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Die BVSK-Tabelle ist nicht geeignet, die Üblichkeit der von einem nicht-BVSK-Mitglied berechneten Sachverständigenvergütung nach einem Verkehrsunfall zu beweisen, da sie ausschließlich die Honorare von BVSK-Sachverständigen wiedergibt. Das Gericht ist bei der Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO nicht verpflichtet, die BVSK-Tabelle zugrunde zu legen, wenn berechtigte Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage bestehen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten vom Geschädigten an den Sachverständigen ist wirksam, wenn die Klausel hinreichend deutlich bestimmt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |