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Das OLG München hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs aus dem Kauf eines Dieselfahrzeugs zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 826 BGB wurde verneint, da der Einsatz eines Thermofensters nicht als vorsätzlicher und sittenwidriger Gesetzesverstoß anzusehen sei. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wurde mangels Schutznormcharakters, objektiven Verstoßes und Verschuldens der Beklagten verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |