Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 24.08.2022: Zur Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf wegen falscher Kilometerangabe




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 24.08.2022 - 4 U 78/20) hat entschieden:

   Die Angabe des Kilometerstandes eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Kaufvertrag ist regelmäßig als vereinbarte Beschaffenheit der tatsächlichen Laufleistung und nicht lediglich als Wiedergabe des Tachometerstands zu verstehen. Eine Haftungsausschlussklausel kann der Händler im Verbrauchsgüterkauf nicht geltend machen. Vage Formulierungen wie "Kommissionsrechnung" oder "Vermittlung" reichen nicht aus, um die eigene Haftung als Verkäufer zu umgehen, wenn die Vertretung nicht klar kommuniziert wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Erläuterung:

Das Oberlandesgericht Brandenburg befasste sich in seinem Urteil vom 24.08.2022 (Az. 4 U 78/20) mit der Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf. Ein Käufer hatte ein Fahrzeug erworben, dessen im Kaufvertrag angegebener Kilometerstand von 26.200 km sich später als falsch herausstellte. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die tatsächliche Laufleistung zum Zeitpunkt der Übergabe bei 112.000 km lag. Der Verkäufer, ein Kfz-Händler, versuchte sich darauf zu berufen, lediglich als Vermittler oder im Rahmen einer Kommissionsrechnung gehandelt zu haben.

Das OLG Brandenburg gab dem Käufer teilweise Recht und verurteilte den Händler zur Zahlung einer Minderung von 5.175,60 Euro. Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, da der Händler seine angebliche Vertretung einer dritten Partei nicht hinreichend deutlich gemacht hatte (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Fahrzeug war mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., da es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Die Angabe des Kilometerstandes im Kaufvertrag ist nach Auffassung des Gerichts regelmäßig als vereinbarte Beschaffenheit der tatsächlichen Laufleistung und nicht lediglich als Wiedergabe des Tachometerstands zu verstehen. Dem Käufer komme es auf die tatsächliche Laufleistung an. Eine Haftungsausschlussklausel konnte der Händler im vorliegenden Verbrauchsgüterkauf nicht geltend machen (§ 476 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Minderung ergab sich aus § 441 Abs. 3 BGB, basierend auf dem Verhältnis des mangelfreien Werts zum tatsächlichen Wert des Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten wurde jedoch mangels Verschuldens des Händlers (keine Kenntnis von der Manipulation) abgelehnt.

Dieses Urteil verdeutlicht die hohe Bedeutung der Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag. Für Käufer bedeutet dies, dass sie sich auf die im Vertrag genannte Laufleistung verlassen dürfen; weicht diese erheblich ab, liegt ein Sachmangel vor, der zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Für Kfz-Händler ergibt sich die Notwendigkeit, Kilometerangaben präzise und wahrheitsgemäß zu machen. Möchte ein Händler die Haftung für die tatsächliche Laufleistung vermeiden, muss er dies im Vertrag ausdrücklich und unmissverständlich klarstellen, beispielsweise durch den Hinweis, dass es sich lediglich um den abgelesenen Tachostand handelt und die tatsächliche Laufleistung unbekannt ist. Vage Formulierungen wie "Kommissionsrechnung" oder "Vermittlung" reichen nicht aus, um die eigene Haftung als Verkäufer zu umgehen, wenn die Vertretung nicht klar kommuniziert wird.

Stichworte: Tachomanipulation: Kilometerangaben / Kilometerstand / Tachostand, Tachomanipulation, Kilometerstand, Sachmangelhaftung, Gebrauchtwagenkauf, Vereinbarte Beschaffenheit, Minderung

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28.02.2020, Az. 1 O 71/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.175,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.157,60 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dass die Beklagte dabei lediglich als Vertreterin einer (unbekannte gebliebenen) dritten Partei aufgetreten ist, ist nicht ersichtlich. Dies würde gemäß § 164 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass die Beklagte ihr Handeln unter fremden Namen beim Vertragsschluss wenigsten konkludent zu Ausdruck gebracht hat. Dies ist hier jedoch mit der Bezeichnung der Rechnung als "Kommissionsrechnung" und der ohne Angabe des vermeintlich Vertretenen nicht verständlichen Angabe "Fahrzeug wird durch den Vermittler o.g…. verkauft" nicht hinreichend erfolgt. Auch folgt eine Vertretung gerade nicht aus dem Umstand, dass es sich um ein importiertes Fahrzeug handelt.

2.

Das Fahrzeug ist mangelhaft, da es nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. entspricht.

Wie der Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senat festgestellt hat, betrug die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich 112.000 km, statt der im Vertrag genannten 26.200 km.

Die Angabe des Kilometerstandes eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Kaufvertrages ist regelmäßig - so auch hier - als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. anzusehen (vgl. Westermann, MüKoBGB, § 434, Rn. 61-72). Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Parteien mit "26.200 km" eine Laufleistung vereinbart haben und nicht etwa nur den Stand des Tachometers. Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (vgl. BGH, NJW 2007, 1346, Rn. 15). Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen betreffen im wesentlichen die Voraussetzungen des § 444 BGB, auf den es hier nicht ankommt. Denn insbesondere auf einen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung kann sich die Beklagte wegen § 476 Abs. 1 BGB hier nicht berufen.

3.

Die Höhe des tenorierten Minderungsanspruchs ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Den Wert der mangelfreien Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Sachverständige auf 46.500 € und den wirklichen Wert auf 41.200 € bestimmt, woraus sich eine Minderung von 11,4 % ergibt. Gemessen am vereinbarten Kaufpreis ergibt sich daraus ein Minderungsbetrag von 5.175,60 €.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten mit Frist zum 24.12.2018 zur Zahlung aufgefordert hatte.

5.

Einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nicht. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB sind nicht gegeben, da es an einem Verschulden der Beklagten mangelt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagten (bzw. einem Wissensvertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB) der falsche Tachometerstand bekannt war. Auch aus Verzugsgesichtspunkten sind außergerichtliche Anwaltskosten nicht zu erstatten, weil die Anwaltsbeauftragung bereits vor Eintritt des Verzugs erfolgte.

6 .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Quelle: Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg, gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20832 - ECLI:DE:OLGBB:2022:0824.4U78.20.00

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