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Der Käufer muss dem Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine erneute Nachbesserungsmöglichkeit einräumen, da eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich ist. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines "Montagsautos", da die Vielzahl der Mängel überwiegend im Bagatellbereich lag, größtenteils erfolgreich beseitigt werden konnte und die Reparaturkosten eine unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) darstellen. Zudem muss sich der Verkäufer Nachbesserungsversuche eines anderen Vertragshändlers im Rahmen von "K...-Garantiearbeiten" nicht als vergebliche eigene Versuche zurechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |