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Ein Winterdienstleister haftet für Schäden, die durch die Verletzung seiner vertraglichen Räum- und Streupflichten entstehen, auch wenn er einen Subunternehmer beauftragt hat, da er sich dessen Verhalten nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB zurechnen lassen muss. Ein Mitverschulden des Fahrers, der eine vereiste Parkhausrampe benutzt, liegt nicht vor, wenn dies der einzige Zugang ist und die Glätte nicht vorab erkennbar war. Der Gebäudeversicherer ist nach § 86 Abs. 1 VVG aktivlegitimiert, wenn er den Schaden reguliert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |