "Das klägerische Fahrzeug ist weder 'manipuliert', noch ist im Fahrzeug eine unzulässige 'Abschalteinrichtung' verbaut, noch hat das klägerische Fahrzeug (oder drohen diesem) Zulassungsprobleme gleich welcher Art."

Sämtliche Repräsentanten der Beklagten hätten am 18.12.2020 erkannt, dass Thermofenster und Luftdruckfenster unzulässige Abschalteinrichtungen seien. Zur Höhenmessungs-Abschalteinrichtung (Luftdruck) und die damit verbundene Erfüllung der Voraussetzungen des § 826 BGB habe der Kläger in der Replik vom 12.03.2021 (Seiten 28 ff.) substantiiert vorgetragen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hätte das Vorbringen des Klägers zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen zugrunde gelegt, hätte die Beklagte dies nicht bestritten.

Hilfsweise hätte das Oberlandesgericht Nürnberg dem Kläger einen Anspruch auf den Differenzschaden in Höhe von 15% des Kaufpreises zugesprochen, hätte die Beklagte sein Vorbringen zu den vorhandenen Abschalteinrichtungen nicht (Anm.: fehlt im Vorbringen) bestritten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Bezugsverfahrens habe der Kilometerstand des Fahrzeugs 167.006 km betragen. Das Fahrzeug habe einen Zeitwert von 17.550,00 € gehabt. Der Schaden sei nicht aufgezehrt gewesen.

Weiter hilfsweise hätte das Oberlandesgericht Nürnberg durch Urteil entschieden und die Revision ausdrücklich zugelassen, wie es auch der 36. Zivilsenat mit Verweis auf die Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte bereits getan habe. Der Bundesgerichtshof hätte über eine Revision nicht bereits am 21.03.2022 entschieden, sondern die Rechtsprechung des EuGH im Verfahren C-100/21 abgewartet.

Das Bezugsverfahren sei nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, sondern ausschließlich am Bestreiten der Beklagten gescheitert. Zwar habe das Landgericht Amberg das Bezugsverfahren ‒ rechtsfehlerhaft ‒ an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers scheitern lassen. Als Käufer des Fahrzeugs stünden dem Kläger die Ansprüche nach § 826 BGB zu. Die in den Darlehensbedingungen vorgesehene Sicherungsabtretung auch von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte sei als AGB unwirksam und betreffe nicht Ansprüche nach § 826 BGB. Der Schaden sei im Übrigen bereits aufgrund des Vertragsschlusses eingetreten. Das Oberlandesgericht Nürnberg habe die Frage der Aktivlegitimation letztlich offengelassen, da dem Kläger nach seiner Ansicht weder Ansprüche aus Vertrags- noch aus Deliktsrecht zustanden. Hilfsweise mache der Kläger geltend, dass die Beklagte im Bezugsverfahren zur Abtretung falsch vorgetragen habe. Die Ansprüche seien nicht an die … Bank GmbH abgetreten worden.

Das Landgericht habe § 287 Abs. 1 ZPO verletzt, da es dem Kläger nicht jedenfalls 5% des Kaufpreises zuerkannt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2025 - 20 O 1680/25 - abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 1.487,50 EUR (5 Prozent bezogen auf den gezahlten Kaufpreis) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Das Vorbringen des Klägers zu einem angeblich bewusst wahrheitswidrigen Vortrag der Beklagten im Ausgangsverfahren sei unsubstantiiert und inhaltlich unzutreffend.

Die Entscheidungen der Instanzgerichte im Ausgangsverfahren konnten schon nicht auf dem Vortrag der Beklagten zum Nichtvorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruhen, da die Klage bereits aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen worden sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg habe im Hinweisbeschluss vom 28.06.2021 ausgeführt, dass die Berufung des Klägers schon deswegen keinen Erfolg haben könne, da er die Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation durch das Landgericht Amberg mit der Berufung nicht angegriffen habe.

Darüber hinaus hätten die Instanzgerichte im Ausgangsverfahren die Klage wegen der fehlenden Substantiierung des Vortrags des Klägers abgewiesen, deren Prüfung vor der Prüfung des Gegenvorbringens der Beklagten erfolgt sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg habe sich insbesondere darauf gestützt, dass der Kläger weder hinreichend substantiiert zur Verwendung einer Manipulationssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug noch substantiiert zu einem Vorsatz der Beklagten vorgetragen habe.

Außerdem benenne der Kläger keine Tatsachen i. S. d. § 138 Abs. 1 ZPO, zu denen die Beklagte angeblich wahrheitswidrig vorgetragen haben soll, sondern wiederhole lediglich, die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig bestritten, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, was eine bloße Rechtsauffassung darstelle, die nicht Gegenstand eines Prozessbetrugs sein könne.

Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten vor den Instanzgerichten des Ausgangsverfahrens nicht unzutreffend gewesen. Zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Amberg sei um das Bestehen eines Anspruchs nach § 826 BGB gestritten worden, wofür nach damals gängiger Rechtsprechung eine unzulässige, prüfstandserkennende Abschalteinrichtung habe dargelegt und bewiesen werden müssen. Der Kläger habe entsprechende Ausführungen gemacht, die Beklagte sich hierauf bezogen. Selbst wenn die Beklagte in späteren Verfahren zu dem Vorhandensein verschiedener Funktionen im jeweils streitgegenständlichen Fahrzeug ausgeführt habe, widerspreche dies nicht ihrem Vortrag im Ausgangsverfahren zu den prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen. Die Beklagte habe nie eingeräumt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen gewesen sei.

Weiterer Klagevortrag des Klägers, etwa zu den Vertragsklauseln des Darlehensvertrages der … Bank GmbH und zur Abtretung, sei unbeachtlich, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Ausgangsverfahren rechtskräftig geworden sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg hätte dem Kläger auch keinen Differenzschaden zugesprochen, zumal der Kläger einen solchen gar nicht beantragt hatte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere vom 29.01.2026 und 27.03.2026, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2026 Bezug genommen. Der Senat hat die Verfahrensakten des Landgerichts Amberg (Az. 21 O 1064/20) inklusive der Verfahrensakten vor dem Oberlandesgericht Nürnberg und dem Bundesgerichtshof zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats mangels Überschreitung einer Beschwer in Höhe von 25.000,00 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 47 EGZPO) unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Differenzschaden. Dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung steht die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Amberg im Vorprozess entgegen. Die Voraussetzungen für eine die Rechtskraft durchbrechende vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers durch einen Prozessbetrug der Beklagten gemäß § 826 BGB liegen nicht vor.

1. Der Kläger muss sich grundsätzlich die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Amberg entgegenhalten lassen.

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil des Landgerichts Amberg formell rechtskräftig geworden i. S. d. § 705 ZPO. Zugleich ist das Urteil in materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen, weil damit eine endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist.

a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht ‒ als negative Prozessvoraussetzung ‒ einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 07.08.2024, VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299, juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056, juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 22.10.2013, XI ZR 42/12, NJW 2014, 314, juris Rdnr. 13).

b) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des historischen Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.08.2024, VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299, juris Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 03.03.2016, IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818, juris Rdnr. 27; BGH, Urteil vom 20.02.2020, I ZR 5/19, NJW- RR 2020, 743, juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11, MDR 2013, 417, juris Rdnr. 18 f.; BGH, Urteil vom 07.03.2019, I ZR 184/17, MDR 2019, 1268, juris Rdnr. 32 f.; BGH, Urteil vom 19.12.1991, IX ZR 96/91, NJW 1992, 1172, juris Rdnr. 14, 16; BGH, Urteil vom 17.03.1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, juris Rdnr. 9).

c) Der Streitgegenstand des Vorprozesses ist mit demjenigen des gegenständlichen Verfahrens identisch. Der Kläger hat im Vorprozess seinen Anspruch auf den sog. großen Schadensersatz mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug durch die Beklagte begründet. Nichts anderes macht der Kläger im gegenständlichen Verfahren, wenngleich er in der Berufungsinstanz seinen Anspruch vom sog. großen Schadensersatz auf den Differenzschaden umgestellt hat. Der behauptete Prozessbetrug kann mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze gerade nicht als eigenständiger Geschehensablauf angesehen werden, da er nur ein rechtlicher Begründungsweg ist, um das aus Sicht des Klägers relevante Vorbringen der Beklagten im Vorprozess prozessual nicht nur ungeschehen zu machen, sondern in sein Gegenteil zu verkehren. Im Kern behauptet der Kläger jedoch sowohl im Vorprozess als auch im gegenständlichen Verfahren, die Beklagte habe abgasmindernde Manipulationen an seinem Fahrzeug vorgenommen und daher müsse er den Prozess gewinnen und Schadensersatz erhalten. Damit stützt er sich im beiden Verfahren mit demselben Klageziel auf denselben Lebenssachverhalt und strebt die Herstellung des vermögensrechtlichen Zustands erstrebt, wie er bei - aus seiner Sicht - richtigen Entscheidung des Landgerichts Amberg entstanden wäre.

2. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Amberg im Vorprozess steht fest, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen hat, weder in Form des sog. großen oder kleinen Schadensersatzes noch als Differenzschadensersatz.

Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

a) Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand beschränkt, das heißt auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Einzelne Elemente der Entscheidungsgründe sind von der Rechtskraft nicht erfasst. So nehmen die zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil. Auch die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Rechtskraft erfasst werden. Ebenso erwachsen die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen als solche nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft beschränkt sich auf den Entscheidungssatz, d.h. auf den vom Richter aus einem bestimmten Sachverhalt gezogenen und im Urteil ausgesprochenen Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 07.08.2024, VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299, juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 11.11.1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, juris Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 25.02.1985, VIII ZR 116/84, NJW 1985, 2481, juris Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 17.02.1983, III ZR 184/81, NJW 1983, 2032, juris Rdnr. 14, 23; BGH, Beschluss vom 22.09.2016, V ZR 4/16, NJW 2017, 893, juris Rdnr. 17).

Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber oft, so regelmäßig bei klageabweisenden Urteilen, nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 07.08.2024, VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 17.02.1983, III ZR 184/81, NJW 1983, 2032, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 17.03.1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 09.04.1986, IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508, juris Rdnr. 16).

Bei einer klageabweisenden Entscheidung wird daher vertreten, dass zumindest der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, juris Rdnr. 16; BGH, Urteil vom 06.10.1989, V ZR 263/86, WM 1989, 1897, juris Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 16.10.2020, V ZR 98/19, MDR 2021, 446, juris Rdnr. 27).

Ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 07.08.2024, VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 12.12.2008, V ZR 49/08, NJW 2009, 847, juris Rdnr. 45; BGH, Urteil vom 21.08.2014, VII. ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298, juris Rdnr. 11).

b) Das Landgericht Amberg hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund der behaupteten Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal unter allen denkbaren Gesichtspunkten uneingeschränkt verneint.

Weder das Urteil des Landgerichts Amberg noch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg enthalten einen ausdrücklichen Vorbehalt, nach dem über den Sachverhalt der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Fahrzeug des Klägers nur eingeschränkt entschieden werden sollte.

3. Neue Tatsachen, die die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft überschreiten, sind nicht ersichtlich.

a) Die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine Änderung des Sachverhalts veranlasst ist (BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 11.03.1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, juris Rdnr. 26). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (BGH, Urteil vom 11.03.1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, juris Rdnr. 27; BGH, Urteil vom 16.10.2020, V ZR 98/19, MDR 2021, 446, juris Rdnr. 27 BGH, Urteil vom 07.07.1993, VIII ZR 103/92, NJW 1993, 2684, juris Rdnr. 10).

b) Der Sachverhalt hat sich zwischen dem Vorprozess und dem gegenständlichen Verfahren nicht aufgrund neu entstandener Tatsachen geändert. Das Fahrzeug ist in beiden Verfahren dasselbe, die Motorsteuerungssoftware - von einem möglichen Update abgesehen - ebenfalls. Die Fragestellungen zur Ausstattung des Fahrzeugs des Klägers mit unzulässigen Abschalteinrichtungen sind dieselben. Allenfalls hat der Kläger nach seinen Behauptungen neue Erkenntnisse gewonnen, insbesondere aus einem Schriftsatz der Beklagten vom 09.02.2024 in einem Verfahren vor dem Landgericht Mainz (Anlage K2), den er zum Beweis des Prozessbetrugs der Beklagten vorgelegt hat. Das Angebot neuer Beweismittel für Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vorprozess bestanden, führt jedoch selbst dann nicht zu einer erneuten Prüfung der rechtskräftig verneinten Rechtsfolge, wenn der Kläger die Beweismittel erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2008, V ZR 49/08, NJW 2009, 847, juris Rdnr. 47; BGH, Urteil vom 19.11.2003, VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252, juris Rdnr. 12). Der Kern beider Verfahren, nämlich die (behauptete) Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Fahrzeugsoftware, aus denen der Kläger Schadensersatzansprüche herleitet, wird durch den späteren Schriftsatz nicht modifiziert. Bei natürlicher Betrachtung gehört die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Begründung des Klägers zu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem Urteil des Landgerichts Amberg zugrunde lag.

c) Der Sachverhalt hat überdies keine Änderung erfahren, weil der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) Grundsätze für den Ersatz des Differenzschadens aufgestellt hat, die weder dem Landgericht Amberg noch dem Oberlandesgericht Nürnberg aufgrund des zeitlichen Verfahrensablaufs bekannt sein konnten. Es handelt sich dabei lediglich um die Fortentwicklung des Rechts. Ein Wandel der Rechtsprechung lässt die Rechtskraftwirkung früherer Urteile unberührt (BGH, Urteil vom 16.10.2020, V ZR 98/19, MDR 2021, 446, juris Rdnr. 28).

4. Die Rechtskraft wird nicht durch § 826 BGB aufgrund des behaupteten Prozessbetruges der Beklagten durchbrochen.

a) Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (BGH, Beschluss vom 11.08.2025, AnwZ (Brfg) 11/25, NJW-RR 2025, 1403, juris Rdnr. 10; BGH, Beschluss vom 26.04.2023, IV ZB 11/22, NJW 2023, 2721, juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 24.09.1987, III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 30.06.1998, VI ZR 160/97, NJW 1998, 2818, juris Rdnr. 12).

Die bewusste Herbeiführung oder Ausnutzung eines unrichtigen Urteils ist vom Anwendungsbereich des § 826 BGB erfasst. Auf eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 ZPO muss sich der Kläger nicht verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1968, VIII ZR 141/65, WM 1968, 733, juris Rdnr. 12). Ein Prozessbetrug kommt in Betracht, wenn bei einem Gericht durch unwahre Parteibehauptungen eine Fehlvorstellung über die dem Klageanspruch, Einreden etc. zugrundeliegenden Tatsachen erregt wird und das Gericht infolgedessen zu einer das Vermögen des Prozessgegners schädigenden Entscheidung veranlasst wird (Tübinger Kommentar zum StGB/Perron, 31. Auflage 2025, § 263 Rdnr. 51, 69).

b) Erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels. Für die Frage der inhaltlichen Richtigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des nunmehr entscheidenden Gerichts berechtigt war (BGH, Urteil vom 24.09.1987, III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, juris Rdnr. 21 f.).

Zweite Voraussetzung des § 826 BGB ist, dass der Titelgläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennt. Beim Streit über die Zulässigkeit einer künftigen Vollstreckung genügt es jedoch, wenn ihm diese Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird (BGH, Urteil vom 24.09.1987, III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, juris Rdnr. 23; BGH, Urteil vom 30.06.1998, VI ZR 160/97, NJW 1998, 2818, juris Rdnr. 15; BGH, Beschluss vom 11.08.2025, AnwZ (Brfg) 11/25, NJW-RR 2025, 1403, juris Rdnr. 10; BGH, Beschluss vom 26.04.2023, IV ZB 11/22, NJW 2023, 2721, juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 03.11.1988, III ZR 152/87, NJW-RR 1989, 304, juris Rdnr. 15).

Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die ‒ spätestens im Prozess auch von seinem Inhaber erworbene ‒ subjektive Kenntnis reichen jedoch grundsätzlich allein nicht aus, um die Erlangung und Verwendung eines rechtskräftigen Titels als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen in einem dritten Schritt vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren es dem Titelinhaber zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit zu begründen. Die geforderten besonderen Umstände müssen vielmehr zur Unrichtigkeit hinzutreten; nur wenn zusätzliche Umstände die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen, muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.08.2025, AnwZ (Brfg) 11/25, NJW-RR 2025, 1403, juris Rdnr. 10; BGH, Beschluss vom 26.04.2023, IV ZB 11/22, NJW 2023, 2721, juris Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 24.09.1987, III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, juris Rdnr. 24 f.; BGH, Urteil vom 30.06.1998, VI ZR 160/97, NJW 1998, 2818, juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 29.06.2005, VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991, juris Rdnr. 30; BGH, Urteil vom 01.12.2011, IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, 304, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 24.06.1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, juris Rdnr. 21 f.; BGH, Urteil vom 13.03.1981, V ZR 115/80, NJW 1981, 1517, juris Rdnr. 11 f.).

Von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände kann allenfalls in Extremfällen abgesehen werden, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels z. B. aufgrund der Sittenwidrigkeit eines Vertrages bereits so eindeutig und so schwerwiegend ist, dass jede Verwendung (z. B. Vollstreckung) allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1987, III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, juris Rdnr. 27; BGH, Urteil vom 30.06.1998, VI ZR 160/97, NJW 1998, 2818, juris Rdnr. 23).

c) In Bezug auf den Differenzschaden fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung der materiellen Unrichtigkeit des Urteils im Vorprozess. Der Senat hätte dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Landgerichts Amberg und des Oberlandesgerichts Nürnberg im Jahr 2021 selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf den zuletzt geltend gemachten Differenzschaden zuerkannt.

aa) Vorauszuschicken ist, dass das Begehren des Klägers nicht schon daran gescheitert wäre, dass ein Differenzschaden durch den Vorteilsausgleich aufgezehrt wäre.

(1) Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 24.07.2023, Vla ZR 752/22, juris Rdnr. 12). Es können daher nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten diejenigen Vorteile anzurechnen sein, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d. h. bei denen dem Geschädigten die Anrechnung zumutbar ist und die den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 17 f.; BGH, Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 575/20, MDR 2021, 1261, juris Rdnr. 28; BGH, Urteil vom 06.07.2021, VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, juris Rdnr. 23).

Zu den Vorteilen gehören Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 19 f.; BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 381/20, WM 2024, 1681, juris Rdnr. 12), die jedoch erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen sind, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Der Vorteilausgleich kann der Gewährung eines Schadensersatzes sogar gänzlich entgegenstehen, wenn der Minderwert bzw. der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Vla ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rdnr. 80; BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 22; BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 22, 24).

(2) Die Voraussetzungen für eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände hat der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Vla ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rdnr. 80). Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz (BGH, Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594, juris Rdnr. 29; BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 23).

(3) Die tatsächlich gezogenen Nutzungen bemisst der Senat zum Zeitpunkt 25.03.2021 mit 5.304,17 €.

Der Senat schätzt den Nutzungsvorteil gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der linearen Formel "Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt" (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 24; BGH, Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 575/20, MDR 2021, 1261, juris Rdnr. 33).

Für die zu erwartende Gesamtlaufleistung ist nicht die mögliche Laufleistung des Motors an sich, sondern die Lebensdauer des (gesamten) Fahrzeugs maßgebend. Dieses kann nicht losgelöst von der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse des Fahrzeugs beurteilt werden (BGH, Urteil vom 29.09.2021, VIII ZR 111/20, NJW 2022, 463, juris Rdnr. 58; BGH, Beschluss vom 05.05.2026, VIa ZR 254/25, juris Rdnr. 28).

Für den streitgegenständlichen BMW X3 xDrive30d mit einer Leistung von 190 kW geht der Senat unter Würdigung aller Umstände von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus, die solche Fahrzeuge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO erreichen werden (vgl. zum Schätzungsermessen BGH, Urteil vom 23.03.2021, VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534, juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 27.07.2021, VI ZR 480/19, VersR 2022, 115, juris Rdnr. 23 ff.; BGH, Urteil vom 24.01.2022, Vla ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, juris Rdnr. 23). Für ein Fahrzeug hervorgehobener Qualität, die sich im Preis widerspiegelt, darf angesichts der Erstzulassung im Dezember 2015, die eine Produktion Mitte 2015 nahelegt, von einer höheren Haltbarkeit ausgegangen werden, als das bei älteren Fahrzeugen der Fall ist. Dabei nimmt der Senat nicht nur den Motor in den Blick, sondern das Fahrzeug in seiner Gesamtheit.

Ausgehend von den Parametern Laufleistung bei Erwerb 144.368 km, Laufleistung am 24.03.2021 (einen Tag vor der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Amberg) 167.006 km und Kaufpreis 24.750,00 € ergibt sich ein Nutzungsvorteil in Höhe von 5.304,17 €. Der Kaufpreis betrug entgegen den Behauptungen des Klägers nicht 29.750,00 €. Dabei handelte es sich um die Finanzierungssumme, in der 5.000,00 € für die Finanzierung des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs enthalten waren.

(4) Als Restwert legt der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, 14.965,00 € zugrunde.

Der Senat hat ‒ unter Verwendung der Fahrzeugidentifikationsnummer und der Fahrleistung ‒ auf den zum 25.03.2021 stichtagsbezogenen Händler-Einkaufswert der DAT zurückgegriffen, deren Gebrauchtwa-gen-Wertermittlung auf der Basis von Händler-Verkaufserlösmeldungen unter Berücksichtigung von Serien- und Sonderausstattungen sowie Ausstattungspaketen erfolgt. Bei der Anbieterin des Bewertungsportals, der D. ... GmbH, handelt es sich um ein seit Jahrzehnten auf dem Markt tätiges und anerkanntes Unternehmen, das den verschiedensten Akteuren der Automobilbranche, einschließlich der Kfz-Sachverständigen, Datengrundlagen für eine Kraftfahrzeugbewertung zur Verfügung stellt. Heranzuziehen ist der Händlereinkaufspreis, weil es sich dabei um den Preis handelt, zu welchem der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Weiteres an einen Händler veräußern kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.2026, VIa ZR 254/25, juris Rdnr. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2024, 24 U 2868/22, juris Rdnr. 147).

In der Summe ergibt sich ein Vorteilsausgleich in Höhe von 20.269,17 €, der den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt von 22.275,00 € (Kaufpreis abzüglich 10%) nicht übersteigt. Ein Differenzschaden wäre mithin am 25.03.2021 nicht aufgezehrt gewesen.

bb) Der Senat hätte dem Kläger im Jahr 2021 allerdings deswegen keinen Differenzschaden zuerkannt, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst zwei Jahre später erging. Abgesehen davon, dass durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung ein einmal ergangenes und rechtskräftig gewordenes Urteil ohnehin nicht rückwirkend unrichtig werden kann, haben das Landgericht Amberg und das Oberlandesgericht Nürnberg in der Sache Entscheidungen erlassen, wie sie zur damaligen Zeit zuhauf ergangen sind und der herrschenden Rechtsprechung entsprochen haben, auch der des Bundesgerichtshofs, wie der Beschluss vom 21.03.2022 im Vorprozess zeigt. Schadensersatzansprüche, die damals im Wesentlichen noch auf der Grundlage des § 826 BGB geltend gemacht wurden und werden mussten, weil viele Anspruchsteller - wie der Kläger - die (Rück-)Abwicklung des Kaufvertrags begehrt haben, wurden - auch vom Senat - überwiegend abgelehnt, soweit nicht der VW-Motor EA 189 betroffen war. Dass der BGH zwei Jahre später Ausführungen zu einem Differenzschadensersatz machen würde, der nicht die Abwicklung erfasst, sondern mit dem der Käufer eines Fahrzeugs so behandelt wird, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen, war 2021 nicht voraussehbar.

Auf den Vortrag des Klägers zu den behaupteten unwahren Angaben der Beklagten kommt es insoweit nicht an. Im Zusammenhang mit dem Differenzschaden kann unterstellt werden, dass mindestens eine Abschalteinrichtung vorlag. So hat etwa das Oberlandesgericht Nürnberg das Vorliegen eines Thermofensters für unstreitig erachtet. Am Ergebnis ändert dies nichts. Der Kläger hätte selbst bei Vorhandensein aller von ihm gerügten Abschalteinrichtungen aus den vorgenannten Gründen keinen Differenzschaden erhalten.

d) Das Urteil des Landgerichts Amberg ist auch mit Blick auf den Anspruch auf einen sog. großen Schadensersatz gemäß § 826 BGB - den der Kläger im gegenständlichen Berufungsverfahren gar nicht mehr verfolgt - weder materiell unrichtig noch geht der Senat von einer Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Unrichtigkeit aus. Außerdem fehlt es an den besonderen Umständen, die die Titelerlangung durch die Beklagte verwerflich erscheinen lassen. Der Senat hätte dem Kläger selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf den sog. großen Schadensersatz zugebilligt. Die gleichen Grundsätze gelten für den hier vom Kläger auf § 826 BGB gestützten sog. kleinen Schadensersatz.

aa) Allein aus dem Umstand, dass der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 09.02.2024 im Vergleich zum Vorprozess weitergeht, lässt sich eine Verwerflichkeit des Vorgehens der Beklagten nicht herleiten. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Mainz war ein BMW X3 xDrive30d, Motor N57T, Abgasnorm 6 (W), hergestellt 2016. Weitere Parameter zu diesem Fahrzeug sind nicht bekannt. Bis auf das Herstellungsjahr ist es mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug, das 2015 produziert wurde, jedenfalls vergleichbar.

Die Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz die Existenz eines Thermofensters eingeräumt und sich zu dessen Zulässigkeit aus ihrer Sicht geäußert. Ebenso hat sie die Anpassung der Abgasrückführung bei langem Leerlauf dargestellt und ausgeführt, warum es sich aus ihrer Sicht hierbei nicht um eine Abschalteinrichtung im rechtlichen Sinne handele. Darüber hinaus hat die Beklagte sich zur Anpassung der AGR-Rate in Abhängigkeit von Fahrzeuggeschwindigkeit und Motortemperatur erklärt, die Funktionsweise erläutert und die Zulässigkeit aus ihrer Sicht dargetan. Gleiches gilt für die Anpassung der Abgasrückführung während bestimmter Lenkvorgänge und die Reduktion der Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Drehzahl und Einspritzmenge.

Der Kläger verkennt, dass der Vorprozess seinen Schwerpunkt auf der Frage der prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen hatte, wie es damals unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) angezeigt war. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB bejaht, wenn ein Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch, langjährig und hohen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, juris Rdnr. 16).

Dementsprechend hat sich der Kläger in der Klage vom 13.11.2020 (Anlage B3) unter anderem ausführlich mit dem Thermofenster befasst und behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine Funktion der Höhenmessung außerhalb des NEFZ sowie über eine prüfstandsbezogene Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung wie ein Mercedes. In der Replik vom 12.03.2021 (Anlage K13) hat der Kläger eine Reihe von Abschalteinrichtungen aufgelistet (Umgebungstemperaturmessung, Höhenmessung, Lenkwinkelmessung, Betriebszeitmessung, Radrotationsmessung, Beschleunigungsmessung, Drehzahlmessung, Umgebungsdruckmessung, Kühlwassertemperatursteuerung) und prüfstandsbezogen argumentiert mit der Behauptung, das Fahrzeug erkenne, ob es dem NEFZ unterzogen werde oder nicht und sorge, wenn eine Prüfstandsfahrt erkannt werde, für eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 15.01.2021 (Anlage B4) bestritten, dass im Motor eine "prüfstandsbezogene" oder eine anderweitige hypothetische unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Das Thermofenster hat sie näher erläutert, aber schon von vornherein für ungeeignet gehalten, einen Anspruch nach § 826 BGB zu begründen.

Das Landgericht Amberg (Anlage B1) hat den Vortrag des Klägers bereits für substanzlos erachtet.

Mit der Berufung vom 17.05.2021 (Anlage K14) hat der Kläger seinen Vortrag zu den prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen wiederholt und neue (Längsstraßenerkennung) behauptet.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Hinweis vom 28.06.2021 (Anlage B2) explizit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 und den Beschluss vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19, NJW 2021, 921) verwiesen. In der letztgenannten Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass das bloße Vorhandensein einer Abschalteinrichtung (dort Thermofenster) nicht für eine Sittenwidrigkeit ausreicht, sondern dass entweder ein Prüfstandsbezug vorliegen muss oder weitere Umstände das Verhalten des Fahrzeugherstellers verwerflich erscheinen lassen müssen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, juris Rdnr. 18 f.). Das Oberlandesgericht hat in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen in ihrer Wirkungsweise nicht zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem normalen Straßenbetrieb unterschieden. Weitergehende Umstände für ein sittenwidriges Gepräge habe der Kläger nicht vorgetragen.

Der weitergehende Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 09.02.2024 vor dem Landgericht Mainz ist vor dem Hintergrund des nach dem Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 zum Differenzschaden zu sehen. Der Vortrag der Parteien wurde dadurch erheblich beeinflusst, weil nunmehr das bloße Vorliegen einer Abschalteinrichtung und der Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB ausreichte, um jedenfalls den Differenzschadensersatz geltend machen zu können.

bb) Im Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers gescheitert, weil er die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht hinreichend dargetan hat. Soweit es nicht bereits an der substantiierten Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehlt, mangelt es an ausreichendem Vortrag zur Sittenwidrigkeit.

(1) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, juris Rdnr. 35).

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 12.10.2023, VII ZR 412/21, juris Rdnr. 11 m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 303/20, juris Rdnr. 10; BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI. ZR 252/19, NJW 2020, 1962, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164, juris Rdnr. 8).

Auf dieser Grundlage ist das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Kraftfahrzeugs durch einen Fahrzeughersteller nicht schon wegen des darin liegenden Gesetzesverstoßes als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs anzusehen (BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 303/20, juris Rdnr. 11; vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2023, III ZR 221/20, MDR 2024, 366, juris Rdnr. 15 zum Thermofenster). Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Fahrzeugherstellers oder des als Mittäter oder mittelbarer Täter handelnden Motorherstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen. Einen solchen Umstand kann es darstellen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung danach unterscheidet, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird oder ob es sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Bei der Prüfstandsbezogenheit handelt es sich um eines der wesentlichen Merkmale, nach denen eine unzulässige Abschalteinrichtung die Anforderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllt. Die Tatsache, dass eine Software ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung grenzwertkausal verstärkt aktiviert, indiziert eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (BGH, Urteil vom 23.04.2024, VIa ZR 1340/22, juris Rdnr. 10; BGH, Urteil vom 06.11.2023, VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106, juris Rdnr. 10 f.; BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 303/20, juris Rdnr. 11 f.; BGH, Urteil vom 11.12.2023, VIa ZR 1012/22, juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 31.07.2024, VIa ZR 482/21, juris Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom 30.06.2026, VIa ZR 261/24, juris Rdnr. 29).

