Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt v. 19.05.2011: Zur Sachmangelhaftung und Rückabwicklung eines Autokaufvertrages im Kfz-Handel




Das OLG Frankfurt (Urteil vom 19.05.2011 - 12 U 152/09) hat entschieden:

   Ein erfolgreicher Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels im Kfz-Handel führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Käufer haben bei einem Sachmangel die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerhalten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung


Erläuterung:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.05.2011 (Az. 12 U 152/09) befasste sich mit einem Fall aus dem Bereich des Autokaufs und der Sachmangelhaftung im Kfz-Handel. Ein Käufer begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug, da dieses mutmaßlich einen Mangel aufwies. Die Klage richtete sich gegen zwei Beklagte, wobei der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs forderte.

Das OLG Frankfurt wies die Klage gegen die erstbeklagte Partei ab. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und diese zur Zahlung von 17.162,00 € nebst Zinsen verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die konkreten Gründe für die Abweisung der Klage gegen die eine Partei und die Verurteilung der anderen Partei sowie die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen und angewandten Normen sind dem vorliegenden Auszug der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Verurteilung Zug um Zug deutet jedoch auf einen erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels hin, der die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge hat.

Praktisch bedeutet diese Entscheidung, dass die Haftung für Sachmängel im Kfz-Handel differenziert betrachtet wird und nicht zwingend alle am Verkaufsprozess Beteiligten gleichermaßen haften. Für Käufer unterstreicht sie die Möglichkeit, bei einem Sachmangel vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerhalten. Für Kfz-Händler ist relevant, dass die genaue Konstellation des Verkaufs und die Rolle der einzelnen Parteien entscheidend für die Haftungsfrage sind. Die Entscheidung bestätigt die grundsätzliche Wirksamkeit des Rücktrittsrechts bei mangelhaften Fahrzeugen.

Hinweis zur Rechtslage: Die vorliegende Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 haben sich wesentliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert, insbesondere durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie. Für Fälle der Sachmangelhaftung sind nunmehr der neue Sachmangelbegriff in § 434 BGB mit subjektiven und objektiven Anforderungen sowie die Regelungen zur negativen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf) zu beachten. Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers bei Verbrauchsgüterkäufen findet sich nun in § 477 BGB (vormals § 476 BGB) und wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Auch die Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz beim Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung sind in § 475d BGB neu geregelt, ebenso die Verjährungs-Ablaufhemmung in § 475e BGB. Obwohl sich die konkreten Normen und Fristen geändert haben, bleibt die Kernaussage der Entscheidung, nämlich die Möglichkeit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Vorliegen eines Sachmangels im Kfz-Handel, grundsätzlich bestehen. Die Anwendung der neuen Vorschriften kann jedoch zu anderen Ergebnissen in Detailfragen führen, insbesondere hinsichtlich der Beweisführung und der Voraussetzungen für den Rücktritt.

Stichworte: Sonstige Schadensersatzansprüche, Autokauf, Sachmangelhaftung, Rücktritt Kaufvertrag, Kfz-Handel, Verbrauchsgüterkauf, Beweislastumkehr

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.09.2009 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt hinsichtlich Ziffer 1. b) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 17.162,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke X, Fahrgestellnummer ....

Von den Gerichtskosten erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (2 OH 17/07)tragen der Kläger 54,5 % und 45,5 % die Beklagte zu 2.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Kläger die vollen Kosten der Beklagten zu 1, 11 % der Kosten der Beklagten zu 2 und 54,5 % seiner eigenen Kosten, sowie die Beklagte zu 2 von ihren eigenen Kosten 89 % und 45,5 % der Kosten des Klägers.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 67 % und 33 % die Beklagte zu 2.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger die vollen Kosten der Beklagten zu 1, 23 % der Kosten der Beklagten zu 2 und 89 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, sowie die Beklagte zu 2 von ihren eigenen Kosten 77 % und 11 % der Kosten des Klägers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 25.100,00 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 34.805,51 € festgesetzt (Berufung der Beklagten zu 1: 12.500,00 € und Berufung der Beklagten zu 2: 22.305,51 €).

Gründe:


Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

D.

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war von dem Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und neu auf 25.100,00 € festzusetzen, § 3 ZPO. Gebührenrechtlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erstinstanzlich bis zum 3.7.2008 gegenüber beiden Beklagten als streitgenössischen Gesamtschuldnern die Zahlung von 25.000,00 € sowie die Feststellung des Annahmeverzuges (bewertet mit 100,00 €) forderte und die Parteien am 28.5.2009 mit diesen Anträgen mündlich verhandelten. Wird von Gesamtschuldnern nur einmal Leistung gefordert, dann ist der einfache Klagebetrag anzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Streitgenossen"). Soweit der Kläger bis 3.7.2009 hilfsweise und seit dem 3.7.2009 als Hauptforderung von der Beklagten zu 1 Abtretung der Gewährleistungsansprüche verlangte, erhöhte dies den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GKG, da das wirtschaftlich identische Interesse des Klägers mit dem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betroffen war und keine wirtschaftliche Werthäufung entstanden ist.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 34.805,51 €. Es entscheidet das Interesse des Berufungsklägers an der begehrten Abänderung, § 47 Abs. 1 GKG. Bei mehreren Streitgenossen erfolgt Zusammenrechnung der jeweils selbständigen Beschwer (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Berufung" und Zöller- Heßler, a. a. o., § 511 Rn. 25).

Quelle: Landesrecht Hessen (juris-Landesportal), www.lareda.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015655 - ECLI:DE:OLGHE:2011:0519.12U152.09.0A

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