Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg v. 04.04.2012: Zur Entbehrlichkeit der Nachbesserungsfrist bei einem 'Montagsauto' und Zurechnung von Garantiearbeiten Dritter




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.04.2012 - 3 U 100/11) hat entschieden:

   Der Käufer muss dem Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine erneute Nachbesserungsmöglichkeit einräumen, da eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich ist. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines "Montagsautos", da die Vielzahl der Mängel überwiegend im Bagatellbereich lag, größtenteils erfolgreich beseitigt werden konnte und die Reparaturkosten eine unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) darstellen. Zudem muss sich der Verkäufer Nachbesserungsversuche eines anderen Vertragshändlers im Rahmen von "K...-Garantiearbeiten" nicht als vergebliche eigene Versuche zurechnen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Erläuterung:

Ein Käufer erwarb ein Wohnmobil, an dem in kurzer Zeit zahlreiche Mängel auftraten. Ein Teil wurde vom Verkäufer behoben, andere ließ der Käufer von einem anderen Vertragshändler des Herstellers beseitigen, wofür der Verkäufer sein Einverständnis für "K...-Garantiearbeiten" erteilt hatte. Ohne dem ursprünglichen Verkäufer eine letzte Gelegenheit zur Nachbesserung der noch bestehenden oder neu aufgetretenen Mängel zu geben, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG Oldenburg wies die Berufung des Käufers zurück und bestätigte die Unwirksamkeit des Rücktritts. Der Käufer hätte dem Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine erneute Nachbesserungsmöglichkeit einräumen müssen, da eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich war. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines "Montagsautos", da die Vielzahl der Mängel überwiegend im Bagatellbereich lag, größtenteils erfolgreich beseitigt werden konnte und die Reparaturkosten für die zuletzt gerügten Mängel lediglich etwa 3 % des Kaufpreises betrugen, was eine unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) darstellt. Zudem betonte das Gericht, dass der Verkäufer sich Nachbesserungsversuche eines anderen Vertragshändlers nicht als vergebliche eigene Versuche zurechnen lassen muss. Das Einverständnis des Verkäufers zu "K...-Garantiearbeiten" durch einen Dritten stellte keinen Verzicht auf die eigenen Gewährleistungsrechte des Verkäufers dar.

Für Käufer bedeutet diese Entscheidung, dass selbst bei vielen Mängeln ein Fahrzeug nicht automatisch als "Montagsauto" gilt, wenn diese überwiegend geringfügig und behebbar sind. Vor einem Rücktritt muss dem Verkäufer grundsätzlich eine letzte Möglichkeit zur Nachbesserung der konkreten Mängel eingeräumt werden. Reparaturen durch andere Werkstätten im Rahmen der Herstellergarantie ersetzen diese Pflicht gegenüber dem Verkäufer nicht. Kfz-Händler behalten ihr Recht auf Nachbesserung, auch wenn bereits viele Mängel aufgetreten oder von Dritten behoben wurden. Die Zustimmung zu Garantiearbeiten durch Dritte entbindet den Käufer nicht von der Notwendigkeit, dem Verkäufer eine eigene Nachbesserungschance zu geben.

Hinweis zur Rechtslage: Seit dem 01.01.2022 haben sich wesentliche Teile des Kaufrechts geändert. Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB (vormals § 476 BGB) wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Auch der Sachmangelbegriff in § 434 BGB wurde präzisiert. Die Kernaussage dieser Entscheidung, dass der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann, bleibt jedoch weiterhin gültig. Auch die hohen Anforderungen an die Annahme eines "Montagsautos" und die Unterscheidung zwischen Herstellergarantie und Verkäufergewährleistung, insbesondere hinsichtlich der Zurechnung von Nachbesserungsversuchen Dritter, behalten ihre praktische Relevanz.

Stichworte: "Montagsauto", Montagsauto, Sachmangelhaftung, Nacherfüllung, Rücktritt Kaufvertrag, Herstellergarantie, Verkäufergewährleistung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger der Beklagten (erneute) Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen, so dass der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts jedenfalls § 323 Abs. 1 i. V. m. § 437 Nr. 2 BGB entgegensteht.

Die Fristsetzung zur Nachbesserung war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nummer 3 BGB bzw. gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich.

Zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zunächst insoweit, als es angenommen hat, dass es hinsichtlich sämtlicher jetzt noch nach dem Vortrag des Klägers bestehender bzw. neu aufgetretener Sachmängel an einem Nacherfüllungsverlangen gemäß §§ 437 Nr. 2 , 323 Abs. 1 BGB fehlt. Das wird auch durch die Berufung nicht in Frage gestellt.

Auch hat der Kläger insbesondere nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 440 Satz 2 BGB behauptet. Das ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Eine fehlgeschlagene Nachbesserung, insbesondere wegen mindestens zweier erfolgloser Reparaturversuche, kann daher hinsichtlich der jetzt geltend gemachten Mängel nicht angenommen werden.

Das gilt entsprechend der auch insoweit zutreffenden Wertung des Landgerichts insbesondere für das Navigationsgerät. Diesbezüglich sind zwar unstreitig zwei erfolglose Nachbesserungsversuche durch die Beklagte erfolgt. Die Firma K...hat dem Kläger jedoch den Kaufpreis für ein entsprechendes Gerät erstattet, so dass Gewährleistungsansprüche nunmehr nicht mehr gegen die Beklagte, sondern gegen den Verkäufer des Geräts zu richten wären.

Bei Einzelbetrachtung der angeblich noch vorhandenen Mängel sind die Voraussetzungen für einen Rücktritt folglich von vorneherein nicht erfüllt. Auch der Kläger bezweifelt dieses Zwischenergebnis nicht.

Er behauptet auch keine, wegen nicht behebbarer Qualitätsmängel grundsätzlich denkbare (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 989 m. w. N.), Unmöglichkeit der Nacherfüllung aus technischen Gründen gemäß § 275 Abs. 1 BGB .

Der Kläger hat allerdings darin Recht, dass im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar ( § 440 Satz 1 BGB ) bzw. aufgrund der besonderen Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich ( §§ 437 Nr. 2 , 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ) sein kann, wenn das in Frage stehende Kraftfahrzeug als sogenanntes "Montagsauto" bzw. "Zitronenauto" anzusehen ist (zuletzt OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1276 m. w. N.; vgl. auch KG, NJW-RR 2010, 706; OLG Rostock, DAR 2009, 204 ; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1147 [OLG Köln 16.01.1992 - 12 U 151/91] ; Reinking/Eggert, aaO., Rn. 983 ff. m. w. N.). Dass der Verkäufer zuvor bereits andere Mängel nachgebessert hat, führt für sich gesehen ansonsten nicht zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung für die Nachbesserung der noch in Frage stehenden Mängel, weil im Grundsatz wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss (BGH NJW 2011, 2873 [BGH 29.06.2011 - VIII ZR 202/10] ).

Ob ein Fahrzeug als "Montagsauto" anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung im Sinne von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Zahl der Nachbesserungsversuche entgegen der Ansicht des Klägers keine ausschlaggebende Rolle spielt. Klar ist, dass es einer Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer, herstellerbedingter Defekte bedarf, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO., Juris Rn. 28; KG NJW-RR aaO. ; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 440 Rn. 8 m. w. N.; Reinking/Eggert, aaO.).

Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und annimmt, dass sämtliche behauptete Mängel an dem Wohnmobil tatsächlich und schon bei Gefahrübergang ( § 434 Abs. 1 BGB ) vorlagen, ordnet der Senat das von dem Kläger erworbene Fahrzeug noch nicht als "Montagsauto" ein. Zwar ist eine Vielzahl von Mängeln in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum aufgetreten. Entscheidend ist jedoch, dass es sich im Wesentlichen um Probleme im Bagatellbereich handelte bzw. noch handelt, die zudem ganz überwiegend abschließend und beim ersten Nachbesserungsversuch oder sogar durch den Kläger selbst erfolgreich beseitigt werden konnten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Käufer eines Neufahrzeugs anderes erwartet und auch erwarten darf. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die geltend gemachten Fehler in ihrer Gesamtheit größtenteils lediglich als "lästig" einzustufen sind.

Auch und gerade die Reparaturkosten für die zuletzt durch den Kläger mit seinem Rücktrittsschreiben behaupteten Sachmängel belaufen sich (nach Herausrechnung der nicht zu berücksichtigenden Reparaturkosten für das Navigationsgerät) nach seiner Darstellung zusammen auf lediglich etwa 3 % des gezahlten Kaufpreises. Sie dürften daher deutlich im Bereich der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von §§ 437 Nr. 2 , 323 Abs. 5 Satz 2 BGB liegen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, aaO., § 323 Rn. 32: mindestens 10 % des Kaufpreises; ähnlich Gröschler, NJW 2005, 1601; Skamel, SVR 2010, 172; nach anderer Auffassung werden sogar noch deutlich höhere Sätze angenommen, vgl. nur Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 323 Rn. 243 m. w. N.: 20 bis 50%; vom BGH bislang offengelassen, vgl. zuletzt NJW 2011, 2872 [BGH 29.06.2011 - VIII ZR 202/10] : Jedenfalls kein erheblicher Mangel, wenn die Mangelbeseitigungskosten etwa ein Prozent des Kaufpreises ausmachen). Auch dieser Umstand spricht gegen die Bewertung des Wohnmobils als "Montagsauto". Eine Differenzierung nach der Höhe des gezahlten Kaufpreises ist dabei nicht geboten (BGH, aaO.). Es sind also nicht etwa deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Fahrzeug der "Luxusklasse" handelt.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel als Rücktrittsvoraussetzung war im vorliegenden Fall aber auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen nicht entbehrlich. Es besteht die Besonderheit, dass nur die ersten Nachbesserungsversuche bei der Beklagten als der Vertragspartnerin des Klägers erfolgten. Danach und bis zum schließlich erklärten Rücktritt wandte er sich ausschließlich an einen anderen Vertragshändler des Wohnmobilherstellers, die Firma D..., weil dieser Händler seinen Sitz näher am Wohnort des Klägers hat.

Dieser Umstand ändert allerdings zunächst nichts daran, dass die Beklagte sich bei der Frage, ob es sich bei dem Wohnmobil "objektiv" um ein "Montagsauto" handelt, auch die (angeblichen) Mängel zurechnen lassen muss, die in diesem Zeitraum aufgetreten und von der Firma D... beseitigt worden sind. Auf der anderen Seite kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte selbst nicht die Möglichkeit hatte, die behaupteten (weiteren) Mängel einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, heißt, dass der Verkäufer den beanstandeten Mangel sachgerecht prüfen und gegebenenfalls beseitigen können muss (vgl. nur BGH NJW 2010, 1448 [BGH 10.03.2010 - VIII ZR 310/08] , [BGH 10.03.2010 - VIII ZR 310/08] Juris Rn. 12 f.). Vorangegangene Nachbesserungsversuche in einer anderen Werkstatt stellen daher einen "Störfaktor" im Rahmen der Gewährleistung dar (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 900). Richtigerweise muss sich der Verkäufer Reparaturversuche in einen anderen Werkstatt nicht als vergebliche Versuche der Nacherfüllung zurechnen lassen (ebenso OLG Schleswig-Holstein, NJW-RR 2011, 993 [OLG Schleswig 22.02.2011 - 3 U 66/10] , Juris Rn. 10 sowie - jedenfalls in der Tendenz - Reinking/Eggert, aaO.).

Im vorliegenden Fall hätte der Kläger in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts auch nach Ansicht des Senats der Beklagten abschließend zumindest noch einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen. Erst wenn auch dieser Versuch sich als vergeblich herausgestellt hätte bzw. danach erneut andere Mängel aufgetreten wären, wäre er gegebenenfalls wegen Unzumutbarkeit gemäß § 440 BGB bzw. gemäß §§ 437 Nr. 2 , 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Rücktritt ohne weitere Fristsetzung berechtigt gewesen. Das gilt umso mehr, als in der Erörterung der Angelegenheit im Termin vor dem Senat unstreitig geblieben ist, dass die Beklagte vor dem Rücktritt über die Durchführung von Garantiearbeiten durch die Firma D... sowie deren Inhalt und Umfang weder von dieser noch von dem Hersteller K... noch von dem Kläger informiert worden ist.

Eine abweichende Bewertung der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung folgt nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 14. Juli 2010. Danach war sie (nur) damit einverstanden, dass der Kläger sich an die Firma D... wandte, die "jegliche K...-Garantiearbeiten durchführen und direkt mit der Firma K... abrechnen" könne. Durch das Abstellen auf die Herstellergarantie hat die Beklagte aus Sicht eines verständigen Empfängers gemäß §§ 133 , 157 BGB hinreichend deutlich gemacht, dass sie durch ihr "Einverständnis" nicht auf ihre aus den Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches folgenden, aus Sicht des Käufers einschränkenden, Rechte verzichten wollte. Vielmehr beinhaltet die E-Mail letztlich nur einen Verweis auf die üblichen Garantiebedingungen der Automobilhersteller, wonach Garantieansprüche bei jedem ihrer Vertragshändler deutschlandweit geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade nicht um die Durchsetzung eines Garantieanspruchs gegen den Hersteller, sondern um den aus der Perspektive des Verkäufers schwerwiegendsten Gewährleistungsanspruch gegen den Vertragspartner, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger konnte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht annehmen, die Beklagte wolle sich aufgrund der zitierten E-Mail insoweit die "Nachbesserungsversuche" der Firma D...(richtig: Garantiearbeiten) als quasi eigene zurechnen lassen, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrages das Fahrzeug wenigstens einer letzten eigenen Prüfung und gegebenenfalls einer abschließenden Mangelbeseitigung zu unterziehen. Hinzukommt, dass der Maßstab bei Garantiearbeiten ein anderer ist als bei Gewährleistungsarbeiten. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel. Die Herstellergarantie erstreckt sich dagegen im Zweifel auf alle Mängel, die während der Garantiezeit auftreten ( § 443 Abs. 2 BGB ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO .

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als die Frage der Zurechnung von Mangelbeseitigungsarbeiten durch einen anderen Vertragshändler des Herstellers an den Verkäufer eines Fahrzeugs im Rahmen von dessen Gewährleistungsverpflichtung bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines "Montagsautos" zu stellen sind.

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Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (voris) - ECLI:DE:OLGOL:2012:0404.3U100.11.0A

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