Sofern die verwendete Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, kommt eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz der Abschalteinrichtung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2024, VIa ZR 1340/22, juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 06.11.2023, VIa ZR 535/21, MDR 2024, 106, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 19.10.2023, III ZR 221/20, MDR 2024, 366, juris Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 12.10.2023, VII ZR 412/21, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 303/20, juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 11.12.2023, VIa ZR 1012/22, juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20, MDR 2022, 760, juris Rdnr. 15).

(2) Der Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei allerdings dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190, juris Rdnr. 20 ff.; BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, juris Rdnr. 21 ff.; BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 26.06.2023, Vla ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rdnr. 53; BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 733/21, juris Rdnr. 21).

In den sogenannten "Dieselfällen" bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise betroffenen Fahrzeugs greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dabei ist freilich zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann, so dass etwa der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug eingebaut worden sei. Dass das KBA bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps bereits eine Rückrufaktion angeordnet hat, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122, juris Rdnr. 13).

(3) Auch wenn dem Kläger wie oben beschrieben Erleichterungen im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zukommen und er keine technischen Details anführen muss, genügt es nicht, Schlagworte in den Raum zu stellen und hierfür Beweis durch die Vernehmung von Vorstandsmitgliedern der Beklagten anzubieten.

Gleiches gilt für die Tatbestandsmerkmale, die das sittenwidrig vorsätzliche Vorgehen von Organen der Beklagten begründen sollen. Mit der bloßen Behauptung evident unzulässiger Abschalteinrichtungen oder dem nicht näher erläuterten Vorwurf der Täuschung des Kraftfahrtbundesamts im Typgenehmigungsverfahren kann ein Anspruch aus § 826 BGB nicht begründet werden.

(4) Der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) verfügt, rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht.

Der Einsatz eines Thermofensters - dessen Unzulässigkeit unterstellt werden kann - ist für sich genommen kein schadensersatzbegründendes Element einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Unterscheidet die im Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, ist die Situation nicht mit der Umschaltlogik des Motors des Typs EA 189 vergleichbar. Es fehlt in diesem Fall an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, juris Rdnr. 17 f.). Hieran hat der Bundesgerichtshof auch nach dem Urteil des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 ausdrücklich festgehalten (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rdnr. 48).

Dass der zu einem Gesetzesverstoß durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 führende Einsatz eines Thermofensters nicht dazu führt, das Handeln der für die Beklagte agierenden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen, gilt selbst dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Denn schon der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903, juris Rdnr. 12; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, juris Rdnr. 13 ff.; BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, juris Rdnr. 16).

Der Kläger hat im Vorprozess in der Klage behauptet, die Abgasrückführung erfolge bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nur in dem (Außen) Temperaturbereich zwischen 17 °C und 33 °C zu 100%. Hilfsweise hat er vorgetragen, die Abgasrückführung werde verringert, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem Temperaturbereich von 20 °C bis 30 °C im Labor auf dem Rollenprüfstand nach NEFZ befinde. Das Thermofenster reagiert somit nach dem Vorbringen des Klägers auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in gleicher Weise. Damit fehlt es an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierenden Prüfstandserkennung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2026, VIa ZR 254/25, juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 14.07.2026, VIa ZR 236/25, juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814, juris Rdnr. 26 ff.; auch BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21, juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, NJW 2021, 3725, juris Rdnr. 22; vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 733/21, juris Rdnr. 10, 13).

Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts vor Erteilung der Typgenehmigung durch wissentlich unrichtige oder unterbliebene Angaben der Beklagten zum Thermofenster, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren notwendige Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 11.12.2023, VIa ZR 1012/22, juris Rdnr. 16; BGH, Beschluss vom 05.05.2026, VIa ZR 254/25, juris Rdnr. 23; BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20, MDR 2022, 760, juris Rdnr. 22).

Des Weiteren kann mit Blick auf die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit eines Thermofensters nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20, MDR 2022, 760, juris Rdnr. 18). Ordnet die zuständige Behörde einen Zustand des Emissionskontrollsystems jahrelang in den Bereich des Rechtmäßigen ein, kommt schon deshalb eine nachträgliche Einordnung des darauf bezogenen Herstellerverhaltens als vorsätzliche und gar sittenwidrige Schädigung nicht mehr in Betracht. Denn für die Qualifizierung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB ist erforderlich, dass "das Gesamtbild des Vorgangs signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen widerspricht" und das in Frage stehende Verhalten mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar, besonders verwerflich ist. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit bezeichnet also das rechtsethische Minimum (BGH, Beschluss vom 30.06.2026, VIa ZR 458/24, juris Rdnr. 23; BGH, Beschluss vom 30.06.2026, VIa ZR 424/24, juris Rdnr. 23; BGH, Beschluss vom 30.06.2026, VIa ZR 314/24, juris Rdnr. 23; BGH, Urteil vom 12.10.2023, VII ZR 412/21, juris Rdnr. 17; vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2022, Vla ZR 303/21).

Dass das Kraftfahrtbundesamt die temperaturgeführte Modulation der Abgasrückführung grundsätzlich für zulässig erachtet hat, ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Die Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, NJW 2022, 2605; Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, NJW 2021, 1216) "überschreiben" nicht rückwirkend die dazu geführte Debatte und machen Aussagen des Kraftfahrtbundesamts zur Zulässigkeit des Thermofensters nicht ungeschehen. Für die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die auf den Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs - hier April 2019 - abstellen, sind sie nach wie vor relevant.

Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die erforderliche Kenntnis der Tatumstände, die die Sittenwidrigkeit und die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten sowie deren Schädigungsvorsatz begründen, nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, juris Rdnr. 62).

Dass die Abgaswerte im Realbetrieb diejenigen übertreffen, die seinerzeit im Neuen Europäischen Fahrzyklus erzielt wurden, ist schon angesichts der Unterschiede der Bedingungen und unabhängig von der Verwendung einer Umschaltlogik zu erwarten und stellt daher keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der entsprechende Motor zur Täuschung der zuständigen Behörde auf dem Prüfstand in einem anderen Modus als außerhalb des Prüfstandes betrieben wird (BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 19.10.2023, III ZR 221/20, MDR 2024, 366, juris Rdnr. 22).

(5) Eine Softwarefunktion zur Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf das Emissionskontrollsystem, die das Gepräge der Sittenwidrigkeit in sich tragen würde, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Der Kläger greift einzelne Aussagen heraus, die die Beklagte nach seiner Auffassung im Vorprozess hätte treffen müssen, und zieht hieraus den Schluss, er hätte den Vorprozess damit gewonnen. Die Beklagte hat hingegen die vom Kläger ins Feld geführten Abschalteinrichtungen, soweit sie im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt zur Anwendung kommen, in ihrer Funktion erläutert. Auf die Zusammenfassung des Schriftsatzes vom 09.02.2024 in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz wird Bezug genommen. Der Kläger ist hierauf nicht weiter eingegangen. Greifbare Anhaltspunkte für eine, den Anspruch nach § 826 BGB auslösende Prüfstandserkennung oder für weitere, die Verwerflichkeit indizierende Umstände liegen nicht vor.

Des Weiteren hat der Kläger selbst für den Fall, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung gegeben wäre, nicht schlüssig vorgebracht, weshalb die Beklagte der Vorwurf der Sittenwidrigkeit treffen soll. Daran hat auch schon das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung im Vorprozess scheitern lassen. Wie oben ausgeführt, reicht es nicht aus, eine Abschalteinrichtung zu behaupten und zu beweisen. Es muss sich vielmehr um eine vorsätzlich sittenwidrig implementierte unzulässige Abschalteinrichtung handeln.

Selbst in einer Gesamtschau der vom Kläger aufgelisteten Funktionen erachtet der Senat zumindest das Vorbringen zum vorsätzlich sittenwidrigen Handeln von Organen der Beklagten nicht für gegeben.

Die Tatbestandsmerkmale des großen wie des kleinen Schadensersatzes nach § 826 BGB sind mithin sachverhaltsmäßig nicht ausgefüllt. Der Senat hätte dem Kläger anstelle des Landgerichts Amberg und des Oberlandesgerichts Nürnberg keinen großen Schadensersatz zuerkannt. Ungeachtet dessen fehlt es an dem Erfordernis, dass die Beklagte eine unverdient zugefallene Rechtsposition aufgrund besonderer Umstände der Titelerlangung aufgeben muss. Einen Prozessbetrug vermag der Kläger nicht nachzuweisen. Die Tatsache, dass der Kläger mit der Rechtsprechung von heute damals einen Schadensersatz - allerdings nur in Form des Differenzschadens - zugebilligt bekommen hätte, diese Rechtsprechung sich aber erst im Nachhinein herausgebildet hat, erfüllt die besonderen Umstände der Rechtskraftdurchbrechung nicht.

e) Auf die Frage, ob die Rechtskraft nicht schon aufgrund der vom Landgericht Amberg festgestellten fehlenden Aktivlegitimation des Klägers Bestand haben muss, kommt es nicht mehr an.

Ebenso kann unentschieden bleiben, ob das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision gegen ein etwaiges Urteil zugelassen hätte. Der Senat schließt dies sogar aus, da sich das Oberlandesgericht Nürnberg strikt am Bundesgerichtshof orientiert und dessen Rechtsprechung auf den Sachverhalt übertragen hat.

5. Auf andere Anspruchsgrundlagen kann sich der Kläger nicht berufen.

Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet bereits tatbestandlich aus, weil kein von dieser Norm geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. Der Kläger macht einen reinen Vermögensschaden geltend, der von § 823 Abs. 1 BGB nicht umfasst ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.07.2017, 13 U 1235/17, juris Rdnr. 5).

Der Senat kann zudem dahingestellt lassen, ob § 138 Abs. 1 ZPO ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt, weil die Norm nicht nur dem allgemeinen Interesse an einer gerechten Rechtspflege, sondern auch dem Schutz der Gegenseite vor einem unrichtigen Urteil dient (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Fritsche, 7. Auflage 2025, § 138 Rdnr. 15; Stein/Jonas/Kern, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage 2016, § 138 Rdnr. 20). Zur Durchbrechung der Rechtskraft genügt die Erfüllung dieser Normen nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Gebührenstreitwerts ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, in der Berufungsinstanz also die Einreichung der Berufungsanträge.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum