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Der Verweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtsweges ist bindend; eine Ausnahme von der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, ist dem Amtsgericht zugewiesen (§ 68 Abs. 1, §§ 103 und 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |