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Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten ist die straffreie Besitzmenge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG abzuziehen, wobei die Mengen mit dem höchsten Wirkstoffgehalt heranzuziehen sind. Gleichzeitig an verschiedenen Wohnsitzen vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze zusammenzurechnen. Dient ein Betäubungsmittel ausschließlich dem Eigenkonsum, darf die Gefährlichkeit der Droge bei der Strafzumessung allenfalls gering gewichtet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |